Otto Schmidt Verlag

LAG Brandenburg v. 17.11.2021 - 17 Sa 1067/21

Reinigungsbranche: OP-Masken rechtfertigen keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag

Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Durchführung ihrer Arbeiten eine medizinische Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag gemäß dem entsprechenden Rahmentarifvertrag. OP-Masken erfüllen insofern nicht die Voraussetzungen wie etwa FFP2- oder FFP3-Masken.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10 % vor.

Der Kläger musste ab August 2020 bei seiner Arbeit immer wieder eine OP-Maske tragen. Den oben genannten Erschwerniszuschlag hat er nicht erhalten. Das Arbeitsgericht hat eine Klage diesbezüglich abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem LAG blieb erfolglos. Allerdings wurde die Revision an das BAG zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag nach dem RTV.

Der geforderte Erschwerniszuschlag muss nur dann vom Arbeitgeber gezahlt werden, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers ist. Und dies ist bei einer OP-Maske nicht der Fall. Denn anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske dient eine solche nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.11.2021 14:17
Quelle: LAG Brandenburg PM v. 17.11.2021

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