Otto Schmidt Verlag


Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Arbeit von morgen (Arbeit-von-morgen-Gesetz I)

Um den Arbeitsmarkt angesichts der anstehenden Herausforderungen durch Digitalisierung, Energiewende, E-Mobilität und mehr für eine mögliche Krise zu rüsten, hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil das sog. "Arbeit-von-morgen-Gesetz" in einem ersten Referentenentwurf erarbeitet. Im Kern geht es dabei um eine Vereinfachung und Lockerung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld und um die Förderung der Weiterbildung - beides Maßnahmen zum Erhalt der Arbeitsplätze von morgen. 

I. Verfahrensgang

12.4.2019 Referentenentwurf


II. Hintergrund

Das geplante Gesetz soll an das "Qualifizierungschancengesetz" anknüpfen. Wo immer es gehe, solle künftig Kurzarbeit auch mit Qualifizierung verbunden werden, so der SPD-Politiker. Das Qualifizierungschancengesetz soll durch eine »zweite Förderlinie« erweitert werden. Dadurch sollen höhere Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die Qualifizierung sowie zum Lohn möglich werden.

III. Wesentlliche Inhalte des Gesetzesentwurfs 

  • Konkret ist geplant, dass Beschäftigte, deren Arbeitsplatz im Unternehmen keinen dauerhaften Bestand mehr haben, zunächst mit öffentlicher Förderung im Betrieb bleiben können. Auch bei dieser »Perspektivqualifizierung« soll es Zuschüsse sowohl zur Weiterbildung als auch zum Lohn geben.
  • Überführt ein Unternehmen Beschäftigte in eine Transfergesellschaft, weil sie im angestammten Betrieb keine Perspektive mehr haben, sollen dort längere Weiterbildung ermöglicht werden. Heute geltende Regeln - etwa die, dass Betroffene mindestens 45 Jahre alt sein müssen - sollen gelockert werden.
  • Für den Fall, dass Arbeitnehmer in einer Konjunkturkrise Kurzarbeitergeld beziehen und in einer Weiterbildung sind, soll es erleichtert werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers vom Staat übernommen werden. Erleichterungen beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld sollen im Krisenfall schnell eingeführt werden können.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.11.2019,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln