Otto Schmidt Verlag

ArbG Berlin v. 16.9.2021 - 41 Ca 3718/21

Unwirksame fristlose Kündigung eines Fahrradkurierfahrers

Das ArbG Berlin hat am 16.9.2021 entschieden, dass die arbeitgeberseitige außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lastfahrräder-Lieferdienstes unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.

Der Sachverhalt:
Dem Kläger wurde die Kündigung erst zugestellt, kurz nachdem dieser durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte. Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum LAG gegeben.

Die Gründe:
Der Einwand der Arbeitgeberin, der Kläger müsse so gestellt werden, als sei ihm die Kündigung noch vor Eintritt des dadurch nach § 15 Kündigungsschutzgesetz eingetretenen Sonderkündigungsschutzes zugegangen, weil er den vorherigen Zugang der Kündigung treuwidrig durch falsche Angaben vereitelt habe, greift nicht durch. Schließlich führte auch der Vorwurf der Arbeitgeberin, der Kläger habe seine Arbeit beharrlich verweigert, nicht zur Rechtfertigung der Kündigung. Der Kläger hatte insoweit darauf verwiesen, dass es eine konkrete Arbeitsaufforderung, der er nicht nachgekommen sei, nicht gegeben habe.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.09.2021 11:34
Quelle: ArbG Berlin PM Nr. 33 vom 17.9.2021

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