{"id":7404,"date":"2022-03-11T15:08:56","date_gmt":"2022-03-11T14:08:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=7404"},"modified":"2023-07-20T15:52:45","modified_gmt":"2023-07-20T13:52:45","slug":"update-zur-beschaeftigung-auslaendischer-mitarbeiter-arbrb-2022-57-beschaeftigung-ukrainischer-und-anderer-vertriebener-aus-der-ukraine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2022\/03\/11\/update-zur-beschaeftigung-auslaendischer-mitarbeiter-arbrb-2022-57-beschaeftigung-ukrainischer-und-anderer-vertriebener-aus-der-ukraine\/","title":{"rendered":"Update zur Besch\u00e4ftigung ausl\u00e4ndischer Mitarbeiter (ArbRB 2022, 57): Besch\u00e4ftigung ukrainischer und anderer Vertriebener aus der Ukraine"},"content":{"rendered":"<p>In der Februar-Ausgabe des ArbRB (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2022%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:57%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:arbrb%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ArbRB 2022, 57<\/a>) haben wir dargestellt, was bei der Besch\u00e4ftigung ausl\u00e4ndischer Mitarbeiter zu ber\u00fccksichtigen ist, welche Fallstricke es gibt und wie sich Haftungsrisiken insbesondere durch illegale Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigung vermeiden lassen.<\/p>\n<p>Als wir den Beitrag geschrieben haben, konnten wir noch nicht ahnen, was wenige Wochen sp\u00e4ter auf uns zukommen w\u00fcrde: Infolge der russischen milit\u00e4rischen Invasion der Ukraine baut sich an den \u00f6stlichen Grenzen der Europ\u00e4ischen Union ein stetig wachsender Migrationsdruck auf. Aktuellen Sch\u00e4tzungen zufolge erwartet die Europ\u00e4ische Union je nach weiterer Entwicklung des bewaffneten Konflikts zwischen 2,5 Millionen und 6,5 Millionen Vertriebene aus der Ukraine.<\/p>\n<p>Abgesehen von prim\u00e4ren Fragen zur Linderung des humanit\u00e4ren Leids sowie zur Sicherheit in Europa wirft diese Situation auch Fragen rund um den Zugang zum Arbeitsmarkt auf, die fr\u00fcher oder sp\u00e4ter f\u00fcr Arbeitgeber relevant werden.<\/p>\n<p>Die wichtigsten Fragen wollen wir in diesem Update zu unserem Beitrag \u201eBesch\u00e4ftigung ausl\u00e4ndischer Mitarbeiter\u201c (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2022%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:57%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:arbrb%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ArbRB 2022, 57<\/a>) beantworten:<\/p>\n<h2>Welchen Aufenthaltsstatus haben aus der Ukraine Gefl\u00fcchtete bei Ankunft in Deutschland?<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind ukrainische Staatsangeh\u00f6rige f\u00fcr Aufenthalte von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit (Art. 4 Visa-VO i.V.m. Anhang II). Diese Visumbefreiung gilt normalerweise jedoch nur f\u00fcr Inhaber biometrischer Reisep\u00e4sse.<\/p>\n<p>Aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-\u00dcbergangsverordnung des Bundesministeriums des Innern vom 07. M\u00e4rz 2022 (UkraineAufenth\u00dcV) sind jedoch auch ukrainische Staatsangeh\u00f6rige, die keinen biometrischen Pass besitzen, f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.<\/p>\n<p>Zudem kann angesichts der Ausnahmesituation der visumfreie Kurzaufenthalt um weitere 90 Tage verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p><strong>Aber Achtung: Eine Erwerbst\u00e4tigkeit ist in dieser Phase nicht gestattet!<\/strong><\/p>\n<h2>Welche Optionen er\u00f6ffnet die sog. Massenzustrom-Richtlinie?<\/h2>\n<p>Bei der sog. Massenzustrom- bzw. Schutzgew\u00e4hrungs-Richtlinie (Richtlinie 2001\/55\/EG) handelt es sich um eine Richtlinie der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft aus dem Jahre 2001 zur Gew\u00e4hrung vor\u00fcbergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen. Hintergrund waren die Jugoslawienkriege und die damit verbundenen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der hohen Anzahl Vertriebener aus dem ehemaligen Jugoslawien. Mit der Massenzustrom-Richtlinie wurde ein Mechanismus geschaffen, der nach Aktivierung die schnelle und unkomplizierte Aufnahme Vertriebener au\u00dferhalb des Asylsystems erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>In einem solchen Fall wird ein sofortiger vor\u00fcbergehender Schutz f\u00fcr die Vertriebenen eingerichtet. Die Dauer des Schutzes betr\u00e4gt ein Jahr, kann aber insgesamt um bis zu zwei Jahre verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>In Deutschland wurde die Richtlinie durch den \u201eSonder-Aufenthaltstitel\u201c in \u00a7 24 AufenthG umgesetzt.