{"id":7076,"date":"2021-07-20T14:16:47","date_gmt":"2021-07-20T12:16:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=7076"},"modified":"2023-07-20T15:52:47","modified_gmt":"2023-07-20T13:52:47","slug":"die-beteiligung-einer-schwerbehindertenvertretung-bei-leistungsbeurteilungen-nach-era-tv-metall-ausgangspunkt-tarifrecht-endpunkt-allgemeines-arbeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2021\/07\/20\/die-beteiligung-einer-schwerbehindertenvertretung-bei-leistungsbeurteilungen-nach-era-tv-metall-ausgangspunkt-tarifrecht-endpunkt-allgemeines-arbeitsrecht\/","title":{"rendered":"Die Beteiligung einer Schwerbehindertenvertretung bei Leistungsbeurteilungen nach ERA-TV Metall &#8211; Ausgangspunkt Tarifrecht \u2013 Endpunkt allgemeines Arbeitsrecht?"},"content":{"rendered":"<p>Entscheidungen zum Tarifrecht werden in der Beratungspraxis h\u00e4ufig nur von denjenigen zur Kenntnis genommen, die mit dem einschl\u00e4gigen Tarifvertrag t\u00e4glich zu tun haben. Hierbei wird untersch\u00e4tzt, dass derartige Entscheidungen allgemeine Aussagen enthalten k\u00f6nnen, die \u00fcber das Tarifrecht hinaus gelten. Ein Beispiel hierf\u00fcr ist eine Entscheidung des BAG vom 24.2.2021 \u2013 7 ABR 9\/20 \u2013 die vordergr\u00fcndig nur Aussagen zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Leistungsbeurteilung nach dem Entgeltrahmenabkommen des Metalltarifvertrags NRW enth\u00e4lt, tats\u00e4chlich aber allgemeine arbeitsrechtliche G\u00fcltigkeit beanspruchen kann.<\/p>\n<p>Ein an die Tarifvertr\u00e4ge der Metallindustrie gebundener Arbeitgeber f\u00fchrte eine betriebliche Leistungsbeurteilung ein, die im Entgeltrahmenabkommen des Tarifwerks vorgesehen ist. Allerdings beteiligte er die im Betrieb gew\u00e4hlte Schwerbehindertenvertretung nicht. Diese beanstandete dies unter Berufung auf \u00a7 178 Abs. 2 SGB IX und begehrte eine nachtr\u00e4gliche Beteiligung. Nach dieser Vorschrift hat ein Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe ber\u00fchren, unverz\u00fcglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuh\u00f6ren; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverz\u00fcglich mitzuteilen. Wird eine Entscheidung ohne die gebotene Beteiligung dieses Gremiums getroffen, ist deren Durchf\u00fchrung oder Vollziehung auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endg\u00fcltig zu entscheiden.<\/p>\n<p>Das BAG best\u00e4tigt die Entscheidung des LAG, nach der festgestellt wird, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor der schriftlichen Mitteilung und Erl\u00e4uterung der Leistungsbeurteilung gegen\u00fcber Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten zu unterrichten und anzuh\u00f6ren hat.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung des BAG wird man nicht nur auf tarifvertragliche Leistungsbeurteilungen, sondern allgemein auf jegliche Art der Beurteilung einer Leistung, zumindest wenn sie finanzielle Folgen hat, anwenden k\u00f6nnen. Das Gericht nimmt n\u00e4mlich eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach \u00a7 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an, wenn behinderungsbedingte Einschr\u00e4nkungen bei Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten bestehen k\u00f6nnen, die sich auf das Beurteilungsergebnis und damit auf die Zulagenh\u00f6he auswirken k\u00f6nnen. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung soll geboten sein, weil dieses Gremium dann auf m\u00f6gliche behindertenspezifische Auswirkungen der Entscheidung hinweisen kann. Ein Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor der Mitteilung der Leistungsbeurteilung an den Schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer und deren Erl\u00e4uterung hier\u00fcber zu unterrichten und sie hierzu anzuh\u00f6ren. Das Gericht unterscheidet folglich nicht, ob die Schwerbehinderung im konkreten Fall \u00fcberhaupt eine Rolle f\u00fcr die Beurteilung spielen kann. Es beschr\u00e4nkt die Unterrichtung und Anh\u00f6rung der Schwerbehindertenvertretung auch nicht auf F\u00e4lle, in denen eine im Vergleich zum Vorjahr schlechtere Leistungsbeurteilung angestrebt wird.<\/p>\n<p>Schwerwiegend aus Arbeitgebersicht ist auch, dass das Gericht sich wohl nur aus formalen Gr\u00fcnden gehindert sah, die Entscheidung des Arbeitgebers \u00fcber die Ver\u00e4nderung der Leistungszulage solange auszusetzen, bis die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nachgeholt wurde und deshalb nur \u00fcber den als Hilfsantrag gestellten Feststellungsantrag entscheiden konnte. Die Praxis wird sich mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit darauf einstellen m\u00fcssen, zuk\u00fcnftig allgemein Schwerbehindertenvertretungen nach \u00a7 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ordnungsgem\u00e4\u00df zu beteiligen, wenn Entscheidungen \u00fcber Leistungsbeurteilungen mit finanziellen Folgen anstehen, die auch Schwerbehinderte oder diesen Gleichgestellte betreffen, sofern nach den Beurteilungskriterien f\u00fcr die Leistungsbeurteilungen nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass Personen aus dieser Gruppe aufgrund ihrer Behinderungen schlechter abschneiden als andere. Die erfolgte Leistungsbeurteilung d\u00fcrfte ansonsten zumindest vorl\u00e4ufig nicht umgesetzt werden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn diese bei den schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten schlechter ausgefallen w\u00e4re als in der Vergangenheit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entscheidungen zum Tarifrecht werden in der Beratungspraxis h\u00e4ufig nur von denjenigen zur Kenntnis genommen, die mit dem einschl\u00e4gigen Tarifvertrag t\u00e4glich zu tun haben. Hierbei wird untersch\u00e4tzt, dass derartige Entscheidungen allgemeine Aussagen enthalten k\u00f6nnen, die \u00fcber das Tarifrecht hinaus gelten. 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