{"id":6166,"date":"2020-06-30T18:23:00","date_gmt":"2020-06-30T16:23:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=6166"},"modified":"2023-07-20T15:52:50","modified_gmt":"2023-07-20T13:52:50","slug":"covid-19-bedingte-massnahmen-bei-urlaubsrueckkehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2020\/06\/30\/covid-19-bedingte-massnahmen-bei-urlaubsrueckkehr\/","title":{"rendered":"Covid 19 und das Problem der Urlaubsr\u00fcckkehrer \u2013 Was gilt bei sp\u00e4terer Quarant\u00e4ne und welche Ma\u00dfnahmen sollten Arbeitgeber jetzt schon ergreifen? (mit Update vom 21.8.2020)"},"content":{"rendered":"<p>Sp\u00e4testens in ein bis zwei Wochen werden gr\u00f6\u00dfere Mengen Urlauber auch aus dem Ausland zur\u00fcckkehren. Dann stellt sich f\u00fcr Arbeitgeber die Frage, was zu veranlassen ist, insbesondere bei der R\u00fcckkehr aus Risikogebieten bzw. L\u00e4ndern, f\u00fcr die eine Reisewarnung wegen der Corona-Pandemie besteht.<\/p>\n<p><strong>1. Risikogebiet nach Robert-Koch-Institut (RKI) bzw. Reisewarnung des Ausw\u00e4rtigen Amtes<\/strong><\/p>\n<p>Das Ausw\u00e4rtige Amt (<a href=\"https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/de\/ReiseUndSicherheit\/covid-19\/2296762\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/de\/ReiseUndSicherheit\/covid-19\/2296762<\/a>) warnt aktuell vor nicht notwendigen, also touristischen Reisen ins Ausland, wenn es sich nicht um die meisten L\u00e4nder der EU, Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Gro\u00dfbritannien handelt. Es kann zu neuen <strong>Reisewarnungen<\/strong> kommen, insbesondere wenn der bekannte Faktor \u201e50 F\u00e4lle pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten 7 Tagen\u201c \u00fcberschritten ist. Von der Teilnahme an Kreuzfahrten r\u00e4t das Ausw\u00e4rtige Amt wegen der besonderen Risiken dringend ab.<\/p>\n<p>Nach der <strong>Muster-Verordnung des Bundes besteht eine 14-t\u00e4gige Quarant\u00e4nepflicht<\/strong> nur noch f\u00fcr Personen, die aus einem <strong>Risikogebiet \u2013 definiert durch das RKI &#8211; <\/strong> in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Ein Risikogebiet liegt vor, wenn anhand verschiedener quantitativer und qualitativer Kriterien (v.a. Neuinfiziertenzahl bei mehr als 50 F\u00e4llen pro 100.000 Einwohnern, durch den Staat erlassene Schutzma\u00dfnahmen) festgestellt wird, dass dort zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erh\u00f6htes Risiko f\u00fcr eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.<\/p>\n<p>Die Reisewarnung des Ausw\u00e4rtigen Amtes f\u00fchrt nicht zur Pflicht, sich nach den Covid-Regelungen der einzelnen Bundesl\u00e4nder in eine Quarant\u00e4ne zu begeben. Dies liegt daran, dass ein Land, f\u00fcr das eine Reisewarnung des Ausw\u00e4rtigen Amtes besteht, nicht zwingend ein Risikogebiet ist.<\/p>\n<p>Meistens stimmt dies aber \u00fcberein: F\u00fcr die nach den Kriterien des RKI festgelegten <strong>Risikogebiete<\/strong> besteht auch eine Reisewarnung. Die Liste der Risikogebiete befindet sich auf der Homepage <a href=\"http:\/\/www.rki.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.rki.de<\/a> in der Rubrik \u201eMerkblatt Reisende\u201c. Reist man aus den Risikogebieten in die Bundesrepublik Deutschland ein, muss man sich unverz\u00fcglich nach der Einreise f\u00fcr einen Zeitraum in die <strong>h\u00e4usliche Quarant\u00e4ne (sogenannte Absonderung<\/strong>) begeben.<\/p>\n<p>Die konkrete Umsetzung erfolgt durch die Rechtsverordnungen der <strong>Bundesl\u00e4nder<\/strong>. Es kann sich also eine von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Behandlung ergeben. In NRW ist die Quarant\u00e4neverpflichtung in \u00a7 1 Abs. 1 und Abs. 4 der<strong> <a href=\"https:\/\/www.land.nrw\/sites\/default\/files\/asset\/document\/2020-07-17_fassung_coronaeinrvo_ab_18.07.2020_lesefassung.pdf\">Coronaeinreiseverordnung \u2013 CoronaEinrVO\u00a0<\/a><\/strong>geregelt. Nach \u00a7 1 Abs. 2 CoronaEinrVO NW m\u00fcssen die Einreisenden das Gesundheitsamt von sich aus auf die Einreise aus einem Risikogebiet hinweisen und unterliegen nach \u00a7 1 Abs. 3 der Beobachtung durch das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt.<\/p>\n<p><strong>Erg\u00e4nzung 5.8.2020<\/strong>: Nach \u00a7 2 Abs. 2 Satz\u00a0\u00a01 und 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und R\u00fcckreisende (<a href=\"https:\/\/www.land.nrw\/sites\/default\/files\/asset\/document\/2020-08-11_fassung_coronaeinrvo_ab_12.08.2020.pdf\"><strong>Coronaeinreiseverordnung<\/strong><\/a> &#8211; CoronaEinrVO) vom 1.7.2020 in der <em>ab dem 12.8.2020 geltenden Fassung<\/em> des Landes NRW besteht <em>keine<\/em> Quarant\u00e4ne- und Meldepflicht beim Gesundheitsamt, wenn ein fach\u00e4rztliches <em>Zeugnis<\/em> oder ein <strong>Laborbefund <\/strong>einer molekularbiologischen Testung vorliegt, dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr Corona-Infektion vorliegen und das Zeugnis nicht \u00e4lter als <strong>48 Stunden<\/strong> vor der Einreise ist. Wenn die Testung erst <strong>nach<\/strong> der Einreise erfolgt, besteht die <strong>Quarant\u00e4ne<\/strong>&#8211; und Meldepflicht beim Gesundheitsamt <strong>bis<\/strong> zum Vorliegen des (negativen) <strong>Testergebnisses<\/strong>, \u00a7 2 Abs. 2 Satz 5 CoronaEinrVO.<\/p>\n<p>Die Liste der Risikogebiete finden sie unter: <a href=\"https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Transport\/Archiv_Risikogebiete\/Risikogebiete_26062020_17_15Uhr.pdf?__blob=publicationFile\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Transport\/Archiv_Risikogebiete\/Risikogebiete_26062020_17_15Uhr.pdf?__blob=publicationFile.<\/a><\/p>\n<p><strong>Erg\u00e4nzung 21.8.2020: <\/strong>Personen, die aus Risikogebieten in die Bundesrepublik einreisen, k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus vom Gesundheitsamt nach \u00a7 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 der <a href=\"https:\/\/www.bundesgesundheitsministerium.de\/fileadmin\/Dateien\/3_Downloads\/C\/Coronavirus\/Testpflicht_Risikogebiete_VO_BAnz_AT_070820.pdf\">Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten<\/a> vom 6. August 2020 des Bundesministeriums f\u00fcr Gesundheit (Bundesanzeiger AT 07.08.2020 V1) verpflichtet werden, einen Corona-Test durchzuf\u00fchren. Auf diese Verordnung verweist auch das Landesrecht, beispielsweise \u00a7 1 Abs. 5 CoronaEinrVO NW.<\/p>\n<p><strong>2. Fragerecht des Arbeitgebers nach der Urlaubsr\u00fcckkehr aus Risikogebieten<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn einzelne Verordnungen \u2013 wie zum Beispiel diejenigen in Bayern \u2013 Ausnahmen von der Quarant\u00e4nepflicht bei Reisen aus triftigem Grund vorsehen, besteht ein <strong>Fragerecht<\/strong> des Arbeitgebers.<\/p>\n<p>Dies deshalb, weil der Arbeitgeber eine F\u00fcrsorge- und Schutzpflicht gegen\u00fcber den anderen Arbeitnehmern zur Erhaltung der Gesundheit hat (\u00a7\u00a7 241 Abs. 2, 618 BGB). Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer nach \u00a7 618 BGB vor einer Ansteckung durch erkrankte Arbeitskollegen und vor einer Infektion durch Dritte <strong>sch\u00fctzen<\/strong>. Das gilt gegenw\u00e4rtig insbesondere f\u00fcr das Corona-Virus (<em>ausdr\u00fccklich<\/em> f\u00fcr Corona und absolut <em>zutreffend<\/em> <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hwk.bgb.k0618.03.02.03\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HWK-<em>Krause<\/em>, 9. Aufl. 2020, \u00a7 618 BGB, Rz. 22<\/a>).