{"id":8419,"date":"2024-12-18T12:58:54","date_gmt":"2024-12-18T11:58:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=8419"},"modified":"2024-12-18T12:58:54","modified_gmt":"2024-12-18T11:58:54","slug":"die-richtige-formulierung-von-arbeitsvertraglichen-bezugnahmeklauseln-fuer-unternehmensbezogene-verbandstarifvertraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2024\/12\/18\/die-richtige-formulierung-von-arbeitsvertraglichen-bezugnahmeklauseln-fuer-unternehmensbezogene-verbandstarifvertraege\/","title":{"rendered":"Die richtige Formulierung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln f\u00fcr unternehmensbezogene Verbandstarifvertr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<p>Arbeitgeber, die Mitglied eines tarifschlie\u00dfenden Arbeitgeberverbandes sind, wollen h\u00e4ufig alle Arbeitnehmer unabh\u00e4ngig von ihrer Mitgliedschaft in der tarifschlie\u00dfenden Gewerkschaft gleichbehandeln. Zu diesem Zweck werden in die jeweiligen Arbeitsvertr\u00e4ge so genannte Bezugnahmeklauseln aufgenommen, die auf die jeweiligen Tarifvertr\u00e4ge verweisen und diese f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4ren. Die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens kann jedoch dazu f\u00fchren, dass die tariflichen Leistungen &#8211; zumindest vor\u00fcbergehend &#8211; vom jeweiligen Arbeitgeber nicht oder nicht mehr in vollem Umfang erbracht werden k\u00f6nnen. In diesem Fall schlie\u00dft der Arbeitgeber bzw. der f\u00fcr das Unternehmen zust\u00e4ndige Arbeitgeberverband mit der zust\u00e4ndigen Gewerkschaft einen sog. Sanierungstarifvertrag ab. In diesen F\u00e4llen kann es in wirtschaftlich schwierigen Zeiten insbesondere fraglich sein, ob bestehende arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auch sp\u00e4ter abgeschlossene unternehmensbezogene Sanierungstarifvertr\u00e4ge erfassen. Ist dies nicht der Fall, kann dies gravierende finanzielle Folgen f\u00fcr das Unternehmen haben.<\/p>\n<p>Einen solchen Fall hatte das BAG mit Urteil vom 12.6.2024 &#8211; 4 AZR 202\/23 &#8211; zu entscheiden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der Mitglied der IG Metall ist. Der Arbeitgeber ist kraft Mitgliedschaft an die Tarifvertr\u00e4ge der Metallindustrie NRW gebunden. Im Arbeitsvertrag wurde folgende arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel vereinbart<\/p>\n<p><em>\u201eAuf das Arbeitsverh\u00e4ltnis finden im \u00dcbrigen die Tarifvertr\u00e4ge f\u00fcr die Metall-, Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, die Arbeitsordnung, deren Inhalt als rechtsverbindlich anerkannt wird, sowie die jeweils g\u00fcltigen Betriebsvereinbarungen Anwendung.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Der Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e. V., zugleich handelnd f\u00fcr Metall NRW, und der VME Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e. V. schlossen daraufhin f\u00fcr das Unternehmen mit der IG Metall einen \u201eUnternehmensbezogenen Standort- und Besch\u00e4ftigungssicherungstarifvertrag\u201c (SiTV) ab. Dieser sah einen weitgehenden Verzicht der Arbeitnehmer auf tarifliche Sonderzahlungen vor. Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger und verlangte unter Berufung auf die f\u00fcr ihn g\u00fcnstigere arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel die tariflichen Sonderzahlungen in voller H\u00f6he. Nachdem Arbeitsgericht und LAG die Klage abgewiesen hatten, bekam der Kl\u00e4ger vor dem BAG recht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des BAG handelt es sich bei der vorliegenden Bezugnahmeklausel um eine zeitdynamische Bezugnahme auf die f\u00fcr die Metall- und Elektroindustrie NRW abgeschlossenen Fl\u00e4chentarifvertr\u00e4ge. Der vorliegende