{"id":6452,"date":"2020-12-21T13:44:01","date_gmt":"2020-12-21T12:44:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=6452"},"modified":"2025-02-04T11:34:22","modified_gmt":"2025-02-04T10:34:22","slug":"vollstreckung-von-beschaeftigungstiteln-effektiver-rechtsschutz-nach-10-jahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2020\/12\/21\/vollstreckung-von-beschaeftigungstiteln-effektiver-rechtsschutz-nach-10-jahren\/","title":{"rendered":"Vollstreckung von Besch\u00e4ftigungstiteln \u2013 Effektiver Rechtsschutz nach 10 Jahren?"},"content":{"rendered":"<p>Wenn man den Tatbestand des BAG-Urteils vom 5.2.2020 (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bag.20200205.10azb31\/19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">10 AZB 31\/19<\/a>) liest, reibt man sich die Augen. Der Arbeitnehmer hatte bereits 2010 einen Vollstreckungstitel erwirkt und die Zwangsvollstreckung betrieben. Acht (!) Jahre sp\u00e4ter wies das Bundesarbeitsgericht die Vollstreckungsgegenklage des Arbeitgebers ab. Die Hoffnung des Arbeitnehmers, nun endlich die tats\u00e4chliche Besch\u00e4ftigung durchsetzen zu k\u00f6nnen, wurde entt\u00e4uscht. Nach einer weiteren Wartezeit von diesmal \u201enur\u201c zwei Jahren wies das BAG den Zwangsvollstreckungsantrag zur\u00fcck. Selbst wenn der Arbeitnehmer gewonnen h\u00e4tte \u2013 effektiver Rechtsschutz sieht anders aus! Wenn man ein Jahrzehntchen Geduld haben muss, ist der Titel kaum etwas wert, manche Arbeitnehmer erreichen dann eher das Rentenalter denn eine tats\u00e4chliche Besch\u00e4ftigung. Zur Ehrenrettung der Gerichte muss man allerdings erw\u00e4hnen, dass das Verfahren zwischenzeitlich nicht immer betrieben worden war. Die Kernfrage bleibt aber: Wie gelangt man schnell zu einem Vollstreckungstitel und wie vollstreckt man ihn effektiv<\/p>\n<ol>\n<li><strong> Erlangung des Titels<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Wenn es schnell gehen soll, liegt nat\u00fcrlich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nahe. Problematisch ist hierbei der Verf\u00fcgungsgrund, also die Frage, warum der Arbeitnehmer nicht das Hauptsacheverfahren abwarten kann. Nach Ablauf der K\u00fcndigungsfrist wird dem Arbeitnehmer zugemutet, zun\u00e4chst die Entscheidung erster Instanz im K\u00fcndigungsschutzverfahren abzuwarten und dort den uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbesch\u00e4ftigung zu stellen. Nur bei einer offensichtlich unwirksamen K\u00fcndigung kommt eine einstweilige Verf\u00fcgung in Betracht. Umstritten ist, ob der Arbeitnehmer ein besonderes Besch\u00e4ftigungsinteresse glaubhaft machen muss. M.E. ist dies nicht erforderlich. Schon beim Verf\u00fcgungsanspruch wird ja abgewogen zwischen dem aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abgeleiteten Besch\u00e4ftigungsinteresse und dem Nichtbesch\u00e4ftigungsinteresse des Arbeitnehmers. Wenn dort das grundrechtsgest\u00fctzte Interesse des Arbeitnehmers \u00fcberwiegt, kann man nicht noch mehr verlangen, denn mit jedem Tag der Nichtbesch\u00e4ftigung wird das Pers\u00f6nlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. Da das aber h\u00e4ufig anders gesehen wird, schon um nicht zu viele Klagew\u00fctige anzulocken, sollte man aber aus Gr\u00fcnden anwaltlicher Vorsicht stets ein besonderes Besch\u00e4ftigungsinteresse darlegen (s. i.E. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kra.i.vi.5.d\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl. 2019, Teil II VI. 5. d) Rz. 94 f.<\/a>).<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Antragsfassung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Der 10. Senat des BAG hatte bereits 2010 entschieden, dass der Arbeitnehmer einen <strong>Anspruch auf Besch\u00e4ftigung mit der bisherigen T\u00e4tigkeit<\/strong> hat, solange der Arbeitgeber nicht wirksam von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht und ihm eine <strong>andere vertragsgem\u00e4\u00dfe Entscheidung zuweist<\/strong>.