{"id":5148,"date":"2019-04-01T12:25:44","date_gmt":"2019-04-01T10:25:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=5148"},"modified":"2023-07-20T15:52:53","modified_gmt":"2023-07-20T13:52:53","slug":"die-arbeitgeberaehnliche-person-gmbh-geschaeftsfuehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2019\/04\/01\/die-arbeitgeberaehnliche-person-gmbh-geschaeftsfuehrer\/","title":{"rendered":"Die arbeitgeber\u00e4hnliche Person GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer"},"content":{"rendered":"<p>Fragen zur Zust\u00e4ndigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit f\u00fcr Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer besch\u00e4ftigen das BAG seit Ewigkeiten. Mit Beschluss vom 21.1.2019 (9 AZB 23\/18) hat das BAG best\u00e4tigt, das der Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt und deshalb auch keine arbeitnehmer\u00e4hnliche Person i.S.v. \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist, f\u00fcr die der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3a) und b) ArbGG er\u00f6ffnet ist. Dazu schafft es den plastischen Begriff der \u201e<em>arbeitgeber\u00e4hnlichen Person<\/em>\u201c, der mir bislang unbekannt gewesen war.<\/p>\n<p>Der Sachverhalt ist ein klassischer: Einer Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin war au\u00dferordentlich gek\u00fcndigt worden. Sie erhob Klage beim Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht und das LAG hatten den Rechtsweg zu den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Das BAG hob diese Entscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit an das zust\u00e4ndige Landgericht.<\/p>\n<p>Als erstes stellt der 9. Senat heraus, dass es (nur) auf das deutsche Recht ankommt: Unionsrechtliche Fragen rund um den Arbeitnehmerstatus von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern im Sinne des Unionsrechts (seit Danosa, EuGH v. 11.11.2010 \u2013 C-232\/09, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=arbrb.2010.12.r.01\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2010%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:358%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:arbrb%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ArbRB 2010, 358<\/a><\/a> [<em>Reufels<\/em>]) seien irrelevant. \u201e<em>Das Arbeitsgerichtsgesetz basiert nicht auf Unionsrecht und setzt dieses nicht um.<\/em>\u201c Das ist richtig und entspricht auch der fr\u00fcheren Rechtsprechung des BAG sowie der h.M. \u00a0(vgl. dazu nur <em>Reinfelder<\/em> RdA 2016, 87, 89; <em>Boemke<\/em>, RdA 2018, 1, 21 jew. m.w.N.). Es komme auf den nationalen Arbeitnehmerbegriff an.<\/p>\n<p>Den pr\u00fcft das BAG dann und befasst sich &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit seiner <em>Rechtsprechung zur Fiktionswirkung<\/em> des \u00a7 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, die nur f\u00fcr die Dauer der Organstellung den Rechtsweg zu den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen ausschlie\u00dft &#8211; mit der Frage, ob ein sogenannter <em>sic-non-Fall<\/em> vorliegt.<\/p>\n<p>Ein solcher sic-non-Fall liegt vor, wenn die Klage nur dann begr\u00fcndet sein kann, wenn das Rechtsverh\u00e4ltnis als Arbeitsverh\u00e4ltnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung ein solches Arbeitsverh\u00e4ltnis fortbestand oder wieder auflebt. In diesen F\u00e4llen er\u00f6ffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die blo\u00dfe Rechtsansicht der Klagepartei, es handle sich um ein Arbeitsverh\u00e4ltnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (BAG v. 3.12.2014 \u2013 10 AZB 98\/14, Rn. 17 ; BAG v. 15.11.2013 \u2013 10 AZB 28\/13, Rz. 21). Dies konnte \u2013 weil es nach den Beschl\u00fcssen des BAG vom 22.10.2014 \u2013 10 AZB 46\/16 nicht mehr auf die Abrufung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zum Zeitpunkt der Klageerhebung ankam, sondern nur darauf, dass zum Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung eine Abberufung vorlag &#8211; \u00a0dazu f\u00fchren, dass die Zust\u00e4ndigkeit der Arbeitsberichtsbarkeit erheblich \u00f6fter als fr\u00fcher begr\u00fcndet war.