unternehmensbezogene Verbandstarifvertrag (SiTV) werde dadurch nicht in Bezug genommen. Enthalte ein Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf bestimmte Fl\u00e4chentarifvertr\u00e4ge, f\u00fchre allein der Umstand, dass ein unternehmensbezogener Verbandstarifvertrag von denselben Tarifvertragsparteien vereinbart worden sei, nicht dazu, dass auch dieser von der Bezugnahme erfasst werde. Solle das jeweils f\u00fcr den Arbeitgeber geltende Tarifrecht individualvertraglich zur Anwendung kommen, m\u00fcssten die Arbeitsvertragsparteien dies in der Bezugnahmeklausel eindeutig zum Ausdruck bringen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall wurde dem Arbeitgeber zum Verh\u00e4ngnis, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf die einschl\u00e4gigen Fl\u00e4chentarifvertr\u00e4ge beschr\u00e4nkt war.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr Arbeitgeber ergeben sich daraus verschiedene Konsequenzen. Ihnen ist zu empfehlen, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel weiter zu fassen. Folgende Klausel ist denkbar:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eZum Zwecke der Gleichstellung tarifgebundener und nicht tarifgebundener Mitarbeiter finden auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis die f\u00fcr den Betrieb r\u00e4umlich und fachlich geltenden, mit der \u2026 (zust\u00e4ndige Gewerkschaft) vereinbarten Tarifvertr\u00e4ge in der jeweils g\u00fcltigen Fassung Anwendung. Dies sind derzeit die Tarifvertr\u00e4ge \u2026 (z.B. Fl\u00e4chentarifvertr\u00e4ge). Dies gilt nur, soweit und solange der Arbeitgeber an diese Tarifvertr\u00e4ge nach \u00a7 3 Abs. 1 TVG gebunden ist.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sollten Arbeitgeber bei jeder Gelegenheit bestehende Arbeitsvertr\u00e4ge daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob die darin enthaltenen Bezugnahmeklauseln noch zeitgem\u00e4\u00df sind oder entsprechend angepasst werden m\u00fcssen. Anlass k\u00f6nnen ohnehin notwendige \u00c4nderungen des Arbeitsvertrages sein. In diesem Fall sind die Vorgaben des Nachweisgesetzes zu beachten.<\/p>\n<p>Rein vorsorglich sollte in Zukunft auch \u00fcberlegt werden, ob bei entsprechenden Sanierungstarifvertr\u00e4gen nicht anstelle von drei Vertragspartnern auf Arbeitgeberseite jeder Arbeitgeberverband einen eigenen unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag abschlie\u00dft. Diese k\u00f6nnen dann jeweils gleichlautend sein.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist vor dem Abschluss von unternehmensbezogenen Sanierungstarifvertr\u00e4gen zu pr\u00fcfen, welche Bezugnahmeklauseln in den betroffenen Unternehmen vereinbart wurden und wie hoch das Risiko ist, dass diese nicht auf den beabsichtigten Sanierungstarifvertrag verweisen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis muss jedoch festgestellt werden, dass die Entscheidung des BAG, so nachvollziehbar die Argumentation auch sein mag, den sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht hinreichend Rechnung tr\u00e4gt. Eine Auslegung der Bezugnahmeklausel, die wie die Vorinstanzen zum gegenteiligen Ergebnis kommt, w\u00e4re vor diesem Hintergrund mehr als vertretbar gewesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber, die Mitglied eines tarifschlie\u00dfenden Arbeitgeberverbandes sind, wollen h\u00e4ufig alle Arbeitnehmer unabh\u00e4ngig von ihrer Mitgliedschaft in der tarifschlie\u00dfenden Gewerkschaft gleichbehandeln. Zu diesem Zweck werden in die jeweiligen Arbeitsvertr\u00e4ge so genannte Bezugnahmeklauseln aufgenommen, die auf die jeweiligen Tarifvertr\u00e4ge verweisen und diese f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4ren. 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