<\/p>\n<p>Deshalb muss der Arbeitgeber alles Zumutbare tun, Risiken f\u00fcr die anderen Besch\u00e4ftigten abzuwenden. Dazu muss er die <strong>Risiken<\/strong> <strong>kennen<\/strong>. Dies bedingt die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit der Befragung der Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs. 1, 3 BDSG und andererseits die Verpflichtung der Arbeitnehmer (abgeleitet aus \u00a7 241 Abs. 2 BGB), die Fragen nach der Gesundheit zu beantworten.<\/p>\n<p>Zudem wird durch die Pflicht, sich nach der Einreise unverz\u00fcglich auf direktem Weg in die \u201eeigene H\u00e4uslichkeit\u201c (so die Formulierung des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinrVO NW, sanktioniert nach \u00a7 3 Nr. 1 CoronaEinrVO NW) zu begeben und dort 14 Tage zu bleiben, die Erf\u00fcllung der Arbeitspflicht unm\u00f6glich. Der Arbeitgeber darf m.E. fragen, ob der Erf\u00fcllung der Hauptleistungspflicht Hindernisse entgegenstehen.<\/p>\n<p>Daneben besteht m.E. aufgrund der \u00f6ffentlich-rechtlichen <strong>Offenbarungspflicht<\/strong> (wie beispielsweise nach \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinrVO NW) und des vorangegangenen gef\u00e4hrlichen Tuns (Ingerenz) durch die Reise in das Risikogebiet eine aus \u00a7 241 Abs. 2 BGB abgeleitete Offenbarungspflicht. Insoweit bietet sich eine Parallele zur Offenbarungspflicht hinsichtlich der Alkoholabh\u00e4ngigkeit bei der Bewerbung um eine Stelle als Kraftfahrer an oder der Gef\u00e4hrdung Dritter durch eine ansteckende Krankheit (zu diesen Fallgruppen <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hwk.bgb.k0123.02.03\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HWK-<em>Th\u00fcsing<\/em>, 9. Aufl. 2020, \u00a7 123 BGB, Rz. 33<\/a>) an.<\/p>\n<p><strong>3. Pflichten des Arbeitgebers<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber ist nach \u00a7 618 BGB verpflichtet, die Einhaltung der <strong>Quarant\u00e4nema\u00dfnahmen<\/strong> bei der Einreise aus einem Risikogebiet umzusetzen:<\/p>\n<ul>\n<li>Im Rahmen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aus\u00fcbung des Direktionsrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 106 GewO kann der Arbeitgeber auch <strong>einseitig<\/strong> Home-Office anordnen. Dies entspricht billigem Ermessen, weil es die Ansteckungsgefahr der anderen besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer ausschlie\u00dft. Dies gilt im besonderen Ma\u00dfe, weil sich \u2013 jedenfalls im Regelfall \u2013 die Befugnis zur Anordnung des Home-Office (auch ohne arbeitsvertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Rechtfertigung) auf den Zeitraum der Quarant\u00e4ne nach der Einreise aus dem Risikogebiet beschr\u00e4nkt, mithin auf den Zeitraum von 14 Kalendertagen (so z.B. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinrVO NW).<\/li>\n<li>Ist die Durchf\u00fchrung der Arbeit im Home-Office tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich und\/oder weigert sich der Arbeitnehmer, im Home-Office t\u00e4tig zu werden, ist es dem Arbeitnehmer aufgrund der in den Regelungen der Bundesl\u00e4nder angeordneten Quarant\u00e4neverpflichtungen <strong>unm\u00f6glich<\/strong>, die tats\u00e4chlich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Es handelt sich um einen Fall des \u00a7 275 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>Daher entf\u00e4llt die Verpflichtung zur Leistung der <strong>Gegenleistung<\/strong>, \u00a7 326 Abs. 1 BGB. Es besteht somit kein Lohnanspruch.<\/li>\n<li>Zugleich ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer zu suspendieren und des Betriebes zu verweisen, um die Gesundheitsinteressen der anderen besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer nicht zu besch\u00e4digen und seiner diesbez\u00fcglich bestehenden Schutzpflicht nachzukommen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong> 4. Weiter bestehender Lohnanspruch aus \u00a7 616 BGB?