<a href=\"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-admin\/post-new.php#_ftn1\" name=\"_ftnref1\"><strong>[1]<\/strong><\/a> Diese nicht unumstrittene Sicht erleichtert die Antragstellung. Es ist allerdings problematisch, dass der Arbeitgeber durch eine unternehmerische Entscheidung genau die Stelle, auf die der Titel zielt, abbauen kann. Dann w\u00e4re die Besch\u00e4ftigung unm\u00f6glich. Genau dies ist in dem am 5.2.2020 entschiedenen BAG-Fall passiert. Da der Kl\u00e4ger nur einen auf diese Stelle zugeschnittenen Titel hatte, musste der Zwangsvollstreckungsantrag abgewiesen werden. Mit anderweitigen Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten befasste sich das Urteil nicht. Daher der Tipp: <strong>Wenn eine solche Situation droht, sollte man mit Hilfsantr\u00e4gen arbeiten<\/strong>. F\u00fcr den Fall, dass die Klage auf eine bestimmte Besch\u00e4ftigung mit der bisherigen T\u00e4tigkeit abgewiesen wird, k\u00f6nnte <strong>hilfsweise eine andere, m\u00f6glicherweise abstrakt umschriebene Besch\u00e4ftigung<\/strong> eingeklagt werden. \u00dcber diese Antr\u00e4ge wird zwar nicht entschieden, wenn dem Hauptantrag stattgegeben wird. Die Beklagtenseite ist jedoch gehalten, sich auch zu diesen Antr\u00e4gen schrifts\u00e4tzlich einzulassen. Damit wird auch die Reichweite des Weisungsrechts Gegenstand des Erkenntnisverfahrens. Genau dies gen\u00fcgt aber dem 10 Senat zur <strong>Auslegung des Besch\u00e4ftigungsurteils<\/strong>. Es soll nur verhindert werden, dass dieser Streit in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> Zwangsvollstreckung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Zwangsvollstreckung erfolgt gem. \u00a7 888 ZPO durch die Festsetzung von Zwangsgeld und\/oder Zwangshaft. Letztere wird idR. nur dann verf\u00fcgt, wenn das Zwangsgeld nicht beitreibbar ist. Bei besonders verm\u00f6genden Arbeitgebern, die jedwedes Zwangsgeld &#8222;aus der Portokasse&#8220; zahlen, kann es sinnvoll sein, gleich den Antrag auf Zwangshaft zu stellen. Aus der Arbeitgebersicht erscheint es nicht unbedingt notwendig, gleich eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben, wenn sich die Verh\u00e4ltnisse seit der Titulierung ge\u00e4ndert haben. In der o.g. Entscheidung sagt das BAG ausdr\u00fccklich, dass die Gerichte gehalten sind, die Frage der <strong>Unm\u00f6glichkeit der Besch\u00e4ftigung<\/strong> <strong>im Zwangsvollstreckungsverfahren nach \u00a7 888 ZPO zu pr\u00fcfen<\/strong>. Materielle Einw\u00e4nde gegen den zu vollstreckenden Anspruch seien nicht nur im Verfahren nach \u00a7 767 ZPO zu pr\u00fcfen. Daher sollte man um einen gerichtlichen Hinweis bitten, ob in der konkreten Situation eine Vollstreckungsabwehrklage notwendig ist oder ob das Gericht die Einw\u00e4nde im Zwangsvollstreckungsverfahren zu ber\u00fccksichtigen gedenkt.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong> Folgerungen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>F\u00fcr die Arbeitnehmerseite folgt aus alledem, dass man &#8222;dranbleiben&#8220; und auf schnelle effiziente Vollstreckung des Titels dringen muss. Dabei sollte man das Gericht auch durchaus &#8222;nerven&#8220;, damit nicht durch unn\u00f6tig lange Stellungnahmefristen wertvolle Zeit vergeht. F\u00fcr die Arbeitgeberseite ergeben sich vielf\u00e4ltige M\u00f6glichkeiten, durch unternehmerische Entscheidungen die Zwangsvollstreckung zu erschweren. Gerade wenn der Titel auf einen abgegrenzten Zeitraum gerichtet ist, kann man h\u00e4ufig der Zwangsvollstreckung vollst\u00e4ndig abwehren. Allerdings kann eine Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechtes einen Entsch\u00e4digungsanspruch nach \u00a7\u00a7 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG ausl\u00f6sen (s. hierzu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.lagrheinlandpfalz.20200901.6sa431\/19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LAG Rheinland-Pfalz v. 1.9.2020 \u2013 6 Sa 431\/19<\/a>).<\/p>\n<p>========================<\/p>\n<p><strong>Hinweis der Redaktion:<\/strong> Zur Vertiefung empfohlen sei der Aufsatz des Blog-Autors mit dem Titel &#8222;Die Vollstreckung von Besch\u00e4ftigungstiteln: Ein schwieriges Unterfangen \u2013 Zugleich eine Besprechung der Entscheidung des BAG v. 5.2.2020 \u2013 10 AZB 31\/19&#8220; in Heft 12\/20 des ArbRB (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=arbrb.2020.12.i.0386.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2020%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:386%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:arbrb%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ArbRB 2020, 386<\/a><\/a>). 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