<\/p>\n<p>Das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen muss jedoch in einem Beschluss des Rates der Europ\u00e4ischen Union mit qualifizierter Mehrheit festgestellt werden, ehe \u00a7 24 AufenthG \u201eaktiviert\u201c wird. In den letzten 21 Jahren ist dieser Fall nie eingetreten.<\/p>\n<p>Eine Aktivierung ist erstmals infolge der Ukraine-Krise erfolgt.<\/p>\n<h2>Welche konkreten Auswirkungen ergeben sich hieraus f\u00fcr Vertriebene aus der Ukraine?<\/h2>\n<p>Den \u201eAktivierungs-Beschluss\u201c hat der Europ\u00e4ische Rat am 4. M\u00e4rz 2022 getroffen, mit der Folge, dass seit dem 4. M\u00e4rz in Deutschland Aufenthaltserlaubnisse nach \u00a7 24 AufenthG beantragt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Antragsberechtigt sind alle, die unter die vom Ratsbeschluss gefassten Personengruppen fallen. Hierzu geh\u00f6ren vor allem:<\/p>\n<ul>\n<li>ukrainische Staatsangeh\u00f6rige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,<\/li>\n<li>Staatenlose und Staatsangeh\u00f6rige anderer Drittl\u00e4nder als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,<\/li>\n<li>Familienangeh\u00f6rige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangeh\u00f6rige sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Staatsangeh\u00f6rige anderer Drittl\u00e4nder erfasst, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben.<\/p>\n<h2>Kann ich Gefl\u00fcchtete aus der Ukraine mit einem Aufenthaltstitel nach \u00a7 24 AufenthG besch\u00e4ftigen?<\/h2>\n<p>Die Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 24 AufenthG berechtigt nicht bereits bei Erteilung zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung (\u00a7 24 Abs. 6 AufenthG). Diese kann jedoch (Ermessen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde) erlaubt werden.<\/p>\n<p>Es ist fraglich, ob dieses einger\u00e4umte Ermessen mit Art. 12 der Richtlinie in Einklang zu bringen ist, wonach nicht nur die selbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit, sondern auch die Aus\u00fcbung einer abh\u00e4ngigen Erwerbst\u00e4tigkeit zu gestatten ist.<\/p>\n<p>Jedenfalls aber hat das Bundesinnenministerium die dringende Empfehlung an die L\u00e4nder gegeben, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Besch\u00e4ftigung erlaubt ist, auch wenn noch kein konkretes Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis in Aussicht steht.<\/p>\n<p>Sollte der Aufenthaltstitel also eine solche Nebenbestimmung enthalten, so steht einer sofortigen Aufnahme der Besch\u00e4ftigung nichts entgegen.<br \/>\nAnderenfalls sollte von einer Besch\u00e4ftigung abgesehen und zuvor eine Kl\u00e4rung mit der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde herbeigef\u00fchrt werden, um das Risiko einer illegalen Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigung zu vermeiden.<\/p>\n<h2>K\u00f6nnen Gefl\u00fcchtete aus der Ukraine auch einen anderen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbst\u00e4tigkeit beantragen?<\/h2>\n<p>Ja, ukrainische Staatsangeh\u00f6rige und andere Drittstaatsangeh\u00f6rige, die aus der Ukraine nach Deutschland geflohen sind, sind von der Voraussetzung mit einem entsprechenden Visum einzureisen, befreit. Sie k\u00f6nnen somit einen f\u00fcr die Erwerbst\u00e4tigkeit erforderlichen Aufenthaltstitel ausnahmsweise direkt bei der \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde in Deutschland beantragen.<\/p>\n<p><em>Rechtsanw\u00e4ltin Shinta Zafiraki Sanyoto, Kanzlei SZS, <a href=\"https:\/\/kanzlei-szs.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/kanzlei-szs.de\/<\/a>, und<\/em><br \/>\n<em>RA FAArbR Dr. Frederik M\u00f6ller, M\u00d6LLER Arbeitsrecht, <a href=\"https:\/\/www.moeller-arbeitsrecht.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.moeller-arbeitsrecht.de\/<\/a><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Februar-Ausgabe des ArbRB (ArbRB 2022, 57) haben wir dargestellt, was bei der Besch\u00e4ftigung ausl\u00e4ndischer Mitarbeiter zu ber\u00fccksichtigen ist, welche Fallstricke es gibt und wie sich Haftungsrisiken insbesondere durch illegale Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigung vermeiden lassen. 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