<\/strong><\/p>\n<p>Zu denken ist noch, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt beh\u00e4lt, wenn er f\u00fcr eine \u201everh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nicht unerhebliche Zeit\u201c an der Erbringung der Dienstleistung verhindert ist.<\/p>\n<p>Zwar d\u00fcrfte es sich bei der Quarant\u00e4ne um ein pers\u00f6nliches Leistungshindernis handeln (f\u00fcr F\u00e4lle beh\u00f6rdlich angeordneter Quarant\u00e4ne wegen Corona-Infektionen <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hwk.bgb.k0616.02.02.04\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HWK-<em>Krause<\/em>, 9. Aufl. 2020, \u00a7 616 BGB, Rz. 22<\/a>; <em>Grimm<\/em>, DB 2020, 1177, 1179).<\/p>\n<p>Hier bestehen aber in der weiteren Pr\u00fcfung mehrere Problempunkte:<\/p>\n<ul>\n<li>Einmal ist der Anspruch auf eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig <strong>kurze<\/strong> Zeit beschr\u00e4nkt. Der BGH hatte\u00a0 im Urteil vom 30.11.1978 (III ZR 43\/77, \u00a0NJW 1979, 422, 425) sechs Wochen noch als kurzzeitige Verhinderung gewertet. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung gehandelt haben d\u00fcrfte, d\u00fcrfte die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurze Zeit bei ereignisbezogener Sicht eher eine Woche oder f\u00fcnf Tage betragen (dazu <em>Grimm<\/em>, DB 2020, 1177, 1180). Wird die Erheblichkeitsschwelle \u00fcberschritten, entf\u00e4llt der Anspruch vollst\u00e4ndig (<em>Hohenstatt\/Krois<\/em> NZA 2020, 413, 416; <em>Grimm<\/em>, a.a.O.).<\/li>\n<li>Es ist sehr zweifelhaft, ob die Norm in den Zeiten der Pandemie \u00fcberhaupt anwendbar ist. Sie scheint nach den bisher ergangenen Entscheidungen Einzelf\u00e4lle zu betreffen. Darauf deutet die Rechtsprechung des BGH aber auch des LG D\u00fcsseldorf (zitiert und nachgewiesen bei <em>Grimm<\/em>, DB 2020, 1177, 1179) hin. Auch <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hwk.bgb.k0616.02.02.04\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HWK\/<em>Krause<\/em>, 9. Aufl. 2020, \u00a7 616 BGB, Rn. 35<\/a> scheint dies so zu sehen, wenn er \u00a7 616 BGB nicht auf Epidemien als objektive Leistungshindernisse anwenden will (folgend <em>Grimm<\/em>, a.a.O.). Liegt eine <strong>allgemeine Risikoeinsch\u00e4tzung<\/strong> durch das RKI (\u201e<strong>Risikogebiet<\/strong>\u201c infolge Einstufung durch RKI, Ausw\u00e4rtiges Amt und Bundeministerium des Inneren, f\u00fcr Bau und Heimat nach \u00a7 1 Abs. 4 Satz 2 CoronaEinrVO NW) vor, handelt es sich nicht mehr um ein im pers\u00f6nlichen Bereich des Arbeitnehmer wurzelnden Grund, sondern um ein objektives Leistungshindernis.<\/li>\n<li>Den Arbeitnehmer darf an der Verhinderung kein <strong>Verschulden<\/strong> treffen. Reist der Arbeitnehmer zu touristischen Zwecken ins Ausland und insbesondere in von RKI als Risikogebiet nach \u00a7 1 Abs. 4 Satz 2 CoronaEinrVO NW eingestufte L\u00e4nder, trifft ihn ein solches Verschulden, weil die Quarant\u00e4neverpflichtung des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinrVO NW rechtstechnisch \u201eautomatisch\u201c folgt. Damit hat der Arbeitnehmer <em>gr\u00f6blich gegen das von einem verst\u00e4ndigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten<\/em> versto\u00dfen (dazu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hwk.bgb.k0616.02.05\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HWK\/<em>Krause<\/em>, 9. Aufl. 2020, \u00a7 616 BGB, Rn. 44<\/a> m.w.N. aus der Rspr.). Das gilt in besonderem Ma\u00dfe, wenn der Arbeitgeber \u2013 was\u00a0wirklich zu empfehlen ist \u2013 auf die aktuellen Risikogebiete des RKI bzw. die Reisewarnungen des Ausw\u00e4rtigen Amtes hingewiesen hat. Diese Rechtslage sollte der Arbeitgeber beherzigen und Geldanspr\u00fcche auch nicht aus \u00a7\u00a0616 BGB gew\u00e4hren. Es ist nach jetziger herrschender Meinung nicht zu erwarten, dass Entsch\u00e4digungsleistungen nach \u00a7 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geleistet werden. Denn die Quarant\u00e4ne beruht nicht auf einer beh\u00f6rdlichen (Einzelfall) Anordnung, sondern auf\u00a0den Verordnungen der einzelnen Bundesl\u00e4nder. Hier wird man aber die Rechtsentwicklung abwarten m\u00fcssen. Entscheidungen zur aktuellen Lage bestehen nat\u00fcrlich noch nicht.