{"id":8129,"date":"2023-12-07T13:00:27","date_gmt":"2023-12-07T12:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=8129"},"modified":"2023-12-13T09:17:47","modified_gmt":"2023-12-13T08:17:47","slug":"no-right-to-switch-off","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2023\/12\/07\/no-right-to-switch-off\/","title":{"rendered":"No right to switch off?"},"content":{"rendered":"<p>Das Recht auf Nichterreichbarkeit gewinnt an Bedeutung in einer Welt, in der die digital-mobile Erreichbarkeit von Arbeitnehmern nahezu schrankenlos gew\u00e4hrleistet ist. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.8.2023 (- 5 AZR 349\/22 -), das nun <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bag.20230823.5azr349\/22\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">im Volltext<\/a> bereitgestellt wurde, wichtige Aspekte in die Diskussion eingebracht, die indes einer Verallgemeinerung nur sehr begrenzt zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>Der <em>5. Senat<\/em> hat eine (sanktionsf\u00e4hige) arbeitsvertragliche Nebenpflicht von Arbeitnehmern angenommen, Weisungen der Arbeitgeberin zum Arbeitsantritt am folgenden Tag auch in der Freizeit und auf privaten Endger\u00e4ten zur Kenntnis zu nehmen. Diese Wertung beruht allerdings auf der konkreten Ausgestaltung der Arbeitszeit durch eine Betriebsvereinbarung: Der Arbeitnehmer war planm\u00e4\u00dfig zu einem unkonkreten Springerdienst mit einem Arbeitsbeginn zwischen 6.00 und 9.00 Uhr eingeteilt. Eine Konkretisierung dieses Dienstes durch einseitige Anweisung der Arbeitgeberin war bis 20.00 Uhr des Vortages zul\u00e4ssig. <strong>Sofern daher das individual- oder kollektivrechtlich ausgestaltete Arbeitszeitregime zul\u00e4ssigerweise eine Aus\u00fcbung des Direktionsrechts durch Weisungen au\u00dferhalb der Arbeitszeit gestattet, sind Arbeitnehmer verpflichtet, diese Weisungen zur Kenntnis zu nehmen.<\/strong> <strong>Eine Verpflichtung, auch bei feststehenden Arbeitszeiten w\u00e4hrend der Freizeit Weisungen zur Kenntnis zu nehmen, geht damit nicht einher.<\/strong><\/p>\n<p>Der <em>5. Senat<\/em> hat weiterhin \u00fcberpr\u00fcft, ob die Verpflichtung zur Kenntnisnahme von Weisungen dazu f\u00fchrt, diese Zeit als Arbeitszeit zu werten. Er hat dies (als nicht vorlagebed\u00fcrftigen <em>acte \u00e9clair\u00e9<\/em>) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs in der konkreten Situation verneint: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, vor Beginn eines unspezifischen Springerdienstes einmalig eine Weisung zur Kenntnis zu nehmen, stelle keine Einschr\u00e4nkung dar, die seine M\u00f6glichkeiten, seine Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, ganz erheblich beeintr\u00e4chtige. <strong>Sofern daher eine Rufbereitschaft keine Einschr\u00e4nkungen beinhaltet, die die gesamte Zeit als Arbeitszeit erscheinen lassen, ist der \u201eRuf\u201c zur Arbeit selbst noch keine Arbeitszeit. <\/strong>Ob die Grenze der noch zul\u00e4ssigen Einschr\u00e4nkungen \u00fcberschritten ist, ist allerdings in jedem <strong>Einzelfall<\/strong> zu \u00fcberpr\u00fcfen; je enger das Korsett der notwendigen Bereitschaft, desto eher ist Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu werten.<\/p>\n<p>Die Entscheidung liegt damit auf Kurs mit der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs zur Arbeitszeit. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt jedoch abzuwarten. Die Kommission der Europ\u00e4ischen Union hat in ihren \u201eMitteilungen \u00fcber eine umfassende Herangehensweise im Bereich der psychischen Gesundheit\u201c vom 7.6.2023 ihre Absicht bekr\u00e4ftigt, die Sozialpartner in ihren Bem\u00fchungen zu unterst\u00fctzen, eine neue Vereinbarung \u00fcber Telearbeit und das Recht auf Nichterreichbarkeit auszuhandeln, die in eine verbindliche Richtlinie m\u00fcnden soll. Bis dahin gibt \u00a7 3 ArbSchG den Rahmen vor, innerhalb dessen die Arbeitsbedingungen so auszugestalten sind, dass sie auch die Gefahren psychischer Gef\u00e4hrdungen von Arbeitnehmern m\u00f6glichst wirksam begrenzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<hr \/>\n<p><em><strong>Zur Autorin:<\/strong> RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberth\u00fcr Dr. Nathalie Oberth\u00fcr ist Partnerin der Kanzlei <a href=\"http:\/\/www.rpo-rechtsanwaelte.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">RPO Rechtsanw\u00e4lte K\u00f6ln<\/a> und Mitglied des <a href=\"https:\/\/ag-arbeitsrecht.de\/de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein<\/a>.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Recht auf Nichterreichbarkeit gewinnt an Bedeutung in einer Welt, in der die digital-mobile Erreichbarkeit von Arbeitnehmern nahezu schrankenlos gew\u00e4hrleistet ist. 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