{"id":7912,"date":"2023-04-18T13:37:03","date_gmt":"2023-04-18T11:37:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=7912"},"modified":"2023-07-20T15:52:43","modified_gmt":"2023-07-20T13:52:43","slug":"betriebsuebergang-ein-betrieb-ist-kein-unternehmen-und-keine-firma","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2023\/04\/18\/betriebsuebergang-ein-betrieb-ist-kein-unternehmen-und-keine-firma\/","title":{"rendered":"Betriebs\u00fcbergang \u2013 Ein Betrieb ist kein Unternehmen und keine Firma"},"content":{"rendered":"<p>Im t\u00e4glichen Umgang werden die Begriffe Betrieb, Unternehmen und Firma h\u00e4ufig gleichgesetzt: \u201e<em>Der Arbeitnehmer geh\u00f6rt 10 Jahre der Firma an, das Unternehmen wird verlagert, die Anteile des Betriebs werden ver\u00e4u\u00dfert.<\/em>\u201c Juristisch bestehen aber erhebliche Unterschiede:<\/p>\n<ul>\n<li>Die <strong>Firma<\/strong> eines Kaufmanns ist nach \u00a7 17 Abs. 1. HGB der Name, unter dem er seine Gesch\u00e4fte betreibt und die Unterschrift abgibt.<\/li>\n<li>Ein <strong>Unternehmer<\/strong> ist demgegen\u00fcber nach \u00a7 14 BGB eine nat\u00fcrliche oder juristische Person oder eine rechtsf\u00e4hige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgesch\u00e4fts in Aus\u00fcbung ihrer gewerblichen oder selbstst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkeit handelt.<\/li>\n<li>Das <strong>Unternehmen<\/strong> ist der Rechtstr\u00e4ger. Rechte und Pflichten k\u00f6nnen nur f\u00fcr und gegen\u00fcber einem solchen Rechtstr\u00e4ger bestehen (vgl. BAG v. 17.3.2010 \u2013 7 AZR 706\/08, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2010%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:242%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:arbrb%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ArbRB 2010, 242<\/a> [Grimm]). Folglich werden Arbeitsvertr\u00e4ge auch nicht mit einer Firma oder einem Betrieb, sondern mit dem Unternehmen geschlossen.<\/li>\n<li>Ein <strong>Betrieb<\/strong> ist demgegen\u00fcber eine Organisationseinheit eines Unternehmens, m\u00f6gen auch verschiedene Auspr\u00e4gungen, insbesondere aufgrund europarechtlicher Vorgaben, zu beachten sein. (zu den verschiedenen Auspr\u00e4gungen des Betriebsbegriffs anschaulich Jacobi\/Kr\u00fcger, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2023%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:80%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:arbrb%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ArbRB 2023, 80<\/a>).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wie wichtig die Unterscheidung zwischen Firma, Unternehmen und Betriebe ist, zeigt eine j\u00fcngst ergangene Entscheidung des <strong>LAG Rheinland-Pfalz<\/strong> zu \u00a7 613a BGB (LAG Rheinland-Pfalz v. 22.2.2023 6 Sa 131\/22). Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgesch\u00e4ft auf einen anderen Inhaber \u00fcber, so tritt dieser nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des \u00dcbergangs bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen ein. Folglich muss es zu einem <strong>Wechsel der Rechtspers\u00f6nlichkeit des Betriebsinhabers<\/strong> kommen. Der Betrieb muss von einem Unternehmen auf ein anderes Unternehmen \u00fcbergehen. Bleibt die Zuordnung des Betriebs zum Unternehmen als Rechtspers\u00f6nlichkeit unver\u00e4ndert, d.h. \u201ebeh\u00e4lt\u201c es den Betrieb, kann kein Betriebs\u00fcbergang vorliegen.<\/p>\n<p>Unerheblich ist folglich, ob Ver\u00e4nderungen am oder im Unternehmen stattgefunden haben. Keine Rolle spielt daher, ob eine Umfirmierung, d.h. Namens\u00e4nderung, beim Unternehmen stattfindet oder Anteile am Unternehmen verkauft werden. Im \u00dcbrigen ist dies ein Vorgang, der jeden Tag \u00fcberall auf der Welt \u00fcber B\u00f6rsen geschieht. Dies gilt selbst dann, wenn ein solcher Verkauf von Anteilen dazu f\u00fchrt, dass die Herrschaftsmacht von einem Unternehmen auf ein anderes Unternehmen \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>In der Praxis muss deshalb die Unterscheidung zwischen Betrieb, Unternehmen und Firma sorgf\u00e4ltig beachtet werden. Falsche rechtliche Schl\u00fcsse sind sonst an der Tagesordnung.<\/p>\n<p>Verwirrend ist zugegebenerma\u00dfen insoweit auch manche Gesetzesbezeichnung. Das Betriebsverfassungsgesetz betrifft entgegen seiner Bezeichnung nicht immer nur Betriebe. Dies belegt zum Beispiel \u00a7 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ein Wirtschaftsausschuss ist demnach in allen \u201eUnternehmen\u201c mit in der Regel mehr als 100 st\u00e4ndig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern zu bilden. Unerheblich ist folglich die personelle St\u00e4rke eines einzelnen Betriebs eines solchen Unternehmens, wenn nur die Gesamtzahl der Besch\u00e4ftigten in allen Betrieben des Unternehmens den Schwellenwert \u00fcberschreitet. W\u00fcrde man stattdessen fehlerhaft nur auf einen einzelnen von mehreren Betrieben abstellen, k\u00e4me man m\u00f6glicherweise zu dem falschen Ergebnis, dass kein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im t\u00e4glichen Umgang werden die Begriffe Betrieb, Unternehmen und Firma h\u00e4ufig gleichgesetzt: \u201eDer Arbeitnehmer geh\u00f6rt 10 Jahre der Firma an, das Unternehmen wird verlagert, die Anteile des Betriebs werden ver\u00e4u\u00dfert.\u201c Juristisch bestehen aber erhebliche Unterschiede: Die Firma eines Kaufmanns ist nach \u00a7 17 Abs. 1. 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