Otto Schmidt Verlag


Corona-Bonus im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)

In Ergänzung zu den bisherigen steuerlichen Erleichterungen, die der Bund und die Bundesländer weitgehend exekutiv auf den Weg gebracht haben, kommt nun das durch den Bundesrat verabschiedete Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) hinzu.

I. Verfahren

29.05.2020 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
30.06.2020 Verkündung im Bundesgesetzblatt

II. Wesentliche Inhalte:

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Möglichkeit ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

  • Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken;

  • Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume bei Unternehmensreorganisationen von acht auf zwölf Monate für einen vorübergehenden Zeitraum (mit Verlängerungsmöglichkeit durch Rechtsverordnung) - ergänzend zur Modifikation des § 17 Absatz 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. I 2020, 569);

  • Einkommensteuerbefreiung von in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 geleisteten Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen.

  • Außerdem wurde die Möglichkeit eröffnet, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Wege der Rechtsverordnung im Hinblick auf die Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Sachverhalte (DAC 6) abweichende Bestimmungen treffen kann. Gegenwärtig befindet sich eine Verschiebung bzw. Fristverlängerung in der Diskussion.

  • Hinzugefügt wurde außerdem eine Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a IfSG.
    Zukünftig besteht der Anspruch auf Entschädigung für jeden Sorgeberechtigten für einen Zeitraum von bis zu zehn Wochen, für Alleinerziehende von bis zu zwanzig Wochen. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft. Die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers (§ 56 Abs. 5 IfSG) wurde nicht geändert und besteht daher weiterhin für sechs Wochen, so dass die Auszahlungsverpflichtung im Anschluss auf die Behörde übergeht.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.06.2020,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln