{"id":4463,"date":"2017-11-17T10:05:51","date_gmt":"2017-11-17T09:05:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=4463"},"modified":"2017-11-17T10:05:51","modified_gmt":"2017-11-17T09:05:51","slug":"entgeltfortzahlung-manchmal-eine-unendliche-geschichte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2017\/11\/17\/entgeltfortzahlung-manchmal-eine-unendliche-geschichte\/","title":{"rendered":"Entgeltfortzahlung: Manchmal eine \u201eunendliche Geschichte\u201c?"},"content":{"rendered":"<p>Ein von mir betreuter Mandant zweifelte erheblich an festgestellten Arbeitsunf\u00e4higkeiten. Eine Arbeitnehmerin war schon im erheblichen Ma\u00dfe in diesem Jahr arbeitsunf\u00e4hig gewesen. Nun brachte sie nahtlos an eine Arbeitsunf\u00e4higkeit, bei der sie schon keine Entgeltfortzahlung mehr erhielt, anschlie\u00dfend eine neue Erstbescheinigung. Die Arbeitsunf\u00e4higkeit war sogar noch w\u00e4hrend der vorangegangenen Arbeitsunf\u00e4higkeit festgestellt. Der Arbeitgeber reagierte mehr als ver\u00e4rgert, denn nun muss er wieder Entgeltfortzahlung leisten. Oder? Nein! Denn die neue Erkrankung ist noch w\u00e4hrend der bestehenden Arbeitsunf\u00e4higkeit festgestellt worden. Hier gilt aber der Grundsatz der Einheit eines Verhinderungsfalls. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 13.07.2005 \u2013 5 AZR 389\/04, I. 4. der Urteilsgr\u00fcnde, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2005%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:355%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:arbrb%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ArbRB 2005, 355<\/a>, Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p><em>\u201eDer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltFG ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunf\u00e4higkeit begrenzt, wenn w\u00e4hrend bestehender Arbeitsunf\u00e4higkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fchrt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur dann, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in diesem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung f\u00fchrt\u2026\u201c<\/em><\/p>\n<p>Diesen Grundsatz der Einheitlichkeit des Verhinderungsfalls hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt mit Urteil vom 25.05.2016 \u2013 5 AZR 318\/15 \u2013 Rz. 13, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2016%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:260%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:arbrb%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ArbRB 2016, 260<\/a>, best\u00e4tigt. Es handelt sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall mit der zuvor bestehenden Arbeitsunf\u00e4higkeit. Also muss mein Mandant keine Entgeltfortzahlung zahlen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeber gilt also der Hinweis: Achten Sie in einem solchen Fall darauf, wann die Feststellung der Arbeitsunf\u00e4higkeit erfolgte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein von mir betreuter Mandant zweifelte erheblich an festgestellten Arbeitsunf\u00e4higkeiten. Eine Arbeitnehmerin war schon im erheblichen Ma\u00dfe in diesem Jahr arbeitsunf\u00e4hig gewesen. Nun brachte sie nahtlos an eine Arbeitsunf\u00e4higkeit, bei der sie schon keine Entgeltfortzahlung mehr erhielt, anschlie\u00dfend eine neue Erstbescheinigung. Die Arbeitsunf\u00e4higkeit war sogar noch w\u00e4hrend der vorangegangenen Arbeitsunf\u00e4higkeit festgestellt. 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