{"id":8476,"date":"2025-03-25T14:03:46","date_gmt":"2025-03-25T13:03:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=8476"},"modified":"2025-03-25T14:04:18","modified_gmt":"2025-03-25T13:04:18","slug":"freie-mitarbeiter-im-fokus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2025\/03\/25\/freie-mitarbeiter-im-fokus\/","title":{"rendered":"Freie Mitarbeiter im Fokus"},"content":{"rendered":"<p>Schon seit einigen Jahren gibt es in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung eine zunehmende Tendenz, vermeintlich selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten als abh\u00e4ngige \u2013 und damit sozialversicherungspflichtige \u2013 Besch\u00e4ftigung zu qualifizieren. Zuletzt hat die sog. <strong>\u201eHerrenberg\u201c \u2013 Entscheidung des BSG<\/strong> (BSG, Urt. v. 28.6.2022 \u2013 B 12 R 3\/20 R) zur abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung von Lehrkr\u00e4ften f\u00fcr erhebliche Unruhe im Bildungssektor gef\u00fchrt, was den Gesetzgeber zur Vermeidung hoher Nachforderungen der Sozialversicherungstr\u00e4ger sogar veranlasst hat, mit <strong>\u00a7 127 SGB IV<\/strong> eine \u00dcbergangsregelung zu schaffen, nach der die Sozialversicherungspflicht von Lehrkr\u00e4ften bis zum 31.12.2026 hinausgeschoben werden kann (s. <em>Grimm<\/em>, <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/blog\/arbeitsrecht-blog\/bundestag-korrigiert-herrenberg-urteil-des-bsg-durch-ubergangsregelung-fur-lehrtatigkeiten-ARBLOG0008456.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ArbRB-Blog v. 12.2.2025<\/a>, ARBLOG0008456).<\/p>\n<p>Die Nachforderung von Beitr\u00e4gen zur Sozialversicherung belastet in erster Linie die Auftraggeberinnen; ein Regress bei den Besch\u00e4ftigten ist wegen \u00a7 28g SGB IV nur sehr begrenzt m\u00f6glich und kann auch durch vertragliche Gestaltung nicht beeinflusst werden.<\/p>\n<p>Doch auch f\u00fcr die vermeintlich freien Mitarbeiter kann die Scheinselbstst\u00e4ndigkeit hohe finanzielle Risiken bergen. Ist die vermeintlich selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit nicht nur als sozialversicherungsrechtliches Besch\u00e4ftigungs-, sondern auch als Arbeitsverh\u00e4ltnis zu qualifizieren, muss auch die bisherige <strong>Verg\u00fctungsabrede neu bewertet<\/strong> werden. Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverh\u00e4ltnis im Nachhinein als Arbeitsverh\u00e4ltnis dar, kann jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die f\u00fcr die freie Mitarbeit vereinbarte Verg\u00fctung der H\u00f6he nach auch f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung als Arbeitnehmer verabredet sei (BAG, Urt. v. 26.6.2019 \u2013 5 AZR 178\/18, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2019%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:359%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:arbrb%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ArbRB 2019, 359<\/a> [<em>Windeln<\/em>]). Die Verg\u00fctungsabrede ist vielmehr danach auszulegen, ob die Parteien dieselbe Verg\u00fctung auch im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses vereinbart h\u00e4tten oder ob nicht angesichts des typischerweise h\u00f6heren Versorgungsbedarfs eines selbstst\u00e4ndigen Mitarbeiters eine h\u00f6here Verg\u00fctung vereinbart worden ist, als dies im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses der Fall gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dabei kann die vereinbarte Verg\u00fctung jedoch nicht nur wegen der ersparten Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Sozialversicherung h\u00f6her sein als bei anderen Arbeitnehmern; m\u00f6glicherweise gleicht die h\u00f6here Verg\u00fctung auch lediglich andere Arbeitnehmer-Benefits aus, die ein vermeintlich freier Mitarbeiter nicht erh\u00e4lt, etwa die Verg\u00fctung f\u00fcr Urlaub, Krankheitszeiten und Feiertage. Ist die h\u00f6here