{"id":8356,"date":"2024-09-25T09:21:15","date_gmt":"2024-09-25T07:21:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=8356"},"modified":"2024-09-25T10:00:22","modified_gmt":"2024-09-25T08:00:22","slug":"das-versteckte-digitale-zugangsrecht-im-referentenentwurf-eines-tariftreuegesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2024\/09\/25\/das-versteckte-digitale-zugangsrecht-im-referentenentwurf-eines-tariftreuegesetzes\/","title":{"rendered":"Das versteckte digitale Zugangsrecht im Referentenentwurf eines Tariftreuegesetzes"},"content":{"rendered":"<p>Manche Gesetzesvorhaben verbergen sich. Dies ist nun beim digitalen Zugangsrecht zugunsten von Gewerkschaften geschehen.<\/p>\n<p><strong>Der nationaler Aktionsplan des DGB zur St\u00e4rkung der Tarifbindung<\/strong><\/p>\n<p>In einem 14 Punkte umfassenden nationalen Aktionsplan zur St\u00e4rkung der Tarifbindung fordert der DGB u.a. ein Bundestariftreuegesetz, Regelungen zur Verhinderung von &#8222;Tarifflucht&#8220; bei Betriebsaufspaltungen sowie ein digitales Zutrittsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe.<\/p>\n<p><strong>Das digitale Zugangsrecht f\u00fcr Gewerkschaften im Referentenentwurf zum Tariftreuegesetz<\/strong><\/p>\n<p>Der Referentenentwurf des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Klimaschutz mit dem Titel &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur St\u00e4rkung der Tarifautonomie durch Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge des Bundes und weitere Ma\u00dfnahmen&#8220; (<a href=\"https:\/\/table.media\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/09155304\/Referentenentwurf_Tariftreuegesetz.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF-Datei<\/a> &#8211; 55 Seiten) erweckt den Eindruck, als solle nun tats\u00e4chlich nur das Tariftreuegesetz in Angriff genommen werden. Versteckt finden sich im Referentenentwurf aber auch Regelungen zur Weitergeltung von Tarifvertr\u00e4gen bei konzerninternen Umstrukturierungen sowie zum digitalen Zugangsrecht f\u00fcr Gewerkschaften.<\/p>\n<p><strong>Angestrebte \u00c4nderungen im BetrVG<\/strong><\/p>\n<p>Art. 6 des Entwurfs, der mit &#8222;\u00c4nderung des Betriebsverfassungsgesetzes&#8220; \u00fcberschrieben ist, enth\u00e4lt eine beabsichtigte \u00c4nderung des \u00a7 2 Abs. 2 BetrVG. Demnach sollen nach den W\u00f6rtern &#8222;Zugang zum Betrieb&#8220; die W\u00f6rter &#8222;einschlie\u00dflich der im Betrieb zur Kommunikation verwendeten Informations- und Telekommunikationstechnologien&#8220; eingef\u00fcgt werden. Angef\u00fcgt werden soll:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Auf rechtzeitiges Verlangen hat der Arbeitgeber die erforderlichen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, insbesondere die betrieblichen E-Mail-Adressen der im Betrieb besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer herauszugeben.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Angestrebte \u00c4nderungen im Tarifvertragsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>In das Tarifvertragsgesetz soll ein neuer \u00a7 8a, der die \u00dcberschrift &#8222;Zugangsrecht von Arbeitnehmervereinigungen zum Betrieb&#8220; tr\u00e4gt, eingef\u00fcgt werden:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;(1) Zur Mitgliederwerbung und Information von Arbeitnehmern ist den Beauftragten einer nach ihrer Satzung f\u00fcr den Betrieb zust\u00e4ndigen Vereinigung von Arbeitnehmern in angemessenem Umfang Zugang zum Betrieb einschlie\u00dflich der im Betrieb zur Kommunikation verwendeten Informations- und Telekommunikationstechnologien zu gew\u00e4hren. Dies gilt nicht, soweit unumg\u00e4ngliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. Auf rechtzeitiges Verlangen hat der Arbeitgeber die erforderlichen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, insbesondere die betrieblichen E-Mail-Adressen der Betrieb besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer herauszugeben.<\/p>\n<p>(2) Ist ein Recht auf Zugang zum Betrieb oder zu den im Betrieb zur Kommunikation verwendeten Informations- und Telekommunikationstechnologien verbindlich zwischen einem Arbeitgeber und einer Vereinigung von Arbeitnehmern geregelt, geht diese Regelung insoweit dem Abs. 1 vor.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Begr\u00fcndung des Entwurfs<\/strong><\/p>\n<p>Angef\u00fchrt wird in der Begr\u00fcndung des Referentenentwurfs, dass der Zugang den Zwecken der Mitgliederwerbung und Information dienen und dabei neben dem analogen Zugang zum Betrieb auch den digitalen Zugang zu den im Betrieb zur Kommunikation verwendeten Informations- und Telekommunikationstechnologien umfassen muss. Analoger und digitaler Zugang k\u00f6nnen dabei grunds\u00e4tzlich nebeneinander und auch gleichzeitig geltend gemacht werden. Arbeitnehmervereinigungen m\u00fcssten in der Lage sein, die jeweils f\u00fcr sie zweckm\u00e4\u00dfigste Zugangsform der im Betrieb genutzte Kommunikationswege nutzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ausdr\u00fccklich wird in der Begr\u00fcndung betont, dass der digitale Zugang s\u00e4mtliche Informations- und Telekommunikationstechnologien umfassen soll, die im Betrieb zur Kommunikation verwendet werden. Neben den bereits heute bekannten Technologien steht die Vorschrift damit auch neuen Entwicklungen offen gegen\u00fcber. Arbeitgeber seien jedoch nicht verpflichtet, Informations- und Telekommunikationstechnologien zur Verf\u00fcgung zu stellen, die im Betrieb nicht verwendet werden. F\u00fchre der Arbeitgeber eine neue Informations- und Kommunikationstechnologie ein, erstrecke sich das Zugangsrecht aber auch auf diese.<\/p>\n<p>Es werde klargestellt, dass der Arbeitgeber auf rechtzeitiges Verlangen einer Arbeitnehmervereinigung die erforderlichen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen vorzunehmen habe. Arbeitgeber k\u00f6nnten somit neben der blo\u00dfen Duldung des Zutritts auch zu einem aktiven Tun verpflichtet sein. Dabei m\u00fcsse das Verlangen gegen\u00fcber dem Arbeitgeber so rechtzeitig erfolgen, dass dieser die n\u00f6tigen Vorbereitungen treffen und den erforderlichen und zumutbaren Umfang der Mitwirkungshandlung pr\u00fcfen k\u00f6nne. Die Mitwirkungshandlung h\u00e4nge vom konkreten Einzelfall ab und sei grunds\u00e4tzlich nicht auf ein einmaliges T\u00e4tigwerden beschr\u00e4nkt. Sie k\u00f6nne insbesondere in einer Herausgabe der betrieblichen E-Mail-Adressen der im Betrieb besch\u00e4ftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Bereits 2022 habe ich mich in einem Beitrag f\u00fcr die Zeitschrift &#8222;<a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/der-betrieb-digital\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">DER BETRIEB<\/a>&#8222;, der den Titel &#8222;Das Recht der Gewerkschaft auf Werbung im Betrieb&#8220; tr\u00e4gt (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=db1403186\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">DB 2022,1002<\/a>), gegen ein derartiges digitales Zugangsrecht ausgesprochen. Kurz zusammengefasst aus diesen Gr\u00fcnden:<\/p>\n<p>Die Werbung von Nichtmitgliedern durch Gewerkschaften mithilfe von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen ist nicht rechtm\u00e4\u00dfig. Es fehlt an einer datenschutzrechtlichen Erlaubnisnorm. Eine Herausgabe der E-Mail-Adressen von Besch\u00e4ftigten an die Gewerkschaft verst\u00f6\u00dft ebenfalls gegen den Datenschutz. Keine L\u00f6sung stellt auch die Herausgabe eines E-Mail Verteilers dar. Hierbei handelt es sich ebenfalls um personenbezogene Daten, da die im Hintergrund befindlichen E-Mail-Adressen der einzelnen Arbeitnehmer ermittelt werden k\u00f6nnen. Arbeitgeber sind auch nicht verpflichtet, die Einwilligungen ihrer Arbeitnehmer zum Datenverkehr mit der Gewerkschaft einzuholen.<\/p>\n<p>Ebenso bedenklich ist die nach der angedachten gesetzlichen Regelung m\u00f6gliche digitale Werbung \u00fcber das Intranet des Arbeitgebers. W\u00fcrde man einer Gewerkschaft das Recht einr\u00e4umen, im Intranet des Arbeitgebers eine eigene Seite zu Werbezwecken zu nutzen, beeintr\u00e4chtigte dies die Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers. Die geringste Beeintr\u00e4chtigung w\u00fcrde eine Verlinkung im Intranet des Arbeitgebers auf eine externe Seite der Gewerkschaft bedeuten, die vom Arbeitgeber eingerichtet wird.<\/p>\n<p>Nicht gesehen werden auch die technischen Folgen einer entsprechenden Gesetzes\u00e4nderung. Unternehmen berichten, dass E-Mails von Gewerkschaften an die Arbeitnehmer aufgrund der digitalen Schutzeinrichtungen in den Spamfiltern der Unternehmen landen und folglich ihren Empf\u00e4nger nicht erreichen w\u00fcrden. Demnach w\u00e4re es notwendig, den Schutz vor Cyberangriffen zu verringern, um das digitale Zugriffsrecht zu erm\u00f6glichen. Dies w\u00e4re seinerseits ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Eigentums- und Berufsfreiheit eines Arbeitgebers.<\/p>\n<p><strong>Zu erwartende Rechtsprechung des BAG<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG wird sich in einer Sitzung am 25. Januar 2025 (1 AZR 33\/24) mit einem digitalen Zugangsrecht von Gewerkschaften besch\u00e4ftigen. Zugrunde liegt eine Entscheidung des LAG N\u00fcrnberg (LAG N\u00fcrnberg, Urt. v. 26.9. 2023 \u2013 7 Sa 344\/22). Das Gericht betont in dieser Entscheidung, dass Art. 9 Abs. 3 GG einer Gewerkschaft keinen Anspruch auf Herausgabe der oder Zugang zu den dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter, die in einem bestimmten Betrieb arbeiten, gew\u00e4hrt, auch wenn diese nach den bestehenden Betriebsvereinbarungen bis zu 40 % ihrer Arbeitszeit mobil oder im Homeoffice arbeiten k\u00f6nnen. Eine Gewerkschaft hat demnach auch keinen Anspruch auf Zugang zu einem firmeninternen sozialen Netzwerk, der zwingend mit einem Zugriff auf die dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter verbunden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Manche Gesetzesvorhaben verbergen sich. Dies ist nun beim digitalen Zugangsrecht zugunsten von Gewerkschaften geschehen. 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