{"id":7110,"date":"2021-09-01T08:33:30","date_gmt":"2021-09-01T06:33:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=7110"},"modified":"2023-07-20T15:52:47","modified_gmt":"2023-07-20T13:52:47","slug":"zumutbare-voruebergehende-beschaeftigung-beim-betriebserwerber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2021\/09\/01\/zumutbare-voruebergehende-beschaeftigung-beim-betriebserwerber\/","title":{"rendered":"Zumutbare vor\u00fcbergehende Besch\u00e4ftigung beim Betriebserwerber"},"content":{"rendered":"<p>Auf den Annahmeverzugslohn des Arbeitnehmers ist nach \u00a7 615 Satz 1 BGB unter anderem anzurechnen, was der Arbeitnehmer zu erwerben b\u00f6swillig unterl\u00e4sst. Hierbei kann es sich auch um dieselbe T\u00e4tigkeit handeln, die der Arbeitnehmer im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung eines Betriebes bislang f\u00fcr seinen Arbeitgeber verrichtet hat und vor\u00fcbergehend im Betrieb des Bewerbers verrichten soll. In dem konkreten vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer keine Einwendungen gegen den Betriebserwerber erhoben, er hatte jedoch von seinem Recht, den \u00dcbergang seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu widersprechen, nach \u00a7 613 a Abs. 6 BGB Gebrauch gemacht. Daraufhin hatte der Betriebsver\u00e4u\u00dferer mitgeteilt, dass er keine Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr ihn h\u00e4tte, der Arbeitnehmer jedoch f\u00fcr die n\u00e4chsten 12 Monate im Betrieb des Betriebserwerber seiner bisherigen T\u00e4tigkeit nachgehen k\u00f6nne (BAG vom 19.5.2021 &#8211; 5 AZR 420\/20, ArbRB online).<\/p>\n<p>Die von der Arbeitgeberin angebotene, auf zw\u00f6lf Monate befristete anderweitige Besch\u00e4ftigung war als solche an sich zumutbar. Es sollten sich weder die Art der T\u00e4tigkeit noch der Arbeitsort noch die vom Arbeitnehmer bezogene Verg\u00fctung \u00e4ndern. Er h\u00e4tte nicht vor\u00fcbergehend in ein \u201eklassisches\u201c Leiharbeitsverh\u00e4ltnis wechseln m\u00fcssen, sondern lediglich seine bisherige Arbeitsleistung zu den bisherigen Konditionen f\u00fcr einen Dritten erbringen m\u00fcssen. Dabei w\u00e4re er zwar, soweit es die Erbringung der Arbeitsleistung betrifft, (auch) dessen Direktionsrecht unterworfen gewesen. Der Arbeitnehmer hatte aber keine Bedenken gegen die Person der Erwerberin geltend gemacht. Es sei nicht ersichtlich, welche konkreten und unzumutbaren Nachteile mit dem \u201egespaltenen Direktionsrecht\u201c f\u00fcr den Arbeitnehmer verbunden gewesen w\u00e4ren. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang \u201evertragsrechtliche Umst\u00e4nde\u201c bem\u00fcht habe, habe sie verkannt, dass \u00a7 615 Satz 2 BGB <strong>nicht Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag<\/strong> regelt, sondern die <strong>nach anderen Ma\u00dfst\u00e4ben zu beurteilende Obliegenheit<\/strong>, aus <strong>R\u00fccksichtnahme<\/strong> gegen\u00fcber dem Arbeitgeber einen zumutbaren Zwischenverdienst zu erzielen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>RA FAArbR Axel Groeger, Bonn<\/em><br \/>\nwww.redeker.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf den Annahmeverzugslohn des Arbeitnehmers ist nach \u00a7 615 Satz 1 BGB unter anderem anzurechnen, was der Arbeitnehmer zu erwerben b\u00f6swillig unterl\u00e4sst. Hierbei kann es sich auch um dieselbe T\u00e4tigkeit handeln, die der Arbeitnehmer im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung eines Betriebes bislang f\u00fcr seinen Arbeitgeber verrichtet hat und vor\u00fcbergehend im Betrieb des Bewerbers verrichten soll. In [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[484,739,539,834,832,833],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7110"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7110"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7110\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7113,"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7110\/revisions\/7113"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7110"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7110"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7110"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}