Otto Schmidt Verlag


Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Damit Eltern in Zeiten der Corona-Pandemie keine Nachteile beim Bezug von Elterngeld entstehen, wurden die gesetzlichen Regelungen für den Elterngeld-Bezug vorübergehend angepasst. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie verabschiedet und der Bundesrat hat den Beschluss des Bundestages gebilligt.

I. Verfahren

28.05.2020 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

II. Wesentliche Inhalte

Das Elterngeld kann auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden, wenn ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit ausübt. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Eltern, die eine systemrelevante Tätigkeit ausüben, dürfen ihre Elterngeldmonate aufschieben und Basiselterngeld auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch nehmen. Lücken ab dem 15. Lebensmonat im Elterngeldbezug sind dabei unschädlich. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind unschädlich.

Berechtigte, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten konnten, verlieren nicht ihren Anspruch auf die bereits beantragten bzw. bewilligten Partnerschaftsbonusmonate.

Einkommensersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld), die elterngeldberechtigte Personen wegen der COVID-19-Pandemie für nach der Geburt des Kindes wegfallendes Einkommen im Bezugszeitraum zustehen, bleiben bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.06.2020,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln