{"id":8215,"date":"2024-02-28T10:54:57","date_gmt":"2024-02-28T09:54:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=8215"},"modified":"2024-02-28T10:54:57","modified_gmt":"2024-02-28T09:54:57","slug":"durchfuehrung-des-praeventionsverfahrens-zugunsten-von-schwerbehinderten-auch-vor-einer-kuendigung-waehrend-der-wartezeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2024\/02\/28\/durchfuehrung-des-praeventionsverfahrens-zugunsten-von-schwerbehinderten-auch-vor-einer-kuendigung-waehrend-der-wartezeit\/","title":{"rendered":"Durchf\u00fchrung des Pr\u00e4ventionsverfahrens zugunsten von Schwerbehinderten auch vor einer K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Wartezeit?"},"content":{"rendered":"<p>Erstinstanzliche Entscheidungen k\u00f6nnen insbesondere im Arbeitsrecht weitreichende Bedeutung haben, wenn sie geeignet sind, eine bew\u00e4hrte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu \u00e4ndern und vom Arbeitgeber strategische Ma\u00dfnahmen verlangen. Dies zeigt eine j\u00fcngst ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts K\u00f6ln (ArbG K\u00f6ln v. 20.12.2023 \u2013 18 Ca 3954\/23, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.agkoeln.20231220.18ca3954\/23\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>ArbRB online<\/em><\/a>), die die Rechtsfrage betraf, ob auch vor einer fristgerechten K\u00fcndigung in der Wartezeit das Pr\u00e4ventionsverfahren nach \u00a7 167 SGB IX durchzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<h2><strong>Gegenstand des Pr\u00e4ventionsverfahrens<\/strong><\/h2>\n<p>Ein Arbeitgeber hat nach \u00a7 167 Abs. 1 SGB IX bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverh\u00e4ltnis, die zur Gef\u00e4hrdung dieses Verh\u00e4ltnisses f\u00fchren k\u00f6nnen, m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat sowie das Integrationsamt einzuschalten und mit ihnen alle M\u00f6glichkeiten und alle zur Verf\u00fcgung stehenden Hilfen zur Beratung und m\u00f6gliche finanzielle Leistungen zu er\u00f6rtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden k\u00f6nnen und das Arbeitsverh\u00e4ltnis m\u00f6glichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.<\/p>\n<h2><strong>Folgen eines Versto\u00dfes<\/strong><\/h2>\n<p>Die Rechtsfolgen eines nicht oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrten Pr\u00e4ventionsverfahrens ergeben sich aus \u00a7 167 SGB IX nicht. Die Vorschrift findet sich auch nicht im Bu\u00dfgeldkatalog des \u00a7 238 SGB IX. Allerdings sieht \u00a7 164 Abs. 2 SGB IX vor, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Besch\u00e4ftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen d\u00fcrfen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.<\/p>\n<p>Dieses sieht in \u00a7 15 Abs. 1 AGG einen materiellen Schadensersatzanspruch des benachteiligten Schwerbehinderten und in \u00a7 15 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens vor. Das Arbeitsgerichts K\u00f6ln hingegen nimmt unter Hinweis auf eine Entscheidung des BAG (BAG v. 26.3.2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bag.20150326.2azr237\/14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">2 AZR 237\/14<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2015%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:196%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:arbrb%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ArbRB 2015, 196<\/a> m. Anm. <em>Kappelhoff<\/em>) an, dass eine K\u00fcndigung in der Wartezeit bei einem Versto\u00df gegen \u00a7 167 SGB IX nach \u00a7 134 BGB unwirksam ist.<\/p>\n<h2><strong>Durchf\u00fchrung des Pr\u00e4ventionsverfahrens in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses?<\/strong><\/h2>\n<p>Aus \u00a7 1 Abs. 1 KSchG folgt im Umkehrschluss, dass eine fristgerechte K\u00fcndigung, die in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zugeht, nicht daraufhin \u00fcberpr\u00fcft wird, ob sie sozial gerechtfertigt ist. Erg\u00e4nzend beinhaltet \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, dass bei einem schwerbehinderten Menschen das Integrationsamt nicht beteiligt werden muss, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Zeitpunkt des Zugangs der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung ohne Unterbrechung noch nicht l\u00e4nger als sechs Monate bestanden hat. Folgerichtig hat das BAG angenommen, ein Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, innerhalb dieser Wartezeit ein Pr\u00e4ventionsverfahren durchzuf\u00fchren (BAG v. 24.1.2008 \u2013 6 AZR 96\/07, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bag.20080124.6azr96\/07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>ArbRB online<\/em><\/a>).<\/p>\n<p>Von dieser h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung weicht das Arbeitsgericht K\u00f6ln nun ab, weil der Wortlaut des \u00a7 167 SGB IX keine Einschr\u00e4nkung der Anwendbarkeit in den ersten sechs Monaten des Bestands eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses enth\u00e4lt. Au\u00dferdem soll das vom Gericht gefundene Auslegungsergebnis europarechtlichen Vorgaben entsprechen. Verkannt wird hierbei, dass die dadurch eintretende Verz\u00f6gerung dazu f\u00fchren kann, dass ein Zugang der K\u00fcndigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mehr bewirkt werden kann. Die Bereitschaft, schwerbehinderte Menschen einzustellen, wird durch die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts K\u00f6ln folglich \u2013 um es vorsichtig auszudr\u00fccken \u2013 nicht gerade gef\u00f6rdert. Europarechtliche Vorgaben haben gerade auch das Ziel, verst\u00e4rkt schwerbehinderte Menschen in Arbeit zu bringen.<\/p>\n<h2><strong>Die neue Strategie f\u00fcr Arbeitgeber<\/strong><\/h2>\n<p>Arbeitgeber sollten vor diesem Hintergrund Schwerbehinderte nur noch befristet einstellen. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis endet dann in jedem Fall, ohne dass es einer K\u00fcndigung bedarf. Bei einem unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis sollte ein Arbeitgeber vorsorglich auch in der Wartezeit das Pr\u00e4ventionsverfahren durchf\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erstinstanzliche Entscheidungen k\u00f6nnen insbesondere im Arbeitsrecht weitreichende Bedeutung haben, wenn sie geeignet sind, eine bew\u00e4hrte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu \u00e4ndern und vom Arbeitgeber strategische Ma\u00dfnahmen verlangen. 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