Bundesrat billigt Digitale-Versorgung-Gesetz

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 ein ganzes Maßnahmenpaket zur Digitalisierung des Gesundheitswesens gebilligt. Das Digitale-Versorgung-Gesetz verpflichtet Apotheken und Krankenhäuser, sich bis Ende September 2020 beziehungsweise bis 01.01.2021 an die Telematikinfrastruktur anzuschließen. Ärzte unterliegen bereits seit dem 01.01.2019 einer Anschlusspflicht. Wer dieser nicht nachkommt, dem droht ein erhöhter Honorarabzug.

Verfahrensgang:
08.11.2019 Gesetzesbeschluss des Bundestages
29.11.2019 Beschluss des Bundesrates

Hintergrund:

Mit dem Gesetz verspricht sich die Bundesregierung große Chancen für eine bessere Gesundheitsversorgung. Unter den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen sei das deutsche Gesundheitssystem bei der Implementierung digitaler Lösungen und neuer innovativer Formen der Zusammenarbeit jedoch nur eingeschränkt adaptiv und agil. Für die anstehdenden Herausforderungen wie eine alternde Gesellschaft, die Zunahme von chronisch Kranken, dem Fachkräftemangel und der Unterversorgung strukturschwacher Regionen müsse in der Gesundheitsversorgung innovativer gedacht und die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen werden. Mit dem Gesetz soll sichergestellt werden, dass innovative Lösungen schneller Eingang in die Versorgung finden, um eine qualitativ hochwertige und zugleich wirtschaftliche medizinische und pflegerische Versorgung jetzt und in Zukunft zu gewährleisten. In einem folgenden Gesetz sollen auch die Leistungserbringer in der Rehabilitation an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden sowie weitere Anwendungen in die elektronische Patientenakte integriert werden.

Kernpunkte des Gesetzes im Einzelnen:

Kritik des Bundesrates:

Deutliche Kritik übt der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 20. September 2019 daran, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darüber entscheiden soll, welche digitalen Gesundheitsanwendungen erstattungsfähig sind. Stattdessen sollte diese Verantwortung einer unabhängigen Institution übertragen werden. Problematisch findet er auch, dass für den Anspruch auf Versorgung mit einer Gesundheits-App die Genehmigung der Krankenkasse ausreichend und keine Verordnung des Arztes erforderlich sein soll. Dies sei ein Systembruch zu der Regelung, wonach die Versorgung der Versicherten nur nach vorheriger Verordnung erfolgt. Er lehnt die verschäfte Honorarkürzung für den fehlenden Anschluss an die Telematikinfrastruktur ab und schlägt zunächst eine Verbessderung der Voraussetzungen für diese vor. Darüber hinaus sehen die Länder den Schutz der besonders sensiblen Gesundheitsdaten durch den Gesetzentwurf gefährdet. Insbesondere die Regelungen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen und von Versorgungsinnovationen durch die Krankenkassen müssten noch einmal überprüft werden.

Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.09.2019,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln


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