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>5. ToDo\u00b4s im Betrieb<\/strong><\/p>\n<p>Sinnvoll ist es, die Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt \u00fcber die Folgen und die notwendige Beachtung der Risikogebietszuordnung durch das RKI bzw. die Reisewarnungen des Ausw\u00e4rtigen Amtes zu unterrichten. F\u00fcr den Fall der Quarant\u00e4neanordnung bzw. -verpflichtung\u00a0 &#8211; die bei R\u00fcckkehr aus einem Risikogebiet automatisch aus \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinrVO NW folgt &#8211; sollte den Arbeitnehmern schon jetzt verdeutlicht werden, dass dann Entgeltfortzahlungsanspr\u00fcche &#8211; die ich nicht n\u00e4her bezeichnen w\u00fcrde &#8211; entfallen.<\/p>\n<p>Zudem ist ein Fragebogen \u2013 gegebenenfalls unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem\u00e4\u00df \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 BetrVG \u2013 zu erstellen, indem die Mitarbeiter bei der R\u00fcckkehr in den Betrieb verbindlich erkl\u00e4ren, ob und in welchem Risikogebiet (nach RKI) sie waren. Dies beinhaltet auch, dass sie den Ort der Reise angeben m\u00fcssen, weil dies zur abschlie\u00dfenden Bewertung der Corona-bedingten Risiken und damit auch nach \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erforderlich ist.<\/p>\n<p><strong>6.\u00a0Sonderfall Beamte<\/strong><\/p>\n<p>Auch Beamten kann nach einem Urlaub in einem Corona-Risikogebiet ein Gehaltsentzug drohen, so hat am 1.7.2020 <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/karriere\/beamten-droht-gehaltsentzug-nach-urlaub-im-corona-risikogebiet-a-42afd447-2bbc-4d87-bc8d-41240ad22dee\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">SPIEGEL online<\/a> erg\u00e4nzend berichtet.<\/p>\n<p>______________________________________<br \/>\nMehr zum Thema im <a href=\"https:\/\/www.juris.de\/jportal\/nav\/juris_2015\/aktuelles\/magazin\/corona-urlaubsrueckkehrer.jsp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">juris Magazin<\/a>:<\/p>\n<div id=\"attachment_6288\" style=\"width: 310px\" class=\"wp-caption alignnone\"><a href=\"https:\/\/www.juris.de\/jportal\/nav\/juris_2015\/aktuelles\/magazin\/corona-urlaubsrueckkehrer.jsp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6288\" loading=\"lazy\" class=\"wp-image-6288 size-medium\" src=\"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/juris_Magazin-300x192.png\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"192\" srcset=\"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/juris_Magazin-300x192.png 300w, https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/juris_Magazin.png 346w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6288\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Detlef Grimm erl\u00e4utert im juris-Magazin,\u00a0 welche Pflichten sich f\u00fcr die Arbeitsvertragsparteien in Bezug auf den Jahresurlaub aus der Coronakrise ergeben.<\/p><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sp\u00e4testens in ein bis zwei Wochen werden gr\u00f6\u00dfere Mengen Urlauber auch aus dem Ausland zur\u00fcckkehren. Dann stellt sich f\u00fcr Arbeitgeber die Frage, was zu veranlassen ist, insbesondere bei der R\u00fcckkehr aus Risikogebieten bzw. L\u00e4ndern, f\u00fcr die eine Reisewarnung wegen der Corona-Pandemie besteht. 1. Risikogebiet nach Robert-Koch-Institut (RKI) bzw. 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