Im Schnellverfahren und dann doch losgelöst vom "Arbeit-für-morgen"-Gesetz ist am 13.3.2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld verabschiedet und schon am 14.3.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I. Nr. 12 S. 493 f.). Inzwischen liegt auch der "Referentenentwurf Bundesministerium für Arbeit und Soziales Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV) vom 23.3.2020" vor.
Die Neuregelung sieht insbesondere vor, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert werden können:
- Es reicht danach aus, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
- Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
- Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Diese Erleichterungen sind rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft getreten und werden auch rückwirkend ausgezahlt.
Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.
Weitere Informationen zum Thema:
Pressemitteilung und weiterführende Informationen vom BMAS
ArbRB-Nachricht über den Gesetzentwurf
FAQ zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Corona-Krise
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.03.2020,
Quelle: ArbRB-Redaktion