{"id":7364,"date":"2022-02-17T10:55:30","date_gmt":"2022-02-17T09:55:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=7364"},"modified":"2023-07-20T15:52:45","modified_gmt":"2023-07-20T13:52:45","slug":"einrichtungsbezogene-impfpflicht-was-gilt-ab-mitte-maerz-und-welche-arbeitsrechtlichen-konsequenzen-drohen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2022\/02\/17\/einrichtungsbezogene-impfpflicht-was-gilt-ab-mitte-maerz-und-welche-arbeitsrechtlichen-konsequenzen-drohen\/","title":{"rendered":"&#8222;Einrichtungsbezogene Impfpflicht&#8220; &#8211; Was gilt ab Mitte M\u00e4rz und welche (arbeitsrechtlichen) Konsequenzen drohen?"},"content":{"rendered":"<p>Das <strong>Bundesverfassungsgericht<\/strong> hat in einem Musterverfahren den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, gerichtet auf die <strong>vorl\u00e4ufige Aussetzung der sog. einrichtungsbezogenen Impflicht<\/strong>, am 10. Februar 2022 <strong>abgelehnt<\/strong>. \u00a7 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bleibt daher bis auf Weiteres in Kraft. Ab dem <strong>15. M\u00e4rz 2022<\/strong> m\u00fcssen Personen, die in bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens <strong>t\u00e4tig<\/strong> sind, entweder <strong>geimpft oder genesen<\/strong> sein. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer \u201emedizinischen Kontraindikation\u201c nicht geimpft werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong><u>Erfasste Einrichtungen<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Von der Regelung betroffen sind insbesondere <strong>Krankenh\u00e4user und Tageskliniken<\/strong>, <strong>Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen<\/strong>, <strong>Arzt- und Zahnarztpraxen<\/strong>, <strong>Rettungsdienste<\/strong>, <strong>Einrichtungen zur Betreuung \u00e4lterer, behinderter oder pflegebed\u00fcrftiger Menschen<\/strong> sowie <strong>ambulante Pflegeeinrichtungen und -dienste<\/strong>.<\/p>\n<p>Eine detaillierte Aufz\u00e4hlung findet sich in <strong>\u00a7 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG<\/strong>. Au\u00dferdem hat das Bundesgesundheitsministerium eine ausf\u00fchrliche \u201eHandreichung\u201c ver\u00f6ffentlicht, in der sich weitere Hinweise zu den erfassten Einrichtungen und zur Handhabung der gesetzlichen Regelung insgesamt finden. Diese ist am 16. Februar 2022 in einer \u00fcberarbeiteten Fassung erschienen und kann <a href=\"https:\/\/www.zusammengegencorona.de\/impfen\/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen\/einrichtungsbezogene-impfpflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier <\/strong><\/a>abgerufen werden.<\/p>\n<p><strong><u>Erfasster Personenkreis<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Von der Regelung erfasst werden <strong>alle Personen<\/strong>, die in der Klinik <strong><em>t\u00e4tig<\/em> <\/strong>sind. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung kommt es auf die Art der Besch\u00e4ftigung nicht an. Erfasst sind also neben dem medizinischen und pflegerischen Personal <strong>z.B. auch Hausmeister, Transport-, K\u00fcchen- und Reinigungspersonal<\/strong>.<\/p>\n<p>Es kommt ferner nicht darauf an, ob ein Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht. Auch <strong>Auszubildende\/Studierende<\/strong>, <strong>ehrenamtlich T\u00e4tige<\/strong>, <strong>freie Mitarbeiter<\/strong> und <strong>Arbeitnehmer externer Dienstleister<\/strong> werden erfasst. <strong>Ausgenommen<\/strong> sind lediglich Personen, die sich jeweils <strong>nur wenige Minuten in der Klinik aufhalten<\/strong>, z.B. Lieferfahrer, Postboten o.\u00e4., sowie die <strong>Patienten der Klinik<\/strong> (\u00a7 20a Abs. 6 IfSG).<\/p>\n<p>Es ist grunds\u00e4tzlich <strong>nicht erforderlich<\/strong>, dass <strong>unmittelbarer Kontakt<\/strong> <strong>zu vulnerablen Personen<\/strong>, z.B. Patienten einer Einrichtung, besteht. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es ausreichend, dass die Personen in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen \u201et\u00e4tig\u201c sind. Gem\u00e4\u00df einer Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums sollen lediglich solche Personen von der Nachweispflicht ausgenommen sein, bei denen <strong>jeglicher Kontakt zu den gef\u00e4hrdeten Personengruppen<\/strong> wegen des Charakters der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit <strong>sicher ausgeschlossen<\/strong> werden kann. Das soll z.B. bei Verwaltungsmitarbeitern der Fall sein, die <strong>in r\u00e4umlich abgetrennten Geb\u00e4udeteilen arbeiten<\/strong>. Halten sich diese Mitarbeiter sich zumindest gelegentlich in denselben Bereichen auf wie die durch das Gesetz zu sch\u00fctzenden Personen (Patienten etc.), d\u00fcrften auch sie zur Vorlage eines Nachweises verpflichtet sein.<\/p>\n<p><strong><u>Pflicht zur Vorlage eines Impfnachweises \/ Genesenennachweises \/ \u00e4rztlichen Zeugnisses \u00fcber Impfbefreiung<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die von der Nachweispflicht erfassten Personen m\u00fcssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung <strong>bis sp\u00e4testens zum 15.03.2022<\/strong> einen <strong>Impfnachweis<\/strong>, einen <strong>Genesenennachweis<\/strong> oder ein <strong>\u00e4rztliches Zeugnis<\/strong> dar\u00fcber, dass sie <strong>aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden k\u00f6nnen<\/strong>, vorlegen.<\/p>\n<p>Die Begriffe \u201eImpfnachweis\u201c und \u201eGenesenennachweis\u201c sind <strong>in der sog. COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) definiert<\/strong>.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Impfnachweis<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Ein Impfnachweis gem. \u00a7 2 Nr. 3 SchAusnahmV ist der in verk\u00f6rperter oder digitaler Form erbrachte Nachweis \u00fcber das Vorliegen eines <strong>vollst\u00e4ndigen Impfschutzes<\/strong> in deutscher, englischer, franz\u00f6sischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Nachweis kann also z.B. durch Vorlage des Impfpasses oder Vorzeigen des Status in der Corona-Warn-App erbracht werden.<\/p>\n<p>Voraussetzung ist (derzeit), dass die vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert-Koch-Institut unter <a href=\"http:\/\/www.pei.de\/impfstoffe\/covid-19\">www.pei.de\/impfstoffe\/covid-19<\/a> ver\u00f6ffentlichten Vorgaben bzgl. verwendeter Impfstoffe, erforderlicher Anzahl an Einzelimpfungen, erforderlicher Auffrischungsimpfungen und Intervallzeiten eingehalten sind. <strong>Die Anforderungen k\u00f6nnen sich also fortlaufend \u00e4ndern.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Derzeit reichen zwei Einzelimpfungen mit den Impfstoffen von Biontech, Moderna, AstraZeneca und Johnson &amp; Johnson<\/strong>, auch, wenn diese kombiniert wurden. Zus\u00e4tzlich ist die <strong>Intervallzeit von 14 Tagen nach der zweiten Impfung<\/strong> abzuwarten, um den vollst\u00e4ndigen Impfschutz zu erlangen.<\/p>\n<p>Auf der Seite des Paul-Ehrlich-Instituts finden sich zudem <strong>drei Ausnahmen<\/strong> von dem Erfordernis von zwei Einzelimpfungen f\u00fcr Personen, die vor oder nach der Impfung eine Corona-Infektion durchgemacht haben oder einen positiven Antik\u00f6rpertest nachweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zu Auffrischungsimpfungen (\u201eBooster\u201c) und entsprechenden Intervallzeiten finden sich noch keine Angaben. Der <strong>Nachweis einer Booster-Impfung <\/strong>ist daher<strong> nach jetzigem Stand nicht erforderlich<\/strong>.