{"id":5512,"date":"2019-09-26T16:23:10","date_gmt":"2019-09-26T14:23:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=5512"},"modified":"2023-07-20T15:52:51","modified_gmt":"2023-07-20T13:52:51","slug":"dsgvo-bussgelder-datenschutzbehoerden-entwickeln-konzept-zur-bussgeldzumessung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2019\/09\/26\/dsgvo-bussgelder-datenschutzbehoerden-entwickeln-konzept-zur-bussgeldzumessung\/","title":{"rendered":"DSGVO-Bu\u00dfgelder \u2013 Datenschutzbeh\u00f6rden entwickeln Konzept zur Bu\u00dfgeldzumessung"},"content":{"rendered":"<p>Es ist gegenw\u00e4rtig einer der spannendsten Fragen im Datenschutzrecht: Wie hoch fallen Bu\u00dfgelder aus, wenn die Datenschutzbeh\u00f6rden einen Datenschutzversto\u00df feststellen. Bislang gab es keine festen Kriterien. Fast unbemerkt von der \u00d6ffentlichkeit haben sich die deutschen Datenschutzbeh\u00f6rden allerdings k\u00fcrzlich auf, ein einheitliches und transparentes Berechnungskonzept geeinigt. Dieses wird nun in der Praxis erprobt.<\/p>\n<p>Auf der 2. Zwischenkonferenz der unabh\u00e4ngigen Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder (DSK genannt) vom <strong>25.6.2019<\/strong> hatte der Arbeitskreis Sanktionen (\u201eAK Sanktionen\u201c) ein Konzept zur Bu\u00dfgeldbemessung vorgestellt. Das Konzept wurde mit 16 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. Wie die DSK in ihrer <strong>Pressemitteilung vom 17.9.2019<\/strong> mitteilt, soll damit \u201e<em>eine systematische, transparente und nachvollziehbare Bu\u00dfgeldbemessung<\/em>\u201c gew\u00e4hrleistet werden. Bei Bu\u00dfgeldverfahren wegen Datenschutzverst\u00f6\u00dfen nach Art. 83 DSGVO wird das Konzept nun \u201e<em>auf seine Praxistauglichkeit und Zielgenauigkeit<\/em>\u201c getestet. Parallel soll der AK Sanktionen das Konzept unter Einbeziehung der damit gemachten praktischen Erfahrungen der Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden weiterentwickeln. Es soll von der DSK am <strong>6.\/7.11.2019<\/strong> weiter beraten werden. M\u00f6glicherweise wird es dann ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Berechnungsverfahren ist ausgesprochen komplex, denn es soll trotz fester Kriterien zu einem im <em>Einzelfall<\/em> <em>gerechten<\/em> Ergebnis f\u00fchren.<\/p>\n<p>1. Im Ausgangspunkt erfolgt die Bu\u00dfgeldbemessung nach <em>Tagess\u00e4tzen<\/em>. Die H\u00f6he des Tagessatzes eines Unternehmens wird berechnet, indem dessen <em>Jahresumsatz durch 360 geteilt und so auf den einzelnen Tag<\/em> herunter gerechnet wird. Unklar ist bislang noch, ob die Datenschutzbeh\u00f6rden hierbei wirklich nur auf das Einzelunternehmen oder den Gesamtkonzern abstellen. Letzteres ist zu bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p>2. Der sich so ergebende Betrag wird mit einem Faktor <em>multipliziert<\/em>, der von der Schwere des Versto\u00dfes abh\u00e4ngt. Der Faktor wird innerhalb eines <em>Korridors<\/em> von 1 bis 14,4 Punkten festgelegt. Ein Faktor von 14,4 erg\u00e4be 4 Prozent des Jahresumsatzes und w\u00e4re die gesetzlich vorgesehene H\u00f6chstgrenze der Bu\u00dfgeldbemessung (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). Die <em>Schwere des Versto\u00dfes<\/em> wird anhand der Dauer des Versto\u00dfes, der Zahl der betroffenen Personen und des Ausma\u00dfes des erlittenen Schadens bestimmt.<\/p>\n<p>3. Der Faktor wird dann nach zahlreichen und komplexen Kriterien <em>modifiziert<\/em>. Auf dieser Ebene kommen z.B. folgende Kriterien zur Anwendung:<\/p>\n<ul>\n<li>Bei einem <em>vors\u00e4tzlichen<\/em> oder absichtlichen Versto\u00df erh\u00f6ht sich das Bu\u00dfgeld um 25 bis 50 Prozent.<\/li>\n<li>Wurde der Versto\u00df mit \u201enormaler\u201c <em>Fahrl\u00e4ssigkeit<\/em> begangen, erfolgt keine Ver\u00e4nderung. Beruht der Versto\u00df hingegen nur auf geringer und <em>unbewusster<\/em> Fahrl\u00e4ssigkeit, reduziert sich das Bu\u00dfgeld um 25 Prozent.<\/li>\n<li>Hatte sich das Unternehmen bereits in der <em>Vergangenheit<\/em> einen Versto\u00df zuschulden kommen lassen, <em>erh\u00f6ht<\/em> sich das Bu\u00dfgeld um 50 Prozent. Gab es bereits zwei Verst\u00f6\u00dfe, erfolgt eine Erh\u00f6hung um 150 Prozent. Ab dem vierten Versto\u00df ist eine Erh\u00f6hung um 300 Prozent vorgesehen.<\/li>\n<li>Hat das Unternehmen <em>rechtzeitig effektive<\/em> <em>Ma\u00dfnahmen<\/em> zur Schadensminderung ergriffen, so dass Sch\u00e4den f\u00fcr die Betroffenen ausscheiden, mindert sich das Bu\u00dfgeld um 25 Prozent.<\/li>\n<li>Teilt das Unternehmen den Versto\u00df der Aufsichtsbeh\u00f6rde <em>selbst<\/em> mit, mindert sich das Bu\u00dfgeld ebenfalls um 25 Prozent.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In der Gesamtschau f\u00fchrt dieses Konzept zu deutlich h\u00f6heren Bu\u00dfgeldbetr\u00e4gen als\u00a0bislang \u00fcblich. Vor allem werden Datenschutzbeh\u00f6rden unter einem einheitlichen und feststehenden Konzept deutlich h\u00e4ufiger Bu\u00dfgelder verh\u00e4ngen, als dies bislang der Fall war. Nach wie vor gelten die Datenschutzbeh\u00f6rden zwar als \u00fcberlastet. Mittelfristig ist allerdings zu erwarten, dass sich die Datenschutzbeh\u00f6rden besser ausstatten und eine effektive Sanktionierungspraxis etablieren. Schon jetzt erfolgt ein Personalaufbau bei den Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Nach <strong>Art. 70 Abs. 1 Buchst.\u00a0k) DSGVO<\/strong> sollen die Bu\u00dfen auf <em>europ\u00e4ischer<\/em> Ebene harmonisiert werden. Die DSK will ihr Konzept in die Verhandlung zur Schaffung der europ\u00e4ischen Leitlinien einbringen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist gegenw\u00e4rtig einer der spannendsten Fragen im Datenschutzrecht: Wie hoch fallen Bu\u00dfgelder aus, wenn die Datenschutzbeh\u00f6rden einen Datenschutzversto\u00df feststellen. Bislang gab es keine festen Kriterien. Fast unbemerkt von der \u00d6ffentlichkeit haben sich die deutschen Datenschutzbeh\u00f6rden allerdings k\u00fcrzlich auf, ein einheitliches und transparentes Berechnungskonzept geeinigt. Dieses wird nun in der Praxis erprobt. Auf der 2. 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