{"id":6878,"date":"2021-04-21T21:25:39","date_gmt":"2021-04-21T19:25:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=6878"},"modified":"2023-07-20T15:52:47","modified_gmt":"2023-07-20T13:52:47","slug":"corona-arbschv-4-0-und-das-neue-infschg-zwei-tests-fuer-alle-und-pflicht-zur-annahme-des-homeoffice-angebots","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2021\/04\/21\/corona-arbschv-4-0-und-das-neue-infschg-zwei-tests-fuer-alle-und-pflicht-zur-annahme-des-homeoffice-angebots\/","title":{"rendered":"Corona-ArbSchV 4.0 und das neue IfSG: Zwei Tests f\u00fcr alle Arbeitnehmer und Pflicht zur Annahme des Homeoffice-Angebots"},"content":{"rendered":"<p>Kaum ist die neue, um eine Schnelltestangebotspflicht erg\u00e4nzte Corona-ArbSchV in Kraft, liegt auch schon der n\u00e4chste <a href=\"https:\/\/www.bmas.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Gesetze\/Referentenentwuerfe\/ref-dritte-aenderungsverordnung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\"><strong>Referentenentwurf<\/strong> <\/a>einer \u00c4nderungsverordnung vor. Durch die \u201eDritte Verordnung zur \u00c4nderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung\u201c sollen folgende \u00c4nderungen umgesetzt werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Ab Inkrafttreten der Verordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, <strong>allen Besch\u00e4ftigten<\/strong>, die nicht ausschlie\u00dflich im Homeoffice arbeiten, mindestens <strong>zweimal pro Woche<\/strong> einen Corona-Test (PCR bzw. Antigen-Schnelltest zur professionellen oder Selbstanwendung) anzubieten (\u00a7 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Die <strong>Begrenzung<\/strong> des erweiterten Testangebots <strong>auf besondere Besch\u00e4ftigtengruppen<\/strong>, die derzeit noch in \u00a7 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV geregelt ist, <strong>entf\u00e4llt<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li><strong>Nachweise<\/strong> \u00fcber die Beschaffung von Tests, also z.B. schriftliche Bestellbest\u00e4tigungen, sind <strong>bis zum 30.06.2021 aufzubewahren <\/strong>(zuk\u00fcnftig \u00a7\u00a05 Abs. 2 Corona-ArbSchV). Derzeit gilt eine Aufbewahrungspflicht von vier Wochen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Die <strong>Homeoffice-Angebotspflicht<\/strong>, derzeit in \u00a7 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV geregelt, wird aus der Verordnung herausgel\u00f6st und <strong>in \u00a7 28b Abs. 7 IfSG \u00fcberf\u00fchrt<\/strong>. Neu hinzu kommt eine <strong>Pflicht der Arbeitnehmer<\/strong>, das <strong>Angebot zur Arbeit im Homeoffice anzunehmen<\/strong>, \u201e<strong>soweit ihrerseits keine Gr\u00fcnde entgegenstehen<\/strong>\u201c.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ablehnung des Homeoffice-Angebots, so die ersten Verlautbarungen auf der Homepage des BMAS, k\u00f6nnten z.B. die \u201e<strong>St\u00f6rung durch Dritte<\/strong>\u201c (Familienmitglieder) oder ein \u201e<strong>fehlender ad\u00e4quater Arbeitsplatz<\/strong>\u201c sein. Aber ab wann liegt ein ad\u00e4quater Arbeitsplatz vor? Jedenfalls werden die wenigsten Arbeitnehmer \u00fcber ein separates Arbeitszimmer mit verschlie\u00dfbaren Schubladen verf\u00fcgen. Die Vorschrift bietet also \u2013 wohl bewusst \u2013 sehr viel Spielraum und hat eher appellativen Charakter.<\/p>\n<p>Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drucks. 19\/28732, Seite 21) sind solche Gr\u00fcnde auch:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>r\u00e4umliche Enge,<\/strong><\/li>\n<li><strong>unzureichende technische Ausstattung<\/strong> &#8211; also wohl das Fehlen eines geeigneten Bildschirmarbeitsplatzes.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drucks. 19\/28732, Seite 21) soll eine Mitteilung des Besch\u00e4ftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass die Arbeit von zu Hause aus nicht m\u00f6glich ist, zur Darlegung ausreichen. Die<strong> Behauptung<\/strong>, dass die Wohnung ungeeignet ist, wird demnach reichen. <strong>Kontrollbesuche<\/strong> des Arbeitgebers in der Wohnung und erst recht der Arbeitsschutzbeh\u00f6rde sind unzul\u00e4ssig und vom Gesetz nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>DGB-Chef Reiner Hoffman hat dementsprechend in der <a href=\"https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/wirtschaft\/infektionsschutzgesetz-homeoffice-wird-pflicht-fuer-arbeitnehmer-17304954.html\">FAZ<\/a> verlauten lassen, niemand d\u00fcrfe gezwungen werden, im Homeoffice zu arbeiten. Wer nicht zu Hause arbeiten k\u00f6nne, m\u00fcsse dies durch Zuruf kl\u00e4ren k\u00f6nnen; es d\u00fcrfe <strong>kein aufwendiger Nachweis<\/strong> damit verbunden sein. &#8222;Und es d\u00fcrfen keine Sanktionen drohen, wenn die Gr\u00fcnde von den Besch\u00e4ftigten nicht genannt werden.\u201c<\/p>\n<p>Die neue Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verk\u00fcndung, also der Ver\u00f6ffentlichung im Bundesanzeiger, in Kraft. Vermutlich wird das Inkrafttreten der \u00c4nderungen des Infektionsschutzgesetzes (\u201eBundes-Notbremse\u201c), die zun\u00e4chst noch den Bundesrat passieren m\u00fcssen, abgewartet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kaum ist die neue, um eine Schnelltestangebotspflicht erg\u00e4nzte Corona-ArbSchV in Kraft, liegt auch schon der n\u00e4chste Referentenentwurf einer \u00c4nderungsverordnung vor. 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