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Genesenennachweis<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Ein Genesenennachweis gem. \u00a7 2 Nr. 5 SchAusnahmV ist der in verk\u00f6rperter oder digitaler Form erbrachte Nachweis \u00fcber das Vorliegen eines <strong>durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes<\/strong> in deutscher, englischer, franz\u00f6sischer, italienischer oder spanischer Sprache. Auch hier ist eine Vorlage in \u201ePapierform\u201c oder per App m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Voraussetzung ist, dass die vom Robert-Koch-Institut unter <a href=\"http:\/\/www.rki.de\/covid-19-genesenennachweis\">www.rki.de\/covid-19-genesenennachweis<\/a> ver\u00f6ffentlichten Vorgaben eingehalten sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Die <strong>Testung<\/strong> zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleins\u00e4urenachweis (<strong>PCR<\/strong>, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleins\u00e4ureamplifikationstechnik) erfolgt sein.<\/li>\n<li>Das Datum der Abnahme des positiven Tests muss <strong>mindestens 28 Tage zur\u00fcckliegen<\/strong>.<\/li>\n<li>Das Datum der Abnahme des positiven Tests darf <strong>h\u00f6chstens 90 Tage zur\u00fcckliegen<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Genesene Personen, bei denen der <strong>positive Test mehr als 90 Tage zur\u00fcckliegt<\/strong>, gelten somit <strong>nicht mehr als genesen<\/strong> und <strong>ben\u00f6tigen daher zus\u00e4tzlich eine Impfung<\/strong>. Sie gelten ab dem Tag der verabreichten Dosis (nicht erst nach 14 Tagen) als vollst\u00e4ndig geimpft (zu diesen Sonderf\u00e4llen: <a href=\"http:\/\/www.pei.de\/impfstoffe\/covid-19\">www.pei.de\/impfstoffe\/covid-19<\/a>).<\/p>\n<p><strong><u>Folgen bei Nichtvorlage eines Nachweises \/ Zweifeln an der Echtheit \/ Richtigkeit <\/u><\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Nachweis bis zum 15.03.2022 nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die <strong>Klinikleitung unverz\u00fcglich das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt zu benachrichtigen<\/strong> und folgende <strong>personenbezogene Daten der betroffenen Person zu \u00fcbermitteln<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li>Name, Vorname<\/li>\n<li>Geschlecht<\/li>\n<li>Geburtsdatum<\/li>\n<li>Anschrift der Hauptwohnung oder des gew\u00f6hnlichen\/derzeitigen Aufenthaltsorts<\/li>\n<li>Telefonnummer (wenn vorhanden)<\/li>\n<li>E-Mail-Adresse (wenn vorhanden)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Gesundheitsamt wird die betroffene Person sodann <strong>noch einmal unter Fristsetzung zur Vorlage eines Nachweises auffordern<\/strong>. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des \u00e4rztlichen Zeugnisses \u00fcber eine medizinische Kontraindikation, kann das Gesundheitsamt eine <strong>\u00e4rztliche Untersuchung<\/strong> dazu <strong>anordnen<\/strong>, ob die betroffene Person aufgrund medizinischer Gr\u00fcnde nicht geimpft werden kann.<\/p>\n<p>Personen, die trotz Aufforderung keinen Nachweis vorlegen oder der Anordnung der \u00e4rztlichen Untersuchung nicht Folge leisten, <strong>kann das Gesundheitsamt das Betreten der Klinik bzw. die T\u00e4tigkeit in der Klinik untersagen<\/strong>. Hierbei handelt es sich allerdings um eine <strong>einzelfallbezogene Ermessensentscheidung<\/strong> des Gesundheitsamts. Dabei k\u00f6nnte z.B. auch ber\u00fccksichtigt werden, ob es durch T\u00e4tigkeitsverbote zu Personalengp\u00e4ssen kommt oder ob die betroffene Person \u00fcberhaupt direkten Kontakt zu gef\u00e4hrdeten Personen hat (, wenn diese nicht ohnehin schon von den in der Einrichtung \u201et\u00e4tigen\u201c Personen ausgenommen ist, s.o.). Denkbar ist ferner, dass die Gesundheits\u00e4mter von T\u00e4tigkeitsverboten absehen, wenn Arbeitnehmer bereits einmal geimpft sind und die Erlangung des vollst\u00e4ndigen Impfschutzes somit relativ kurz bevorsteht. