{"id":8210,"date":"2024-02-27T10:24:01","date_gmt":"2024-02-27T09:24:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=8210"},"modified":"2024-02-27T10:24:01","modified_gmt":"2024-02-27T09:24:01","slug":"anspruch-auf-variable-geschaeftsfuehrer-verguetung-trotz-abberufung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2024\/02\/27\/anspruch-auf-variable-geschaeftsfuehrer-verguetung-trotz-abberufung\/","title":{"rendered":"Anspruch auf variable Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Verg\u00fctung trotz Abberufung?"},"content":{"rendered":"<p>H\u00e4ufig besteht ein wesentlicher Bestandteil der \u201eTotal Compensation\u201c von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und Vorst\u00e4nden aus einer variablen Verg\u00fctung. Die Anstellungsvertr\u00e4ge von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern sehen in vielen F\u00e4llen jedoch eine <strong>Kopplung der variablen Verg\u00fctung an die Organstellung<\/strong> vor. Endet die Organstellung, endet damit auch der Anspruch auf die variable Verg\u00fctung und zwar unabh\u00e4ngig von dem Schicksal des Anstellungsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Mit der Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Kopplungsklausel befasste sich vor kurzem das <strong>OLG M\u00fcnchen (Urt. v. 3.5.2023 \u2013 7 U 2865\/21<\/strong>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2023.20.i.1098.01.e\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GmbHR 2023, 1098<\/a>). Dort hatte eine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin, die abberufen und deren Anstellungsverh\u00e4ltnis ordentlich gek\u00fcndigt worden war, auf Zahlung ihrer variablen Verg\u00fctung geklagt. Ihr Anstellungsvertrag enthielt eine Klausel, wonach ihr ein Anspruch auf variable Verg\u00fctung nur w\u00e4hrend ihrer Bestellung zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zustand. Das OLG M\u00fcnchen sah in dieser Klausel eine unangemessene Benachteiligung nach \u00a7 307 Abs. 1 u. 2 BGB und sprach der ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die variable Verg\u00fctung dem Grunde nach zu. Denn nach dem in \u00a7 38 Abs. 1 GmbHG verankerten Trennungsprinzip sei zwar die Bestellung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer jederzeit widerruflich; die Abberufung solle jedoch keinen Einfluss auf den Verg\u00fctungsanspruch des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers haben. H\u00e4nge die variable Verg\u00fctung wie in diesem Fall von der Bestellung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ab, habe die Abberufung jedoch Auswirkungen auf den Verg\u00fctungsanspruch und benachteilige den ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aufgrund des Versto\u00dfes gegen das Trennungsprinzip unangemessen.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des OLG M\u00fcnchen \u00fcberzeugt nicht<\/strong>. Das OLG M\u00fcnchen st\u00fctzt sein Ergebnis zun\u00e4chst auf den angeblich in \u00a7 38 Abs. 1 GmbHG enthaltenen Grundgedanken, wonach ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zwar jederzeit abberufen werden k\u00f6nne, eine solche Abberufung aber keinen Einfluss auf seinen Verg\u00fctungsanspruch hat. Richtig ist, dass sich ein Widerruf der Bestellung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach \u00a7 38 Abs. 1 GmbHG aufgrund des Trennungsprinzips nicht per se auf das Anstellungsverh\u00e4ltnis und die im Anstellungsvertrag niedergelegten Anspr\u00fcche auswirkt. Unzutreffend ist jedoch die Ansicht, die Abberufung d\u00fcrfe sich aufgrund eines in \u00a7 38 Abs. 1 GmbHG enthaltenen \u201eGrundgedankens\u201c nicht auf die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auswirken. Ein solcher \u201eGrundgedanke\u201c ist dem GmbHG nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Schon nach dem <strong>Wortlaut des \u00a7 38 Abs. 1 GmbHG<\/strong> l\u00e4sst die Abberufung \u201eEntsch\u00e4digungsanspr\u00fcche aus bestehenden Vertr\u00e4gen\u201c unber\u00fchrt. Der Gesetzeswortlaut \u00fcberl\u00e4sst das Schicksal der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung beim Widerruf der Bestellung also dem Inhalt des der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit zugrunde liegenden Anstellungsvertrag. Und auch den Gesetzesmaterialien zu \u00a7 38 GmbHG ist ein Wille des Gesetzgebers zur Fortzahlung aller Verg\u00fctungskomponenten ungeachtet des Inhalts des Anstellungsvertrags nicht zu entnehmen. Deshalb hatte das LG D\u00fcsseldorf schon 2010 (Urt. v. 23.12.2010 \u2013 15 O 276\/10) festgestellt, dass die Koppelung der variablen Verg\u00fctung an die Organstellung keine unangemessene Benachteiligung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern darstelle.<\/p>\n<p>Zwar ger\u00e4t die Gesellschaft grunds\u00e4tzlich in Annahmeverzug, wenn sie den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht besch\u00e4ftigt. Der Annahmeverzug tritt jedoch nicht ein, wenn der Schuldner au\u00dferstande ist, die Leistung zu bewirken, \u00a7 297 BGB. Kn\u00fcpft die variable Verg\u00fctung an die Organstellung und die damit verbundenen Handlungsbefugnisse an, kann der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach Abberufung und dem daraus folgenden Wegfall seiner Handlungsbefugnisse die f\u00fcr den Anspruch auf variable Verg\u00fctung notwendige Leistung nicht mehr erbringen.<\/p>\n<p>Anders zu bewerten w\u00e4re eine Kopplungsklausel hingegen, wenn die variable Verg\u00fctung nicht (nur) eine Gegenleistung f\u00fcr die Organt\u00e4tigkeiten darstellen w\u00fcrde, sondern an solche Leistungen ankn\u00fcpft, die nichts mit der Bestellung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu tun haben. Zu denken ist zum Beispiel an die bei internationalen Matrixorganisationen h\u00e4ufig vorkommende parallele Leitung eines Gesch\u00e4ftsbereichs neben der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit. Kn\u00fcpft die variable Verg\u00fctung an die Leitung des Gesch\u00e4ftsbereichs und nicht an die Organt\u00e4tigkeit an, w\u00e4re der Wegfall der variablen Verg\u00fctung bei Abberufung unbillig. <strong>F\u00fcr die Frage der Zul\u00e4ssigkeit von Kopplungsklauseln kommt es daher entscheidend auf die damit verg\u00fctete Gegenleistung an<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4ufig besteht ein wesentlicher Bestandteil der \u201eTotal Compensation\u201c von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und Vorst\u00e4nden aus einer variablen Verg\u00fctung. Die Anstellungsvertr\u00e4ge von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern sehen in vielen F\u00e4llen jedoch eine Kopplung der variablen Verg\u00fctung an die Organstellung vor. Endet die Organstellung, endet damit auch der Anspruch auf die variable Verg\u00fctung und zwar unabh\u00e4ngig von dem Schicksal des Anstellungsverh\u00e4ltnisses. 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