{"id":5518,"date":"2019-09-27T21:18:44","date_gmt":"2019-09-27T19:18:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=5518"},"modified":"2023-07-20T15:52:51","modified_gmt":"2023-07-20T13:52:51","slug":"vertraulichkeitsschutz-fuer-hinweisgeber-und-ihre-folgen-fuer-ausserordentliche-verdachtskuendigungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2019\/09\/27\/vertraulichkeitsschutz-fuer-hinweisgeber-und-ihre-folgen-fuer-ausserordentliche-verdachtskuendigungen\/","title":{"rendered":"Vertraulichkeitsschutz f\u00fcr Hinweisgeber und seine Folgen f\u00fcr au\u00dferordentliche Verdachtsk\u00fcndigungen"},"content":{"rendered":"<p>In der Praxis ist eine der h\u00e4ufigsten Sollbruchstellen f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung \u00a7 626 Abs. 2 S.1 BGB. Innerhalb der dort normierten Zweiwochenfrist muss der Arbeitgeber nach Kenntnis des Sachverhalts eine fristlose K\u00fcndigung aussprechen. Ist diese Kenntnis erst nach umfangreichen Sachverhaltsermittlungen zu erlangen, ist h\u00e4ufig streitig, ab wann diese Frist zu laufen begann. Dreh- und Angelpunkt bildet dabei die Frage, ob der Arbeitgeber den Sachverhalt z\u00fcgig aufgekl\u00e4rt hat. Will der Arbeitgeber die K\u00fcndigung zudem auf einen blo\u00dfen &#8222;Verdacht&#8220; st\u00fctzen, z\u00e4hlt dazu auch die Anh\u00f6rung des von der K\u00fcndigung bedrohten Mitarbeiters. Sie hat ebenfalls mit der gebotenen Eile zu erfolgen, regelm\u00e4\u00dfig innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des ma\u00dfgeblichen K\u00fcndigungssachverhalts (Vgl. bspw. BAG v. 31. Juli 2014 &#8211; 2 AZR 407\/13). Bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde kann sie jedoch \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>Eine j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichte Entscheidung des 2. Senats des BAG v. 27.6.2019- 2 ABR 2\/19 sorgt hier insbesondere im Kontext von Hinweisgebersystemen (sog. &#8222;Whistleblowing-Hotlines&#8220;) in einigen Punkten f\u00fcr weitere Klarheit.<\/p>\n<p>In dem vorliegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin einen sie selbst betreffenden Bel\u00e4stigungsvorfall \u00fcber ein Hinweisgebersystem ihres Arbeitgebers gemeldet. Einzelheiten dazu waren in einer Konzernbetriebsvereinbarung geregelt, die auch die M\u00f6glichkeit eines vertraulichen Hinweises vorsah. Die Mitarbeiterin bat um vertrauliche Behandlung, insbesondere darum, den Mitarbeiter zun\u00e4chst nicht mit den Vorw\u00fcrfen arbeitgeberseitig zu konfrontieren. Im Anschluss war sie f\u00fcr drei Wochen arbeitsunf\u00e4hig erkrankt. Wieder im Betrieb bat sie darum, den Vorfall nunmehr doch offiziell untersuchen zu lassen. Erst dann kam es zur Anh\u00f6rung des Mitarbeiters.<\/p>\n<p>Anders als aus Sicht der Vorinstanz war das so veranlasste Zuwarten des Arbeitgebers aus Sicht des 2. Senats zul\u00e4ssig. Entscheidend waren f\u00fcr den 2. Senat wohl in erster Linie die Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Bel\u00e4stigungsvorfall stehende Arbeitsunf\u00e4higkeit der Hinweisgeberin. Ohne diese besonderen Umst\u00e4nde h\u00e4tte der Arbeitgeber aus Sicht des 2. Senats zum Erhalt seiner K\u00fcndigungsberechtigung der Hinweisgeberin unmittelbar eine angemessen kurze Frist setzen m\u00fcssen. Innerhalb derer h\u00e4tte sie sich zur Beibehaltung der Vertraulichkeit erkl\u00e4ren m\u00fcssen. Insbesondere k\u00f6nne die M\u00f6glichkeit einer fortbestehenden Gef\u00e4hrdung anderer Mitarbeiter dazu f\u00fchren, dass es an der Berechtigung f\u00fcr die Beibehaltung der Vertraulichkeit fehlen k\u00f6nnte, so der 2. Senat weiter.<\/p>\n<p>Der vorliegende Fall macht einmal mehr deutlich, welch vielschichtige und diffizile Interessensabw\u00e4gungsvorg\u00e4nge Vertraulichkeitszusicherungen in Hinweisgebersystemen ggf. nach sich ziehen. Denn letztlich sind in diesem Abw\u00e4gungsprozess die Interessen und Rechtspositionen von Hinweisgeber, Verd\u00e4chtigem, Arbeitgeber und \u00fcbriger Belegschaft zu ber\u00fccksichtigen und zum Ausgleich zu bringen. Umso mehr spricht daf\u00fcr, gerade diesem Aspekt bei der Ausgestaltung von Hinweisgebersystemen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und durch eine gewisse Detailtiefe in den Regelungen auch transparent zum Ausdruck zu bringen. Denn wenn eine dort nur pauschal verbriefte &#8222;Vertraulichkeit&#8220; in der Praxis rechtlich sp\u00e4ter nicht gelebt werden kann, verliert ein solches System schnell an Glaubw\u00fcrdigkeit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Praxis ist eine der h\u00e4ufigsten Sollbruchstellen f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung \u00a7 626 Abs. 2 S.1 BGB. Innerhalb der dort normierten Zweiwochenfrist muss der Arbeitgeber nach Kenntnis des Sachverhalts eine fristlose K\u00fcndigung aussprechen. 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