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Gesundheits\u00e4mter hier positionieren und ob diese angesichts der voraussichtlich eintretenden Arbeits\u00fcberlastung \u00fcberhaupt \u201ehinterherkommen\u201c werden.<\/p>\n<p>Neben einem Zutritts- oder T\u00e4tigkeitsverbot k\u00f6nnen die Gesundheits\u00e4mter <strong>Bu\u00dfgelder bis zu 2.500,00 Euro<\/strong> verh\u00e4ngen (\u00a7 73 Abs. 1a Nr. 7h, Abs. 2 IfSG). Auch hierbei handelt es sich um eine <strong>Ermessensentscheidung<\/strong>. Es ist davon auszugehen, dass der Bu\u00dfgeldrahmen in den seltensten F\u00e4llen ausgesch\u00f6pft werden wird.<\/p>\n<p><strong><u>Arbeitsrechtliche Konsequenzen<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Wird Arbeitnehmern die T\u00e4tigkeit in der Einrichtung untersagt, <strong>entf\u00e4llt grunds\u00e4tzlich die Pflicht zur Lohnzahlung f\u00fcr den Zeitraum der Untersagung<\/strong>. Das stellt die Gesetzesbegr\u00fcndung ausdr\u00fccklich klar. Das Verbot bezieht sich allerdings nur auf die T\u00e4tigkeit \u201ein\u201c der Einrichtung. Ist eine Besch\u00e4ftigung im Homeoffice m\u00f6glich und bieten Arbeitgeber eine solche nicht an, laufen sie Gefahr, sich Annahmeverzugs- bzw. Schadensersatzanspr\u00fcchen der Arbeitnehmer auszusetzen.<\/p>\n<p><strong>Bis zu einer Untersagungsverf\u00fcgung<\/strong> des Gesundheitsamts ist der jeweilige Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich <strong>weiterzubesch\u00e4ftigen<\/strong>, nat\u00fcrlich unter Einhaltung der ohnehin geltenden <strong>3G-Regel<\/strong> am Arbeitsplatz. Das Bundesgesundheitsministerium hat in der neuesten Fassung seiner Handreichung klargestellt, dass die \u00f6ffentlich-rechtliche Vorschrift des \u00a7 20a IfSG kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Ob weitere arbeitsrechtliche Ma\u00dfnahmen zul\u00e4ssig sind, ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen. Hier ist zu unterscheiden: <strong>Weigert<\/strong> sich der Arbeitnehmer schlicht, einen Nachweis vorzulegen, verst\u00f6\u00dft er gegen seine <strong>vertragliche Nebenpflicht zur Mitwirkung aus \u00a7 241 Abs. 2 BGB<\/strong>. Dies berechtigt den Arbeitgeber zur <strong>Abmahnung<\/strong>. Lehnt der Arbeitnehmer trotz der Abmahnung die Vorlage eines Nachweises ohne Begr\u00fcndung ab, kommt eine <strong>verhaltensbedingte K\u00fcndigung<\/strong> in Betracht.<\/p>\n<p>Ist der Arbeitnehmer <strong>nicht zur Vorlage eines Nachweises in der Lage<\/strong>, weil er einen solchen nicht besitzt, d\u00fcrften Abmahnung und verhaltensbedingte K\u00fcndigung regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommen. Gegen die Zul\u00e4ssigkeit spricht etwa der Umstand, dass \u00a7 20a IfSG als Rechtsfolge das T\u00e4tigkeitsverbot vorsieht, das zum Entfallen der Lohnzahlungspflicht f\u00fchrt. Wenn ein Arbeitnehmer eine <strong>Impfung endg\u00fcltig verweigert<\/strong>, kommt allerdings grunds\u00e4tzlich eine <strong>personenbedingte K\u00fcndigung<\/strong> in Betracht, da dieser dauerhaft nicht mehr in der Einrichtung eingesetzt werden kann. Allerdings soll die Impfpflicht zun\u00e4chst nur bis zum 31.12.2022 gelten. Danach k\u00f6nnte der sich weigernde Arbeitnehmer wieder eingesetzt werden; bis dahin schuldet der Arbeitgeber keine Verg\u00fctung. Ob die Arbeitsgerichte vor diesem Hintergrund eine K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zulassen w\u00fcrden, ist fraglich. Dies gilt erst recht, wenn die f\u00fcr den Arbeitnehmer geltende K\u00fcndigungsfrist den 31.12.2022 \u00fcberdauert.