{"id":8446,"date":"2025-01-28T18:14:19","date_gmt":"2025-01-28T17:14:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=8446"},"modified":"2025-01-29T08:52:56","modified_gmt":"2025-01-29T07:52:56","slug":"bag-kein-digitales-zugangsrecht-fuer-gewerkschaften-zu-werbezwecken-zum-betrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2025\/01\/28\/bag-kein-digitales-zugangsrecht-fuer-gewerkschaften-zu-werbezwecken-zum-betrieb\/","title":{"rendered":"BAG: Kein digitales Zugangsrecht f\u00fcr Gewerkschaften zu Werbezwecken zum Betrieb"},"content":{"rendered":"<p>Das BAG hat eine wichtige Entscheidung getroffen, die Arbeitgebern Sicherheit im Umgang mit von Gewerkschaften gew\u00fcnschten digitalen Zugangsrechten gibt (BAG v. 28.1.2025 \u2013 1 AZR 33\/24).<\/p>\n<p><strong><em>Der Sachverhalt:<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der beklagte Arbeitgeber, ein bekannter deutscher Sportartikelhersteller mit mehr als 5.000 Besch\u00e4ftigten, r\u00e4umt seinen Mitarbeitern durch entsprechende Betriebsvereinbarungen in gro\u00dfem Umfang die M\u00f6glichkeit ein, mobil zu arbeiten. Ein Gro\u00dfteil der betriebsinternen Kommunikation erfolgt auf elektronischem Wege. Zu diesem Zweck sind zahlreiche Mitarbeiter mit Endger\u00e4ten und \u2013 nur vom Arbeitgeber generierbaren &#8211; E-Mail-Adressen ausgestattet, die sich u.a. aus den Vor- und Nachnamen der Mitarbeiter zusammensetzen. Diese Mitarbeiter haben auch Zugang zum Intranet des Arbeitgebers. Dar\u00fcber hinaus verwendet der Arbeitgeber ein spezielles Programm, mit dem die Mitarbeiter untereinander in Kontakt treten k\u00f6nnen. Jeder Mitarbeiter hat zu diesem Zweck Zugriff auf u.a. Name, Vorname und berufliche E-Mail-Adresse der anderen Mitarbeiter.<\/p>\n<p>Die klagende Gewerkschaft IGBCE verlangte die Herausgabe s\u00e4mtlicher aktueller und zuk\u00fcnftiger dienstlicher E-Mail-Adressen der im Betrieb besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer, zumindest aber die Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse, der alle Arbeitnehmer des Betriebs zugeordnet werden, und rein vorsorglich den Zugang und die Berechtigung zu der betriebsinternen E-Mail-Adressliste &#8222;alle Arbeitnehmer&#8220;. Dar\u00fcber hinaus sollte der Arbeitgeber verurteilt werden, ihr als Gewerkschaft den Zugang und die Nutzung des verwendeten Programms &#8211; unter Verwendung eines bestimmten Schl\u00fcsselworts &#8211; zu erm\u00f6glichen, hilfsweise durch Einrichtung eines in seinem Umfang beschr\u00e4nkten Gastzugangs oder zumindest durch Einbindung als Externe in eine n\u00e4her zu bezeichnende Community. Dar\u00fcber hinaus sollte der Arbeitgeber auf die Startseite seines Intranets einen Link auf die Internetseite der Gewerkschaft setzen.<\/p>\n<p><strong><em>Die Entscheidung:<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Gewerkschaft ist in vollem Umfang unterlegen. Das Urteil ist zu begr\u00fc\u00dfen. Das BAG hat damit die Rechte von Arbeitgebern und nicht organisierten Arbeitnehmern gest\u00e4rkt. Schon bisher hat das BAG einer tarifzust\u00e4ndigen Gewerkschaft aufgrund ihrer verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Koalitionsbet\u00e4tigungsfreiheit grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und ohne Aufforderung durch die Arbeitnehmer E-Mails zu Werbezwecken an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu versenden. Allerdings hat das Gericht diese allgemeine Aussage aus datenschutzrechtlicher Sicht eingeschr\u00e4nkt. Lediglich eine Versendung an die Gewerkschaftsmitglieder innerhalb der Belegschaft hat das Gericht nach \u00a7 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG a.F. f\u00fcr rechtlich zul\u00e4ssig erachtet (BAG, Urt. v. 20.1.2009 \u2013 <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bag.20090120.1azr515\/08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">1 AZR 515\/08<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=arbrb.2009.08.r.16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2009%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:234%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:arbrb%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ArbRB 2009, 234<\/a> [<span style=\"font-style: normal !msorm;\"><em>Groeger<\/em><\/span>]<\/a>). Auch insoweit ist allerdings fraglich, ob dies unter Geltung der DSGVO mit ihren strengen Anforderungen an die Einwilligung in die Datenverarbeitung noch aufrechterhalten werden kann.