<\/p>\n<p>Ein Arbeitsverh\u00e4ltnis habe die Kl\u00e4gerin hier nicht schl\u00fcssig dargelegt: Nach dem <em>Klagevortrag<\/em> \u2013 dieser ist f\u00fcr <em>jeden<\/em> Streitgegenstand gesondert zu <em>pr\u00fcfen und ma\u00dfgeblich<\/em> (vgl. dazu nur Schwab\/Weth-<em>Kliemt<\/em>, ArbGG, 5. Aufl. 2018, \u00a7 5 Rn. 285) &#8211; hatte die Kl\u00e4gerin die Wirksamkeit der fristlosen K\u00fcndigung gem. \u00a7 626 BGB unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zur \u00dcberpr\u00fcfung gestellt. Das BAG f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u201eDer Erfolg der Klage ist damit nicht von ihrer Arbeitnehmerstellung abh\u00e4ngig\u2026\u00a0Auch bei Bestehen eines freien Dienstverh\u00e4ltnisses w\u00e4re die Wirksamkeit am Ma\u00dfstab des \u00a7 626 BGB zu \u00fcberpr\u00fcfen.\u201c<\/p>\n<p>Ein Arbeitsverh\u00e4ltnis werde &#8211; wie das BAG\u00a0im Einzelnen subsumiert &#8211; auch nicht durch gesellschaftsrechtliche Weisungsrechte und sonstige Befugnisse der Gesellschafter begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu pr\u00fcfen sei noch die Begr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin, sie sei <em>arbeitnehmer\u00e4hnliche Person<\/em> im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen er\u00f6ffnet sei. Selbst unter Ber\u00fccksichtigung des dem Tatsachengericht zustehenden Beurteilungsspielraums habe das LAG die vom BAG entwickelten Grund\u00e4tze zur sozialen Schutzbed\u00fcrftigkeit als Voraussetzung des Status einer arbeitnehmer\u00e4hnlichen Person im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG fehlerhaft angewandt.<\/p>\n<p>Die soziale Schutzbed\u00fcrftigkeit m\u00fcsse der sozialen Schutzbed\u00fcrftigkeit eines Arbeitnehmers entsprechen. Dazu wird dann in Rz. 39 die Funktion des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Einzelnen subsummiert. Das BAG stellt heraus, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH \u201eals gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft\u201c gem. \u00a7 35 Abs. 1 GmbHG den Arbeitgeber verk\u00f6rpere und Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Er sei deshalb keine arbeitnehmer\u00e4hnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person, jedenfalls im Falle des Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH eine \u201earbeitgeber\u00e4hnliche Person\u201c. Durch die gesetzlichen und nach au\u00dfen hin nicht beschr\u00e4nkbaren Vertretungsbefugnisse unterscheide sich der Gesch\u00e4ftsgeber grundlegend von anderen leitenden oder nicht leitenden Arbeitnehmern. Deshalb scheide auch die Berufung der Kl\u00e4gerin darauf, sie sei als Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin sozial abh\u00e4ngig gewesen bzw. Weisungen der Gesellschaft unterworfen und daher arbeitnehmer\u00e4hnlich als\u00a0zustimmungsbegr\u00fcndende Argumentation \u00a0aus.<\/p>\n<p>Im Leitsatz liest sich das wie folgt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u201e<em>Der Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmer\u00e4hnliche, sondern eine arbeitgeber\u00e4hnliche Person.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Der aktuelle Beschluss zeigt anschaulich (in \u00dcbereinstimmung mit der Literatur [vgl. nur <em>Reinfelder<\/em> RdA 2016, 87, 96]), dass allein die Verneinung der Fiktionswirkung des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG <em>nicht automatisch<\/em> zur Zust\u00e4ndigkeit der Arbeitsgerichte f\u00fcr Klagen von abberufenen GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern f\u00fchrt. Notwendig ist in einem <em>zweiten Pr\u00fcfungsschritt<\/em>, dass die\u00a0Grundvoraussetzung des \u00a7 2 ArbGG vorliegt, n\u00e4mlich ein <em>b\u00fcrgerlicher Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<\/em>!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fragen zur Zust\u00e4ndigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit f\u00fcr Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer besch\u00e4ftigen das BAG seit Ewigkeiten. 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