<\/p>\n<p>Eine <strong>au\u00dferordentliche K\u00fcndigung<\/strong> kommt in Betracht, wenn Arbeitnehmer <strong>gef\u00e4lschte Nachweise<\/strong> vorlegen. \u00a7 20a IfSG verfolgt den Zweck, besonders vulnerable Personen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu sch\u00fctzen. Legen Arbeitnehmer gef\u00e4lschte Impf-, Genesenen- oder Befreiungsnachweise vor, t\u00e4uschen sie nicht nur ihrem Arbeitgeber falsche Tatsachen vor, sondern nehmen auch eine Gef\u00e4hrdung der besonders zu sch\u00fctzenden Personen billigend in Kauf. Dies begr\u00fcndet einen <strong>wichtigen Grund<\/strong> zur fristlosen K\u00fcndigung.<\/p>\n<p><strong><u>Umgang mit neu eintretenden Arbeitnehmern<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Ab dem 16.03.2022 d\u00fcrfen keine neuen Arbeitnehmer mehr in Einrichtungen gem. \u00a7 20a Abs. 1 IfSG t\u00e4tig werden, die \u00fcber keinen Impf- oder Genesenennachweis bzw. ein \u00e4rztliches Zeugnis \u00fcber eine Impfbefreiung verf\u00fcgen (\u00a7 20a Abs. 3 IfSG). Arbeitgebern ist daher dringend zu raten, <strong>nur noch Arbeitsvertr\u00e4ge mit Personen abzuschlie\u00dfen, die \u00fcber einen entsprechenden Nachweis verf\u00fcgen und diesen vorgelegt haben<\/strong>.<\/p>\n<p>Ist dies vers\u00e4umt worden, kommt eine <strong>Probezeitk\u00fcndigung<\/strong> in Betracht. Vertr\u00e4ge, die jetzt bereits abgeschlossen sind, k\u00f6nnen auch schon <strong>vor deren Invollzugsetzung<\/strong> \u2013 unter Einhaltung der f\u00fcr die Probezeit vorgesehenen K\u00fcndigungsfrist \u2013 gek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p><strong><u>Ablauf der Nachweise nach dem 15.03.2022<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Wenn Nachweise nach dem 15.03.2022 aufgrund Zeitablaufs ihre G\u00fcltigkeit verlieren (etwa, weil der Genesenenstatus nach 90 Tagen abgelaufen ist oder eine Auffrischungsimpfung erforderlich ist), m\u00fcssen die betroffenen <strong>Arbeitnehmer von sich aus der Leitung der Einrichtung innerhalb eines Monats nach Ablauf der G\u00fcltigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen Nachweis vorlegen<\/strong>. Unterlassen sie dies oder bestehen Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, ist wiederum das Gesundheitsamt zu informieren.<\/p>\n<p>Einrichtungen, die von der Regelung in \u00a7 20a IfSG betroffen sind, sollten <strong>sp\u00e4testens jetzt handeln<\/strong> und die bei ihr t\u00e4tigen Personen auffordern, einen Impf-, Genesenen- oder Befreiungsnachweis vorzulegen. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Fehlen eines Nachweises k\u00f6nnte den einen oder anderen Arbeitnehmer noch dazu bewegen, sich impfen zu lassen.<\/p>\n<p>Leider bleibt es den Einrichtungen derzeit nicht erspart, regelm\u00e4\u00dfig auf den Seiten des Paul-Ehrlich-Instituts (<a href=\"http:\/\/www.pei.de\/impfstoffe\/covid-19\">www.pei.de\/impfstoffe\/covid-19<\/a>) und Robert-Koch-Instituts (<a href=\"http:\/\/www.rki.de\/covid-19-genesenennachweis\">www.rki.de\/covid-19-genesenennachweis<\/a>) nachzusehen, welche Anforderungen aktuell an Impf- bzw. Genesenennachweise gestellt werden. Ob es bei dieser Verweisungstechnik in der SchAusnahmV bleibt, ist fraglich. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat j\u00fcngst verlautbaren lassen, jedenfalls \u00fcber den Genesenenstatus zuk\u00fcnftig wieder selbst entscheiden zu wollen. Vermutlich werden die Definitionen daher schon bald wieder direkt in der SchAusnamV zu finden sein. Im \u00dcbrigen hatte auch das Bundesverfassungsgericht die vom Gesetzgeber in \u00a7 20a IfSG gew\u00e4hlte Regelungstechnik \u2013 doppelte dynamische Verweisung zun\u00e4chst in die SchAusnahmV und dann auf die Internetseiten des PEI bzw. RKI \u2013 kritisiert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Musterverfahren den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, gerichtet auf die vorl\u00e4ufige Aussetzung der sog. einrichtungsbezogenen Impflicht, am 10. Februar 2022 abgelehnt. \u00a7 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bleibt daher bis auf Weiteres in Kraft. Ab dem 15. 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