Verg\u00fctung jedoch ma\u00dfgeblich dem selbstst\u00e4ndigen Status geschuldet, kann der Mitarbeiter verpflichtet sein, die Differenz zu der \u00fcblichen Arbeitnehmer-Verg\u00fctung \u2013 deren H\u00f6he die Arbeitgeberin darzulegen hat \u2013 zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p>Einen Anspruch auf <strong>Vertrauensschutz<\/strong> gibt es dabei nicht ohne weiteres. Allerdings kann der Mitarbeiter dem R\u00fcckzahlungsverlangen den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten; dieser kann insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn die Vereinbarung einer freien Mitarbeit ma\u00dfgeblich von der Arbeitgeberin verlangt oder veranlasst worden ist; denn durch die Vereinbarung und Behandlung eines Rechtsverh\u00e4ltnisses als freie Mitarbeit kann beim Mitarbeiter ein sch\u00fctzenswertes Vertrauen darauf entstehen, dass ihm die erhaltenen Vorteile nicht wieder entzogen werden, sofern er nicht selbst die Einordnung des Vertragsverh\u00e4ltnisses als Arbeitsverh\u00e4ltnis geltend macht (BAG, Urt. v. 4.12.2024 \u2013 5 AZR 272\/23, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bag.20241204.5azr272\/23\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>ArbRB online<\/em><\/a>).<\/p>\n<p>Die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit bleibt damit unver\u00e4ndert hoch, da insbesondere der gemeinsame Wunsch der Vertragsparteien, kein Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcnden zu wollen, in der rechtlichen Bewertung weitgehend ausgeblendet wird. Dass die Vermeidung von Altersarmut selbstst\u00e4ndig T\u00e4tiger (mit der unerw\u00fcnschten Konsequenz einer gesellschaftlichen Einstandspflicht) auch auf anderem Wege m\u00f6glich w\u00e4re, zeigt indes das <strong>Sondierungspapier der (voraussichtlich) k\u00fcnftigen Regierungsparteien<\/strong>, die erw\u00e4gen, alle <strong>neuen Selbstst\u00e4ndigen in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen, wenn sie keine andere verl\u00e4ssliche Form der Alterssicherung unterhalten<\/strong>. Dies w\u00fcrde Selbstst\u00e4ndigen eine Pflicht zur angemessenen Absicherung gegen die Risiken des Alters auferlegen, wie sie im System der gesetzlichen Krankenversicherung bereits seit Jahren besteht. Der h\u00e4ufig unerw\u00fcnschte Umweg \u00fcber die Schutzmechanismen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses k\u00f6nnte dadurch m\u00f6glicherweise entbehrlich werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<hr \/>\n<p>RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberth\u00fcr ist Mitglied des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Ausschusses der <a href=\"https:\/\/ag-arbeitsrecht.de\/de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV<\/strong><\/a>. Die Arbeitsgemeinschaft ist Kooperationspartner des Arbeits-Rechtsberaters. Sie l\u00e4dt regelm\u00e4\u00dfig zu Fortbildungsveranstaltungen mit interdisziplin\u00e4rem Austausch ein. Die <strong>Fr\u00fchjahrstagung 2025<\/strong> findet am 28.\/29. M\u00e4rz 2025 in Freiburg statt. Weitere Informationen:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/ag-arbeitsrecht.de\/files\/downloads\/veranstaltungen\/2025\/programm-89-tagung-der-arge-in-freiburg-am-28-29-03-2025.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Programm<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.anwaltakademie-event.de\/2267\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Anmeldung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<hr \/>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schon seit einigen Jahren gibt es in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung eine zunehmende Tendenz, vermeintlich selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten als abh\u00e4ngige \u2013 und damit sozialversicherungspflichtige \u2013 Besch\u00e4ftigung zu qualifizieren. 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