{"id":3737,"date":"2016-11-25T10:25:40","date_gmt":"2016-11-25T09:25:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=3737"},"modified":"2016-11-25T16:33:29","modified_gmt":"2016-11-25T15:33:29","slug":"outplacement-beratung-als-taetigkeitsfeld-fuer-rechtsanwaelte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2016\/11\/25\/outplacement-beratung-als-taetigkeitsfeld-fuer-rechtsanwaelte\/","title":{"rendered":"Outplacement-Beratung als T\u00e4tigkeitsfeld f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte"},"content":{"rendered":"<p>Das OLG Karlsruhe (v. 13.05.2016 \u2013 9 O 19\/15) hat entschieden, dass es einem Rechtsanwalt nicht verboten ist, verg\u00fctungspflichtige Outplacement-Dienstleistungen f\u00fcr seinen Mandanten zu erbringen. Das gelte auch, wenn der Anwalt selbst in der vorangegangenen arbeitsrechtlichen Vertretung daf\u00fcr gesorgt habe, dass der fr\u00fchere Arbeitgeber in einer Abfindungsvereinbarung die Kosten des Outplacements \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Au\u00dfendienstmitarbeiter einer Versicherung. Im arbeitsgerichtlichen Vergleich wurde unter anderem eine hohe Abfindung vereinbart. Zugleich hatte der Arbeitgeber die Kosten einer \u201eOutplacement-Beratung\u201c nach Wahl des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von bis zu 15.000,00 Euro mit dem Ziel der professionellen Unterst\u00fctzung f\u00fcr die berufliche Neuorientierung zugesagt. Den Vergleich hatte der beklagte Rechtsanwalt f\u00fcr den Kl\u00e4ger abgeschlossen. Der Kl\u00e4ger verlangte R\u00fcckzahlung geleisteter Outplacement-Beratungskosten, nachdem der Outplacement-Vertrag gek\u00fcndigt worden war, bevor alle drei Phasen (die erste Phase begann mit der Erstellung eines Potentialprofils, die dritte Phase sollte die Beratung bei der Vertragsverhandlung des neuen Arbeitsverh\u00e4ltnisses sein) erf\u00fcllt worden waren.<\/p>\n<p>Das OLG Karlsruhe hat herausgestellt, dass der Outplacement-Vertrag wirksam ist und kein Versto\u00df gegen das gesetzliche Verbot des \u00a7 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, der zur Unwirksamkeit des Outplacement-Vertrages nach \u00a7 134 BGB gef\u00fchrt h\u00e4tte, vorliegt. Die Outplacement-Vereinbarung einerseits und die vorausgegangene Vertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren betreffen nicht dieselbe Angelegenheit. Auch bei einer zweckorientierten Auslegung k\u00f6nne diese Norm nicht analog angewandt werden. Einmal l\u00e4ge keine Interessenkollision vor. Sowohl die anwaltliche T\u00e4tigkeit des beklagten Rechtsanwalts als auch seine Dienstleistung im Rahmen der Outplacement-Vereinbarung lagen alleine im Interesse des Kl\u00e4gers. Probleme sieht das OLG Karlsruhe auch nicht darin, dass der Beklagte bei der Auszahlung des Vergleichs m\u00f6glicherweise auch eigene Interessen im Auge hat, wenn er anschlie\u00dfend den Mandanten eine Outplacement-Dienstleistung anbieten kann (und will), die der Arbeitgeber finanzieren soll.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger musste daher die Leistungsphase bezahlen, die der K\u00fcndigung vorausging. Das war die erste Phase. Auch seine Unzufriedenheit mit den erbrachten Leistungen \u00e4nderte daran nichts.<\/p>\n<p>Der Arbeitsrechtler (?) als Personalberater &#8230; Schuster bleib bei deinen Leisten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Karlsruhe (v. 13.05.2016 \u2013 9 O 19\/15) hat entschieden, dass es einem Rechtsanwalt nicht verboten ist, verg\u00fctungspflichtige Outplacement-Dienstleistungen f\u00fcr seinen Mandanten zu erbringen. Das gelte auch, wenn der Anwalt selbst in der vorangegangenen arbeitsrechtlichen Vertretung daf\u00fcr gesorgt habe, dass der fr\u00fchere Arbeitgeber in einer Abfindungsvereinbarung die Kosten des Outplacements \u00fcbernimmt. 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