{"id":3757,"date":"2016-12-14T14:17:14","date_gmt":"2016-12-14T13:17:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=3757"},"modified":"2016-12-15T15:20:42","modified_gmt":"2016-12-15T14:20:42","slug":"paketbestellungen-an-den-arbeitsplatz-welche-handlungsmoeglichkeiten-hat-der-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2016\/12\/14\/paketbestellungen-an-den-arbeitsplatz-welche-handlungsmoeglichkeiten-hat-der-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Paketbestellungen an den Arbeitsplatz \u2013 Welche Handlungsm\u00f6glichkeiten hat der Arbeitgeber?"},"content":{"rendered":"<p>Insbesondere in der Vorweihnachtszeit ist es f\u00fcr viele Arbeitnehmer die bequemste L\u00f6sung, sich private Pakete direkt in das B\u00fcro liefern zu lassen. Hier steht st\u00e4ndig jemand bereit (z.B. Empfang\/Poststelle), der die Lieferungen in Empfang nimmt. In der Vergangenheit haben Arbeitgeber sich oft gro\u00dfz\u00fcgig gezeigt und diese Praxis bedenkenlos geduldet. Seitdem jedoch der Onlinehandel unaufhaltsam boomt, werden einzelne Unternehmenspoststellen durch Privatsendungen regelrecht \u00fcberrollt \u2013 gerade in der Vorweihnachtszeit. Arbeitgeber geraten unter Handlungsdruck. Von rechtlicher Seite sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:<\/p>\n<p>Eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers, Paketsendungen seiner Mitarbeiter entgegenzunehmen, gibt es nicht. Im Grundsatz kann der Arbeitgeber durch sein <strong>Weisungsrecht<\/strong> frei bestimmen, ob er private Paketbestellungen an die Betriebsadresse erlaubt oder nicht. Wurde die Paketbestellungen ausdr\u00fccklich verboten, stellt jedes Zuwiderhandeln eine Pflichtverletzung dar, die den Arbeitgeber zur <strong>Abmahnung<\/strong> berechtigt.<\/p>\n<p>Ungekl\u00e4rt ist die Frage, ob in mitbestimmten Betrieben der <strong>Betriebsrat<\/strong> bei der Entscheidung \u00fcber das Verbot beteiligt werden muss. Teilweise wird angenommen, dass jedes Verbot privater Postbestellungen einer Zustimmung des Betriebsrats bed\u00fcrfe, weil es um Fragen der <strong>Ordnung des Betriebs<\/strong> (\u00a7 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) gehe. Ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochene Verbote w\u00e4ren nach dieser Auffassung unwirksam. Setzte sich ein Arbeitnehmer \u00fcber sie hinweg, l\u00e4ge kein Pflichtenversto\u00df vor; etwaige Abmahnungen w\u00e4ren ungerechtfertigt.<\/p>\n<p>Dies ist aus meiner Sicht unzutreffend: Nach ganz herrschender Ansicht kann der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei verlangen, dass seine Betriebsmittel nicht unbefugt durch Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden (Wiese in GK-BetrVG, \u00a7 87 Rn. 185 ff. m.w.N.). Gekl\u00e4rt ist dies f\u00fcr Diensthandy, Dienstwagen und Firmeninternet. \u00dcbertr\u00e4gt man den Rechtsgedanken, hat der Betriebsrat auch nicht dar\u00fcber mitzuentscheiden, \u201eob\u201c Arbeitnehmer die Poststelle ihres Arbeitgebers f\u00fcr Privatzwecke nutzen d\u00fcrfen, zumindest dann nicht, wenn es sich bei ihr um eine abgrenzbare Einrichtung im Betrieb handelt. Entschlie\u00dft sich ein Arbeitgeber jedoch grunds\u00e4tzlich dazu, private Postsendungen anzunehmen, wird er den Betriebsrat bei der Ausgestaltung der einzelnen Bedingungen (das \u201ewie\u201c) zwingend beteiligen m\u00fcssen. Dies betrifft z.B. Fristen f\u00fcr die Abholung eingegangener Pakete, Obergrenzen f\u00fcr die Paketanzahl pro Mitarbeiter oder Wertobergrenzen f\u00fcr den Paketinhalt.<\/p>\n<p>Will der Arbeitgeber ohne Betriebsvereinbarung die Entgegennahme von Paketsendungen erlauben, muss er sich dar\u00fcber\u00a0im Klaren\u00a0sein, dass entsprechende Erkl\u00e4rungen den Charakter einer <strong>Gesamtzusage oder betrieblichen \u00dcbung<\/strong> annehmen und entsprechende Bindungen ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Um das zu vermeiden, sollte sich der Arbeitgeber in den Erkl\u00e4rungen ausdr\u00fccklich den Widerruf der Zusage vorbehalten oder diese zeitlich befristen. Zeigt sich nachtr\u00e4glich eine unerwartete \u00dcberlastung seiner Poststelle oder kommt es zu Missbrauchsf\u00e4llen, bleibt er handlungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Ein weiteres Problem stellt die <strong>Haftung des Arbeitgebers<\/strong> bei Besch\u00e4digung oder Verlust von Paketen auf der Poststelle dar. Im Grundsatz haftet der Arbeitgeber auch f\u00fcr leichte Fahrl\u00e4ssigkeit, wenn er Verm\u00f6genswerte seiner Belegschaft besch\u00e4digt. Auch mit Blick auf die Verwahrung privater Postlieferungen d\u00fcrften im Regelfall keine Haftungserleichterungen (wohl auch nicht \u00a7 690 BGB) eingreifen. Allerdings kann der Arbeitnehmer die Entgegennahme von privaten Paketen nur unter bestimmten Vertragsbedingungen zusagen. Bestellen die Arbeitnehmer daraufhin Pakete an ihren Arbeitsplatz, wird dieses Verhalten als schl\u00fcssige Annahme der gestellten Vertragsbedingungen zu deuten sein. Dies gibt dem Arbeitgeber die M\u00f6glichkeit, seine Haftung auf F\u00e4lle des Vorsatzes und der groben Fahrl\u00e4ssigkeit einzugrenzen. Weitergehende Haftungsbeschr\u00e4nkungen (\u201eauf eigenes Risiko\u201c) sind wegen AGB-rechtlicher Unwirksamkeitsrisiken (\u00a7 309 Nr. 7 lit. b BGB) nicht zu empfehlen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Insbesondere in der Vorweihnachtszeit ist es f\u00fcr viele Arbeitnehmer die bequemste L\u00f6sung, sich private Pakete direkt in das B\u00fcro liefern zu lassen. Hier steht st\u00e4ndig jemand bereit (z.B. Empfang\/Poststelle), der die Lieferungen in Empfang nimmt. In der Vergangenheit haben Arbeitgeber sich oft gro\u00dfz\u00fcgig gezeigt und diese Praxis bedenkenlos geduldet. 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