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Aktuell im ArbRB

Neue Regeln für die Betriebsratswahlen 2022 (Schipp/Baumgarth, ArbRB 2021, 340)

Mit Wirkung zum 18.6.2021 ist das Betriebsverfassungsgesetz durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geändert worden. Am 8.10.2021 ist ergänzend die Wahlordnung (WO) angepasst worden. Der Beitrag zeigt auf, welche Folgen sich daraus für die im Jahr 2022 regulär anstehenden Betriebsratswahlen ergeben. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Wahlanfechtung.

Über die Auswirkungen der Änderungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes sowie der Wahlordnung und der aktuellen Rechtsprechung auf die anstehende Betriebsratswahl


1. Einleitung
2. Änderungen im Wahlverfahren

a) Stützunterschriften
b) Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens
c) Alter der Wahlberechtigten
d) Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung
e) Briefwahl
f) Wahlumschläge
3. Neuregelungen zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl
a) Anfechtbarkeit durch die Arbeitnehmer
b) Anfechtbarkeit durch den Arbeitgeber
c) Hinweispflicht des Wahlvorstands
4. Aktuelle Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit
a) Anforderungen an die Vorschlagsliste
b) Unzulässige Wahlwerbung durch den Wahlvorstand
c) Reihenfolge der Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel
5. Erweiterter Sonderkündigungsschutz
a) Kündigungsschutz und Betriebs- oder Wahlversammlung
b) Neu: Kündigungsschutz bei Absicht der Betriebsratsbildung
6. Fazit


1. Einleitung
Im kommenden Jahr stehen wieder reguläre Betriebsratswahlen an. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz  hat der Gesetzgeber dafür die Spielregeln verändert, die Anfechtungsmöglichkeiten modifiziert und den Sonderkündigungsschutz für die an der Wahl beteiligten Arbeitnehmer erweitert.

2. Änderungen im Wahlverfahren
Ziel des Gesetzgebers ist es, die Gründung von neuen Betriebsräten zu vereinfachen und damit voranzutreiben.  Damit sind auch relevante Änderungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahlen verbunden.

a) Stützunterschriften
In § 14 Abs. 4 BetrVG hat der Gesetzgeber die Regelung zu den erforderlichen Stützunterschriften eines Wahlvorschlags verändert:

  • In kleinen Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es nun keiner Unterzeichnung der Wahlvorschläge mehr.
  • Bei Betrieben, die in der Regel zwischen 21 und 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, müssen nur noch mindestens zwei wahlberechtigte Arbeitnehmer einen Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift unterstützen.
  • Bei Betrieben mit in der Regel mehr als einhundert wahlberechtigten Arbeitnehmern ist jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel, also 5 % der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. Dabei gilt allerdings – wie schon bisher – eine Höchstgrenze von max. 50 notwendigen Unterschriften, auch wenn damit noch nicht die ansonsten notwendigen 5 % erreicht sein sollten.

b) Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens
Zugleich hat der Gesetzgeber auch den Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens erweitert. § 14a BetrVG sieht jetzt vor, dass in Betrieben mit in der Regel bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern das vereinfachte Verfahren obligatorisch anzuwenden ist. Der vorherige Grenzwert von 50 Arbeitnehmern ist damit verdoppelt worden. In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht die Möglichkeit, für ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.11.2021 15:31
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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