<\/p>\n<p>Bei nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern und bei Arbeitgebern, die nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen, \u00fcberwiegen jedenfalls deren Datenschutzrechte (so bereits <em>Kleinebrink<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=db1403186\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">DB 2022, 1002 ff.<\/a>). E-Mail-Adressen sind personenbezogene Daten. Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, da sich die E-Mail-Adresse der Arbeitnehmer \u2013 wie so oft \u2013 aus dem Vor- und Nachnamen des betreffenden Arbeitnehmers zusammensetzt. Arbeitgeber k\u00f6nnen daher nicht verpflichtet werden, entsprechende E-Mail-Adressen herauszugeben. Dies gilt auch f\u00fcr entsprechende E-Mail-Verteiler. Auch war die von der IGBCE gew\u00fcnschte Herausgabe von E-Mail-Adressen nicht erforderlich. Arbeitnehmer, die sich f\u00fcr eine Gewerkschaftsmitgliedschaft interessieren, k\u00f6nnen entsprechende Informationen am Schwarzen Brett erhalten. Auf diese Weise k\u00f6nnen sie frei entscheiden, ob sie entsprechende Werbeartikel lesen wollen oder nicht. Bei unaufgeforderten Werbeschreiben der Gewerkschaft w\u00e4re eine solche Unterscheidung nicht m\u00f6glich, da der Inhalt der Post bei Erhalt regelm\u00e4\u00dfig nicht erkennbar ist (<em>Kleinebrink<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=db1403186\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">DB 2022, 1002, 1005<\/a>).<\/p>\n<p>Ein Arbeitgeber kann auch nicht rechtlich verpflichtet werden, sich die notwendigen Einwilligungen von Arbeitnehmern zu beschaffen, damit die Gewerkschaft deren E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nutzen kann. Hiergegen spricht bereits, dass ein Arbeitgeber lediglich verpflichtet ist, Werbung durch Gewerkschaften zu dulden und nicht verpflichtet ist, diese aktiv zu erm\u00f6glichen. Eine Gewerkschaft darf daher auch das Postverteilersystem des Arbeitgebers nicht eigenm\u00e4chtig nutzen (BAG, Urt. v. 23.9.1986 \u2013 <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bag.19860923.1azr597\/85\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">1 AZR 597\/85<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.1987.05.r.117\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">MDR 1987, 434<\/a>).<\/p>\n<p>Das BAG betont in der Pressemitteilung zu seiner heutigen Entscheidung zutreffend, dass die Gerichte mangels gesetzgeberischer T\u00e4tigkeit bei der Ausgestaltung der Koalitionsbet\u00e4tigung von Gewerkschaften auch die mit einem solchen Begehren konkurrierenden Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 14 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie die ebenfalls betroffenen Grundrechte der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 GRCh (Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union) zu ber\u00fccksichtigen haben. Sie haben alle betroffenen Positionen im Wege der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie trotz ihrer Gegens\u00e4tzlichkeit f\u00fcr alle Beteiligten m\u00f6glichst weitgehend wirksam werden.<\/p>\n<p>Die Gewerkschaften werden auch nicht durch die Verweigerung der begehrten Rechte in ihrer Werbet\u00e4tigkeit behindert. Es bleibt immer noch die M\u00f6glichkeit, die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb nach ihren betrieblichen E-Mail-Adressen zu fragen und so ihre Einwilligung in die \u00dcbermittlung gewerkschaftlicher Werbung einzuholen. Auf diese Weise wird \u2013 so das BAG zu Recht \u2013 verhindert, dass Arbeitnehmer gegen ihren Willen Gewerkschaftswerbung lesen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Mangels gesetzlicher Grundlage sieht das BAG auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, auf der Startseite des eigenen Intranets einen Link zu Gewerkschaftsseiten einzurichten, damit die Gewerkschaft auf diese Weise f\u00fcr neue Mitglieder werben kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BAG hat eine wichtige Entscheidung getroffen, die Arbeitgebern Sicherheit im Umgang mit von Gewerkschaften gew\u00fcnschten digitalen Zugangsrechten gibt (BAG v. 28.1.2025 \u2013 1 AZR 33\/24). Der Sachverhalt: Der beklagte Arbeitgeber, ein bekannter deutscher Sportartikelhersteller mit mehr als 5.000 Besch\u00e4ftigten, r\u00e4umt seinen Mitarbeitern durch entsprechende Betriebsvereinbarungen in gro\u00dfem Umfang die M\u00f6glichkeit ein, mobil zu arbeiten. 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