{"id":8185,"date":"2024-01-30T12:31:37","date_gmt":"2024-01-30T11:31:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=8185"},"modified":"2024-01-30T12:31:48","modified_gmt":"2024-01-30T11:31:48","slug":"ein-arbeitnehmer-kann-sich-nicht-erfolgreich-gegen-die-festlegung-der-hoehe-von-arbeitsentgelten-in-tarifvertraegen-wehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2024\/01\/30\/ein-arbeitnehmer-kann-sich-nicht-erfolgreich-gegen-die-festlegung-der-hoehe-von-arbeitsentgelten-in-tarifvertraegen-wehren\/","title":{"rendered":"Ein Arbeitnehmer kann sich nicht erfolgreich gegen die Festlegung der H\u00f6he von Arbeitsentgelten in Tarifvertr\u00e4gen wehren"},"content":{"rendered":"<p>Arbeitgeber, die tarifgebunden sind, m\u00fcssen darauf vertrauen k\u00f6nnen, dass die in Tarifvertr\u00e4gen festgelegten Arbeitsbedingungen bestehen bleiben, bis ein neuer Tarifabschluss erfolgt. Nur dies erm\u00f6glicht ihnen eine zuverl\u00e4ssige finanzielle Kalkulation. Dieses Interesse hat das BAG in einer Entscheidung vom 5.10.2023 \u2013 <a href=\"https:\/\/www.bundesarbeitsgericht.de\/entscheidung\/6-azr-333-22\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">6 AZR 333\/22<\/a> \u2013 ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte die H\u00f6he des f\u00fcr sie geltenden tarifvertraglichen Arbeitsentgelts mit der Begr\u00fcndung beanstandet, die entsprechende Tarifnorm beeintr\u00e4chtige sie in der durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Berufsfreiheit. Dem widerspricht das h\u00f6chste deutsche Arbeitsgericht mit deutlichen Worten.<\/p>\n<p>Die von Art. 12 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Berufsfreiheit bewahrt Arbeitnehmer nicht vor jeder Regelung der Tarifvertragsparteien, die Arbeitsbedingungen, zu denen auch das Arbeitsentgelt geh\u00f6rt, beeinflussen. Vielmehr muss die Anwendung der Regelung eine nennenswerte Beeintr\u00e4chtigung der Berufsaus\u00fcbung zur Folge haben. Dies wird nur \u00e4u\u00dferst selten der Fall sein.<\/p>\n<p>Zutreffend weist das Gericht au\u00dferdem darauf hin, dass das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin, die H\u00f6he des Tarifentgelts sei an der verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Berufsfreiheit zu messen, mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG gesch\u00fctzten Tarifautonomie kollidiert. Danach geh\u00f6rt das Aushandeln von Tarifvertr\u00e4gen zu den wesentlichen Zwecken der Tarifvertragsparteien. Hierin sollen sie nach dem Willen des Gesetzgebers frei sein. Der Staat enth\u00e4lt sich in diesem Bet\u00e4tigungsfeld grunds\u00e4tzlich einer Einflussnahme und \u00fcberl\u00e4sst die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum gro\u00dfen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarung treffen.<\/p>\n<p>Tarifliche Entgeltregelungen, so das BAG zutreffend, enthalten einen Kompromiss hinsichtlich der unterschiedlichen Vorstellungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern \u00fcber die Wertigkeit einer bestimmten T\u00e4tigkeit. Das schlie\u00dft auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die den Betroffenen als ungerecht und Au\u00dfenstehenden nicht als zwingend sachgerecht erscheinen. Darum k\u00f6nnen nach Auffassung des BAG tarifliche Entgeltregelungen den Schutzbereich der Berufsfreiheit allenfalls dann ber\u00fchren, wenn sie deren existenziellen Kern betreffen.<\/p>\n<p>Es stellt sich die Frage, ob dies bei Entgeltregelungen \u00fcberhaupt jemals der Fall sein kann. Die Mitarbeiter sind durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) gesch\u00fctzt. Unabh\u00e4ngig von der tarifvertraglich vereinbarten H\u00f6he des Entgelts schulden Arbeitgeber diesen Mindestlohn in jedem Fall, notfalls m\u00fcssen sie das zu geringe Tarifentgelt bis zum Mindestlohn aufstocken (ausf. <em>Kleinebrink<\/em>, Erh\u00f6hung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 \u20ac, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=db1415517\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">DB 2022, 2279<\/a>).<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BAG betont erfreulicherweise die Bedeutung der Tarifautonomie bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen. Dies sieht das Gericht nicht immer so. Die H\u00f6he tarifvertraglicher Nachtarbeitszuschl\u00e4ge hat das Gericht teilweise beanstandet. Es bleibt zu hoffen, dass das BVerfG die Gelegenheit nutzen wird, die Tarifautonomie in den insoweit noch bei ihm anh\u00e4ngigen Verfahren wieder st\u00e4rken (s. <em>Kleinebrink<\/em>, Pr\u00fcfung der Reichweite der Tarifautonomie durch das BVerfG \u2013 Der Krimi zu den tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschl\u00e4gen steht vor der letzten Folge, <a href=\"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2023\/07\/14\/pruefung-der-reichweite-der-tarifautonomie-durch-das-bverfg-der-krimi-zu-den-tarifvertraglichen-nachtarbeitszuschlaege-steht-vor-der-letzten-folge\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Blog-Beitrag vom 14.7.2023<\/a>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber, die tarifgebunden sind, m\u00fcssen darauf vertrauen k\u00f6nnen, dass die in Tarifvertr\u00e4gen festgelegten Arbeitsbedingungen bestehen bleiben, bis ein neuer Tarifabschluss erfolgt. Nur dies erm\u00f6glicht ihnen eine zuverl\u00e4ssige finanzielle Kalkulation. 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