{"id":7826,"date":"2023-01-24T10:04:03","date_gmt":"2023-01-24T09:04:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=7826"},"modified":"2023-07-20T15:52:44","modified_gmt":"2023-07-20T13:52:44","slug":"rentennaehe-und-betriebsbedingte-kuendigung-eine-gestaltungsmoeglichkeit-bei-der-sozialauswahl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2023\/01\/24\/rentennaehe-und-betriebsbedingte-kuendigung-eine-gestaltungsmoeglichkeit-bei-der-sozialauswahl\/","title":{"rendered":"Rentenn\u00e4he und betriebsbedingte K\u00fcndigung: Eine Gestaltungsm\u00f6glichkeit bei der Sozialauswahl?"},"content":{"rendered":"<p>Arbeitgeber, die eine betriebsbedingte K\u00fcndigung erkl\u00e4ren wollen, m\u00fcssen im Streitfall nicht nur den Wegfall des Arbeitsplatzes darlegen und beweisen. Sie haben auch darzustellen, dass sie dem \u201erichtigen Arbeitnehmer\u201c gek\u00fcndigt haben. Sie m\u00fcssen n\u00e4mlich eine Sozialauswahl durchf\u00fchren, wenn es Arbeitnehmer gibt, die mit dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz entf\u00e4llt, vergleichbar sind. Bei der Auswahl der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in diesem Fall nach \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG die Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu ber\u00fccksichtigen. Bei dieser Auswahl haben Arbeitgeber ein Interesse daran, auch j\u00fcngere Leute zu behalten, um die Zukunftsf\u00e4higkeit des Unternehmens sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund ist von besonderer Bedeutung, dass das BAG in einem neuen Urteil vom 08.12.2022 \u2013 6 AZR 31\/22 \u2013 erm\u00f6glicht, die Rentenn\u00e4he zulasten eines Arbeitnehmers im Rahmen der Sozialauswahl zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck der sozialen Auswahl ist es, unter Ber\u00fccksichtigung der im Gesetz genannten Auswahlkriterien gegen\u00fcber demjenigen Arbeitnehmer eine K\u00fcndigung zu erkl\u00e4ren, der sozial am wenigsten schutzbed\u00fcrftig ist. Das Auswahlkriterium Lebensalter ist dabei \u2013 wie das BAG betont \u2013 ambivalent. Zwar nimmt die soziale Schutzbed\u00fcrftigkeit zun\u00e4chst mit steigendem Lebensalter zu, weil lebens\u00e4ltere Arbeitnehmer nach wie vor typischerweise schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Sie f\u00e4llt aber wieder ab, wenn der Arbeitnehmer entweder sp\u00e4testens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u00fcber ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlagsfreien Rente wegen Alters verf\u00fcgen kann oder \u00fcber ein solches bereits verf\u00fcgt, weil er eine abschlagsfreie Rente wegen Alters bezieht.<\/p>\n<p>Die Besonderheit in dem vom BAG entschiedenen Fall bestand allerdings darin, dass Arbeitgeber und Betriebsrat zu einem Interessenausgleich eine Namensliste vereinbart hatten, auf der sich der Name des Kl\u00e4gers befand. In diesem Fall wird nach \u00a7\u00a01\u00a0Abs.\u00a05\u00a0Satz 1 KSchG nicht nur vermutet, dass der Arbeitsplatz entfallen ist und die K\u00fcndigung folglich durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnen Gerichte die Sozialauswahl nach \u00a7 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Es spricht allerdings viel daf\u00fcr, dass die Rentenn\u00e4he auch bei der Gesamtabw\u00e4gung der Sozialkriterien vergleichbarer Arbeitnehmer dann eine Rolle spielen darf, wenn aufgrund einer fehlenden Namensliste Gerichte die Sozialauswahl in vollem Umfang \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen. Die betriebsbedingten K\u00fcndigungen sind zukunftsbezogen zu beurteilen. Insoweit spielt dann generell eine Rolle, wenn ein Arbeitnehmer nicht mehr auf den Arbeitsmarkt angewiesen ist, um ein Einkommen zu erzielen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber, die eine betriebsbedingte K\u00fcndigung erkl\u00e4ren wollen, m\u00fcssen im Streitfall nicht nur den Wegfall des Arbeitsplatzes darlegen und beweisen. Sie haben auch darzustellen, dass sie dem \u201erichtigen Arbeitnehmer\u201c gek\u00fcndigt haben. 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