{"id":7920,"date":"2023-04-20T11:09:10","date_gmt":"2023-04-20T09:09:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=7920"},"modified":"2023-07-20T15:52:43","modified_gmt":"2023-07-20T13:52:43","slug":"vorzeitiger-aufruf-der-sache-verletzung-des-grundsatzes-der-oeffentlichkeit-kann-nicht-erfolgreich-geruegt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2023\/04\/20\/vorzeitiger-aufruf-der-sache-verletzung-des-grundsatzes-der-oeffentlichkeit-kann-nicht-erfolgreich-geruegt-werden\/","title":{"rendered":"Vorzeitiger Aufruf der Sache: Verletzung des Grundsatzes der \u00d6ffentlichkeit kann nicht erfolgreich ger\u00fcgt werden"},"content":{"rendered":"<p>Wer kennt eine solche Situation nicht? Der Gerichtstermin ist beispielsweise auf 09:30 Uhr terminiert. Alle Verfahrensbeteiligten sind bereits schon deutlich zuvor anwesend und warten vor dem Gerichtssaal auf den Aufruf der Sache. Die Parteien lugten in den Gerichtssaal und auch der vorsitzende Richter bzw. die vorsitzende Richterin ist ebenfalls schon da. Das Gericht fragt sodann: \u201eWollen wir schon einmal anfangen, wenn ja alle da sind\u201c, und ruft die Sache auf; es wird verhandelt.<\/p>\n<h2><strong>Der Fall<\/strong><\/h2>\n<p>Ein solcher Fall lag auch der Entscheidung des <a href=\"https:\/\/www.bundesarbeitsgericht.de\/entscheidung\/2-azn-335-22\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BAG vom 24.11.2022 (2 AZN 335\/22)<\/a> zugrunde. Bei dem vom BAG zu entscheidenden Fall wurde die Sache so fr\u00fch aufgerufen und verhandelt, dass sogar die Antr\u00e4ge vor der eigentlich terminierten Uhrzeit aufgenommen wurden. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgte im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem, dass er den Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit des Verfahrens verletzt sehe.<\/p>\n<h2><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/h2>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das BAG sah die Vorschriften \u00fcber die \u00d6ffentlichkeit des Verfahrens (\u00a7\u00a7 169 ff. GVG) nicht als verletzt an. Der Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit solle gew\u00e4hrleisten, dass sich die Rechtsprechung der Gerichte grunds\u00e4tzlich \u201ein aller \u00d6ffentlichkeit\u201c und nicht hinter verschlossenen T\u00fcren abspiele. Er diene letztlich der Kontrolle der Gerichte. Entsprechend diesem Sinn sei der Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in R\u00e4umen stattfinde, zu denen w\u00e4hrend der Dauer der Verhandlung grunds\u00e4tzlich jedermann der Zutritt offenstehe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, zumal auch w\u00e4hrend der gesamten Verhandlung die Saalt\u00fcr unstreitig offenstand.<\/p>\n<p>Der Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit erfordere nicht, dass jedermann wisse, wann und wo eine m\u00fcndliche Verhandlung stattfinde. Der Schutz des Vertrauens in lediglich Terminank\u00fcndigungen werde nicht erfasst, denn die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit werde durch die blo\u00dfe Abweichung von einer gerichtlichen Terminank\u00fcndigung nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Auch der Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Der Prozessbevollm\u00e4chtigter sei bereits bei Aufruf der Sache anwesend gewesen und habe sich durch seine nachfolgende Antragstellung r\u00fcgelos i. S. v. \u00a7 295 Abs. 1 ZPO eingelassen. Ein Verfahrensfehler durch einen Versto\u00df gegen \u00a7\u00a0220\u00a0Abs.\u00a01 bzw. \u00a7\u00a0137\u00a0Abs.\u00a01 ZPO liege daher ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde daher zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Die Entscheidung \u00fcberzeugt. Der Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit des Verfahrens soll vor einer Geheimjustiz \u201ehinter verschlossenen T\u00fcren\u201c bewahren. Dem ist Gen\u00fcge getan, wenn die Verhandlung zu den \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten stattfindet und die R\u00e4umlichkeiten grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Allgemeinheit zug\u00e4nglich sind. \u00dcberzeugend ist auch der Verweis auf die r\u00fcgelose Einlassung des kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten. Wer sich widerspruchslos auf einen fr\u00fcheren Verhandlungsbeginn einl\u00e4sst und sogar aktiv seine Antr\u00e4ge stellt, kann sich nicht darauf berufen, dass hierdurch ein Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt sei. Wollen Prozessbevollm\u00e4chtigte geltend machen, dass Verfahrensvorschriften verletzt wurden, empfiehlt es sich stets, unmittelbar deren Einhaltung zu r\u00fcgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>RA FAArbR Daniel Mantel<\/p>\n<p>RPO Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer kennt eine solche Situation nicht? Der Gerichtstermin ist beispielsweise auf 09:30 Uhr terminiert. Alle Verfahrensbeteiligten sind bereits schon deutlich zuvor anwesend und warten vor dem Gerichtssaal auf den Aufruf der Sache. Die Parteien lugten in den Gerichtssaal und auch der vorsitzende Richter bzw. die vorsitzende Richterin ist ebenfalls schon da. 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