{"id":7800,"date":"2023-01-12T17:35:41","date_gmt":"2023-01-12T16:35:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=7800"},"modified":"2023-07-20T15:52:44","modified_gmt":"2023-07-20T13:52:44","slug":"personalarbeit-4-0-datenschutz-fuer-zeitarbeitsunternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2023\/01\/12\/personalarbeit-4-0-datenschutz-fuer-zeitarbeitsunternehmen\/","title":{"rendered":"Personalarbeit 4.0: Datenschutz f\u00fcr Zeitarbeitsunternehmen"},"content":{"rendered":"<p>Die Verarbeitung personenbezogener Bewerber- und Arbeitnehmerdaten ist \u2013 neben der Arbeitnehmer\u00fcberlassung \u2013 das Kerngesch\u00e4ft von Zeitarbeitsunternehmen. Datenschutz muss deshalb ernst genommen werden.<\/p>\n<p>In ihrem <a href=\"https:\/\/www.ldi.nrw.de\/system\/files\/media\/document\/file\/26_-bericht-ldi-nrw-1.pdf\">21. T\u00e4tigkeitsbericht 2021<\/a> (ab Seite 95) hat die LDI NRW die datenschutzrechtlichen Kernherausforderungen zusammengefasst, welche sich f\u00fcr alle Zeitarbeitsunternehmen stellen: Im Mittelpunkt stehen die Prozesse f\u00fcr die Verarbeitung und den Schutz der Bewerberdaten der Zeitarbeitnehmer. Folgende Ma\u00dfnahmen empfehlen sich deshalb:<\/p>\n<h2><u>1. Bewerberdatenerhebung<\/u><\/h2>\n<ul>\n<li>Es empfiehlt sich, ein modernes Bewerberportal in die eigene Webseite zu implementieren, das Bewerbungsunterlagen automatisiert und ohne Medienbruch in eine Bewerberdatenbank \u00fcberf\u00fchrt. Idealerweise k\u00f6nnen Bewerberdaten von dort ohne Medienbruch direkt in das ERP-System des Zeitarbeitsunternehmens (z.B. zvoove) \u00fcbertragen werden. Dies verhindert, dass Bewerbungsunterlagen h\u00e4ndisch per E-Mail verschickt werden m\u00fcssen und unkontrolliert &#8222;durchs Haus geistern&#8220;.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Bewerber m\u00fcssen in einer Datenschutzinformation gem\u00e4\u00df Art. 13, 14 DSGVO \u00fcber die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden. Insbesondere m\u00fcssen sie dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt werden, dass ihre personenbezogenen Daten an Entleiher als Kunden weitergegeben werden.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Von Bewerbern d\u00fcrfen, z.B. in automatisierten Bewerberfrageb\u00f6gen, nur erforderliche Informationen abgefragt werden, d.h. solche, an deren Verarbeitung Verleiher und Entleiher ein berechtigtes Interesse haben. Soweit Angaben freiwillig sind, sollte darauf hingewiesen werden.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Wenn Bewerber aufgefordert werden, eine Kopie des Personalausweises vorzulegen, muss diese als Kopie erkennbar, d.h. m\u00f6glichst schwarzwei\u00df sein (\u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 HS. 2 PAuswG). Bei Nicht-EU-Ausl\u00e4ndern darf (und muss) die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Bewerbungsunterlagen sollten sp\u00e4testens sechs Monate nach Absage eines Bewerbers automatisiert gel\u00f6scht werden. Eine l\u00e4ngere Speicherung ist zul\u00e4ssig, wenn der Bewerber darin einwilligt, dass seine Unterlagen in einen Bewerberpool \u00fcbertragen werden. Bei markt\u00fcblicher Bewerberportal-Software k\u00f6nnen solche Einwilligungsfunktion meist unkompliziert implementiert werden.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Ausdrucke von Bewerbungsunterlagen m\u00fcssen geschreddert werden, bevor sie im Hausm\u00fcll entsorgt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<h2><u>2. Weitergabe von Bewerberdaten an Entleiher<\/u><\/h2>\n<ul>\n<li>F\u00fcr die Zeitarbeitnehmer sollte transparent sein, an welche Entleiher als potentielle Kunden ihre personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Ideal ist es, wenn dies mit den Zeitarbeitnehmern im Einzelnen besprochen wird. Wenn allerdings die Zahl der Empf\u00e4nger sehr gro\u00df oder nur schwer recherchierbar ist oder ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Preisgabe konkreter Empf\u00e4nger entgegensteht, reicht es, wenn dem Zeitarbeitnehmer blo\u00df abstrakt die Kategorien der Empf\u00e4nger, z.B. die Branche, mitgeteilt wird.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>In der juristischen Diskussion besteht weitgehende Einigkeit, dass Verleiher und Entleiher die personenbezogenen Daten der Zeitarbeitnehmer grunds\u00e4tzlich in jeweils eigener Verantwortlichkeit verarbeiten und sich datenschutzrechtlich als Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) gegen\u00fcberstehen. Bei Onsite- und Master-Vendor-Management-Dienstleistungen ist allerdings denkbar, dass Verleiher und Entleiher gemeinsam verantwortlich sind (eingehend zu alledem mit weiteren Nachweisen Bissels\/Singraven, ArbRAktuell 2022, 611, 612 ff.). In diesem Fall m\u00fcssen sie die wechselseitigen Rechte und Pflichten in einer schriftlichen Vereinbarung regeln (Art. 26 DSGVO).<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Bei der Weitergabe personenbezogener Daten der Zeitarbeitnehmer an Entleiher sind diese zu sch\u00fctzen: Gut ist es, wenn zun\u00e4chst Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen und zuvor blo\u00df pseudonymisierte Profile weitergegeben werden. Insgesamt sollten nur Informationen weitergegeben werden, die f\u00fcr die Zusammenarbeit erforderlich sind. Dass der Name und die Qualifikation des Zeitarbeitnehmers weitergegeben werden, ist schon dadurch legitimiert, dass diese in den Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvertrag aufgenommen werden m\u00fcssen (\u00a7 12 Abs. 1 Satz 4 A\u00dcG). Keinesfalls darf die Kopie des Personalausweises eines Zeitarbeitnehmers weitergegeben werden (\u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 PAuswG).<\/li>\n<\/ul>\n<h2><u>3. Technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen (TOMs)<\/u><\/h2>\n<p>Zeitarbeitsunternehmen m\u00fcssen die Bewerberdaten der Zeitarbeitnehmer durch technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen sch\u00fctzen (Art. 24 DSGVO). Ein Hauptrisiko besteht darin, dass ausscheidende Mitarbeiter sich gro\u00dfe Best\u00e4nde von Bewerber- und Kontaktdaten auf private Datentr\u00e4ger kopieren, zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln und anschlie\u00dfend versuchen, die Zeitarbeitnehmer von ihrem Altarbeitgeber abzuwerben. Hierbei handelt es sich zugleich um Diebstahl von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen (\u00a7 23 GeschGehG). Gegen diesen Diebstahl sollte das Zeitarbeitsunternehmen auch im Eigeninteresse Vorkehrungen treffen, n\u00e4mlich durch IT-Technik und eine Geheimhaltungs- und Datenschutzpolicy (eingehend zu dem Thema siehe <a href=\"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2022\/04\/25\/personalarbeit-4-0-toms-das-herzstueck-jedes-konzeptmaessigen-daten-und-geschaeftsgeheimnisschutzes\/\">hier<\/a>).<\/p>\n<p>Anleitungen zum <strong>Bewerberdatenmanagement<\/strong> sowie zur Implementierung von <strong>Daten- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisschutzkonzepten<\/strong> mit vielen Mustervorlagen sind im Praxishandbuch<strong> Grimm\/Singraven, Digitalisierung und Arbeitsrecht<\/strong> ver\u00f6ffentlicht. Online finden Sie diese <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gsd.23\"><strong>hier<\/strong><\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gsd.12.e01\"><strong>hier<\/strong><\/a>\u00a0und <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gsd.18.e01\"><strong>hier<\/strong><\/a> (Quelle: <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/digitalisierung-und-arbeitsrecht-9783504420680\">Grimm\/Singraven, Digitalisierung und Arbeitsrecht<\/a>, auch abrufbar im <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/online\/arbeitsrecht\/aktionsmodul-arbeitsrecht\">Aktionsmodul Arbeitsrecht<\/a>).<\/p>\n<p>===================<br \/>\n<strong>Hinweis der Redaktion:<\/strong><\/p>\n<p>Das gerade erschienene <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/digitalisierung-und-arbeitsrecht-9783504420680\">Praxis-Handbuch von Grimm\/Singraven, Digitalisierung und Arbeitsrecht<\/a>, behandelt in 29 Kapiteln alle wichtigen Trends, die sich im Zuge der digitalen Transformation f\u00fcr den Personalbereich ergeben \u2013 praxiserprobte Formulare, Muster und Vertragsklauseln zu jedem Komplex inklusive + Online-Zugriff auf das Werk.<\/p>\n<p>Besuchen Sie gerne auch unser <strong>Webinar<\/strong> zum Thema mit Dr. Detlef Grimm: <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/seminare\/seminare-arbeitsrecht\/digitalisierung-und-arbeitsrecht-29gg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Digitalisierung und Arbeitsrecht &#8211; L\u00f6sungen f\u00fcr eine flexible Personalpraxis.<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verarbeitung personenbezogener Bewerber- und Arbeitnehmerdaten ist \u2013 neben der Arbeitnehmer\u00fcberlassung \u2013 das Kerngesch\u00e4ft von Zeitarbeitsunternehmen. 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