{"id":4430,"date":"2017-10-31T15:49:20","date_gmt":"2017-10-31T14:49:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=4430"},"modified":"2017-11-12T14:35:52","modified_gmt":"2017-11-12T13:35:52","slug":"unterschiedliche-spezialitaeten-im-befristungsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2017\/10\/31\/unterschiedliche-spezialitaeten-im-befristungsrecht\/","title":{"rendered":"Unterschiedliche Spezialit\u00e4ten im Befristungsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Der klassische Anwendungsbereich des \u00c4ArbVtrG ist die <strong>\u00e4rztliche Weiterbildung<\/strong> in Krankenh\u00e4usern kommunaler, kirchlicher oder freier Tr\u00e4ger. Nach \u00a7 1 Abs. 6 \u00c4ArbVtrG\u00a0 gelten die Abs\u00e4tze 1 bis 5 dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des WissZeitVG f\u00e4llt. Damit beschr\u00e4nkt sich der sachliche Geltungsbereich der Befristungsm\u00f6glichkeiten nach \u00a7 1 Abs. 1 bis 4 \u00c4ArbVtrG\u00a0auf die \u00e4rztliche Weiterbildung au\u00dferhalb von Hochschulen und Forschungseinrichtungen.<\/p>\n<p>\u00dcbereinstimmend mit der herrschenden Meinung hat das BAG entschieden, dass\u00a0dann, wenn der Arbeitgeber in einem mit einem approbierten Arzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag <strong>vereinbart<\/strong>, dass die Besch\u00e4ftigung der Weiterbildung zu einem der in \u00a7 1 Abs. 1 \u00c4ArbVtrG genannten Weiterbildungsziele dient,\u00a0damit die M\u00f6glichkeit der Befristung (jedenfalls) nach \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG ausgeschlossen wird. Damit k\u00f6nnen angestellte \u00c4rzte lediglich au\u00dferhalb ihrer Weiterbildung nach \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristet besch\u00e4ftigt werden. Grundlage dieser Entscheidung ist \u00a7 1 Abs. 5 \u00c4ArbVtrG. Danach sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grunds\u00e4tze \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge &#8211;\u00a0und damit <em>auch\u00a0<\/em>\u00a7 14 Abs. 2 TzBfG\u00a0&#8211; nur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften von \u00a7 1 Abs. 1 bis 4 \u00c4ArbVtrG nicht widersprechen. Erfolgt eine befristete Besch\u00e4ftigung zur Weiterbildung nach \u00a7 1 Abs. 1 \u00c4ArbVtrG, widersprechen die Regelungen in \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG jedoch\u00a0insbesondere den <strong>Mindestbefristungsregelungen in \u00a7 1 Abs. 3 Satz 5 und 6 \u00c4ArbVtrG<\/strong>.\u00a0Durch die Bindung der jeweiligen Befristungsdauer an die Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes wollte der Gesetzgeber auch einer missbr\u00e4uchlichen Verwendung der Befristungsm\u00f6glichkeiten zum Abschluss kurzfristiger Arbeitsvertr\u00e4ge entgegenwirken <em>(BT-Drs.\u00a013\/8668 S.\u00a06)<\/em>. Der Verwirklichung dieses Regelungsziels w\u00fcrde es zuwiderlaufen, wenn \u00c4rzte zum Zwecke der Weiterbildung im Rahmen sachgrundlos befristeter Arbeitsverh\u00e4ltnisse nach \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG besch\u00e4ftigt werden k\u00f6nnten (BAG vom 14.6.2017 &#8211; 7 AZR 597\/15, <em>ArbRB Online<\/em>).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber bleibt nach \u00a7 1 Abs. 2 WissZeitVG das Recht der Hochschulen unber\u00fchrt, das in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal entweder in unbefristeten oder in nach Ma\u00dfgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen zu besch\u00e4ftigen.\u00a0Jedoch verdr\u00e4ngen die besonderen Befristungsm\u00f6glichkeiten des \u00a7 2 Abs. 1 WissZeitVG als Spezialregelungen \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG, soweit die befristete Besch\u00e4ftigung ausschlie\u00dflich der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters dient. Wird die Befristung jedoch auf Gr\u00fcnde gest\u00fctzt, die nicht abschlie\u00dfend von den im WissZeitVG vorgesehenen Befristungsregelungen erfasst werden, kann die Befristung nach \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sein.<\/p>\n<p>Im vom BAG entschiedenen Fall erfolgte die Besch\u00e4ftigung laut Arbeitsvertrag \u201ezum Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung \u00fcber eine fakultative Weiterbildung\u201c. Die Befristung eines Arbeitsvertrags nach \u00a7 1 Abs. 1 \u00c4ArbVtrG erfordert jedoch nicht, dass der\u00a0Befristungsgrund im Arbeitsvertrag genannt ist. \u00a7 1 \u00c4ArbVtrG enth\u00e4lt auch\u00a0&#8211;\u00a0anders als z.B. \u00a7 2 Abs. 4 WissZeitVG\u00a0&#8211; kein Zitiergebot. \u00a7 2 Abs. 4 WissZeitVG ist auch nicht entsprechend anwendbar.<\/p>\n<p>Im vom BAG am 14.6.2017 entschiedenen Fall h\u00e4tte, wenn die Parteien <strong>nicht<\/strong> im Arbeitsvertrag <strong>vereinbart h\u00e4tten, <\/strong>dass die Besch\u00e4ftigung der Weiterbildung zu einem der in \u00a7 1 Abs. 1 \u00c4ArbVtrG genannten Weiterbildungsziele dient,\u00a0das BAG die Frage beantworten m\u00fcssen, ob sich der Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren alternativ auf die Befristungsm\u00f6glichkeiten des \u00a7 1 \u00c4ArbVtrG und des \u00a7 14 TzBfG berufen kann.\u00a0\u00a7 1 Abs. 5 \u00c4ArbVtrG beantwortet diese Frage nicht eindeutig, wenn er lediglich bestimmt, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grunds\u00e4tze \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge\u00a0nur insoweit anzuwenden (sind), als sie den Vorschriften von \u00a7 1 Abs. 1 bis 4 \u00c4ArbVtrG nicht widersprechen. Sind sie im sachlichen Anwendungsbereich des \u00c4ArbVtrG nur eingeschr\u00e4nkt anzuwenden oder nur dann, wenn der konkrete Arbeitsvertrag kraft privatautonomer Vereinbarung dem \u00c4ArbVtrG &#8222;unterfallen&#8220; soll?<\/p>\n<p><em>RA FAArbR Axel Groeger, Bonn<\/em><br \/>\n<em>www.redeker.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der klassische Anwendungsbereich des \u00c4ArbVtrG ist die \u00e4rztliche Weiterbildung in Krankenh\u00e4usern kommunaler, kirchlicher oder freier Tr\u00e4ger. Nach \u00a7 1 Abs. 6 \u00c4ArbVtrG\u00a0 gelten die Abs\u00e4tze 1 bis 5 dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des WissZeitVG f\u00e4llt. 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