{"id":4419,"date":"2017-10-25T15:49:46","date_gmt":"2017-10-25T13:49:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=4419"},"modified":"2017-10-28T19:09:00","modified_gmt":"2017-10-28T17:09:00","slug":"weiter-offen-gibt-es-einen-anspruch-auf-halbe-urlaubstage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2017\/10\/25\/weiter-offen-gibt-es-einen-anspruch-auf-halbe-urlaubstage\/","title":{"rendered":"Weiter offen: Gibt es einen Anspruch auf halbe Urlaubstage?"},"content":{"rendered":"<p>Das BAG ist im Urteil vom 26.07.2017 (9 AZR 120\/16) der Frage ausgewichen, ob Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub an halben Tagen haben (sog. Teilurlaub). Die Literatur verneint ganz \u00fcberwiegend einen Anspruch auf Teilurlaubstage (HWK-<em>Schinz<\/em>, 7. Auflage 2016, \u00a7 7 BUrlG, Rz. 48 unter Hinweis auf BAG 09.07.1965 \u2013 5 AZR 360\/64; ErfK-<em>Gallner<\/em>, 17. Auflage 2017, \u00a7 7 BUrlG, Rz. 25 ff. jew. m.w.N.).<\/p>\n<p>Das LAG Hamburg als Vorinstanz (v. 21.09.2014 \u2013 8 Sa 46\/14) hatte ausgeurteilt, dass Urlaubsanspr\u00fcche auch in der Art <em>halber<\/em> Urlaubstage verlangt und erf\u00fcllt werden k\u00f6nnten (so zuvor schon LAG Hannover v. 23.04.2009 \u2013 7 Sa 165\/08). Anders hatte sich das LAG D\u00fcsseldorf im Urteil vom 25.07.2007 \u2013 12 Sa 944\/07 unter Hinweis auf \u00a7 7 Abs. 2 BUrlG positioniert.<\/p>\n<p>Anmerkung: Grunds\u00e4tzlich ist immer aber die einvernehmliche Gew\u00e4hrung von halben Urlaubstagen m\u00f6glich, was das BAG im Urteil vom 26.01.1989 \u2013 9 AZR 730\/87 entschieden hatte.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall hatte der als Schlagzeuger t\u00e4tige Kl\u00e4ger halbe Urlaubstage verlangt, insbesondere dann, wenn das Musical, in dem er t\u00e4tig war, samstags und sonntags zweimal pro Tag aufgef\u00fchrt wurde. Der Kl\u00e4ger bezog sich zur Begr\u00fcndung des Anspruchs auch auf seine Schwerbehinderung, die ihn physisch und psychisch sehr stark belastet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der neunte Senat l\u00f6st den Fall f\u00fcr sich prozessual: Der Leistungsantrag des Kl\u00e4gers sei unbestimmt. Das BAG hat die dem Anspruch stattgebende Entscheidung des LAG Hamburg deswegen aufgehoben.<\/p>\n<p>Das Bestimmtheitsgebot des. \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordere, dass bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung, die nach \u00a7 894 Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben gelte, der beantragte Entscheidungsausspruch keine Zweifel dar\u00fcber lasse, ob die gesetzliche Fiktion eingetreten sei.<\/p>\n<p>Hier hatte der Kl\u00e4ger beantragt, ihm einen Teilurlaub von einem halben Tag <em>dann<\/em> (das ist eine Bedingung) zu gew\u00e4hren, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>er einen Urlaubsantrag gestellt hat<\/li>\n<li>die gesetzliche Regelung des \u00a7 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG beachtet ist<\/li>\n<li>wenn dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen und<\/li>\n<li>nicht Urlaubsw\u00fcnsche von Arbeitnehmern bestehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zwar habe der Kl\u00e4ger \u00a7 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG abgeschrieben. Diese abstrakten Bedingungen machten aber v\u00f6llig unklar, wann die Freistellungserkl\u00e4rung des beklagten Arbeitgebers gem. \u00a7 894 ZPO fungiert werde oder nicht, weil der Bedingungseintritt v\u00f6llig unklar sei.<\/p>\n<p>Dass daneben auch zuk\u00fcnftig und nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung entstehende Urlaubsanspr\u00fcche betroffen gewesen w\u00e4ren und so gegen \u00a7 259 ZPO versto\u00dfen worden sei, erw\u00e4hnt das BAG nur am Schluss.<\/p>\n<p>Spannend wird sein, wie die Gerichte mit der Frage umgehen, ob halbe Urlaubstage dem Erholungszweck des Urlaubs entsprechen oder nicht. Hier hat die soziale Wirklichkeit den urspr\u00fcnglichen Gedanken des Erholungszwecks des Urlaubs, der beim fr\u00fcher dreiw\u00f6chigen gesetzlichen Erholungsurlaub ma\u00dfgeblich gewesen war, doch aus dem Blick verloren.<\/p>\n<p>Arbeitnehmer setzen Urlaub heute neben dem \u201eHaupturlaub\u201c, mit dem der Erholungszweck verwirklicht wird, doch zur allgemeinen Freizeitnutzung ein. Insoweit k\u00f6nnen die Erw\u00e4gungen aus fr\u00fcherer Zeit (der drei- oder sp\u00e4ter vierw\u00f6chige Erholungsurlaub muss zusammenh\u00e4ngend genommen werden, weil sich Mitarbeiter sonst nicht erholen) m.E. nicht mehr auf die \u201emoderne\u201c Urlaubswelt mit einem \u00fcberwiegend vertraglich geregelten 30-Tage-Erholungsurlaub \u00fcbertragen werden. Denkbar w\u00e4re also, den gesetzlichen Urlaubsanspruch als nicht teilbar anzusehen und die Teilbarkeit f\u00fcr den \u00a7 3 Abs. 1 BUrlG \u00fcbersteigenden Urlaub zuzulassen. Das entspricht der Realit\u00e4t und sch\u00fctzt die Arbeitnehmer vor \u201eNichterholung\u201c durch Halb-Tags-Urlaube.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BAG ist im Urteil vom 26.07.2017 (9 AZR 120\/16) der Frage ausgewichen, ob Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub an halben Tagen haben (sog. Teilurlaub). Die Literatur verneint ganz \u00fcberwiegend einen Anspruch auf Teilurlaubstage (HWK-Schinz, 7. Auflage 2016, \u00a7 7 BUrlG, Rz. 48 unter Hinweis auf BAG 09.07.1965 \u2013 5 AZR 360\/64; ErfK-Gallner, 17. 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