{"id":3586,"date":"2016-07-29T14:54:16","date_gmt":"2016-07-29T12:54:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=3586"},"modified":"2016-08-03T12:16:14","modified_gmt":"2016-08-03T10:16:14","slug":"das-agg-schuetzt-scheinbewerbungen-und-sog-agg-hopper-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2016\/07\/29\/das-agg-schuetzt-scheinbewerbungen-und-sog-agg-hopper-nicht\/","title":{"rendered":"Das AGG sch\u00fctzt Scheinbewerbungen und sog. AGG-Hopper nicht"},"content":{"rendered":"<p>Der EuGH hat die Frage, ob Diskriminierungsschutz nach der RL 2000\/78\/EG auch bei <em>Scheinbewerbungen<\/em> besteht, mit Urteil vom 28.07.2016 (Rs. C\u2013423\/14) verneint. Ausgangspunkt war der Rechtsstreit des Herrn Nils Kratzer mit der R+V Versicherung AG, in dem das BAG (Beschluss vom 18.06.2015 \u2013 8\u00a0AZR\u00a0848\/13 (A)) dem EuGH die Frage vorgelegt hatte, ob sich auch derjenige auf den Schutz nach dem AGG berufen kann, der sich <em>nicht<\/em> mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat. Herr Kratzer hatte ca. 100 Bewerbungen bei verschiedenen Arbeitgebern eingereicht und in vielen F\u00e4llen Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche nach \u00a7\u00a015\u00a0AGG geltend gemacht. Zu den weiteren Hintergr\u00fcnden auch <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/karriere\/berufsleben\/europaeischer-gerichtshof-keine-entschaedigung-fuer-scheinbewerber-a-1105184.html\">http:\/\/www.spiegel.de\/karriere\/berufsleben\/europaeischer-gerichtshof-keine-entschaedigung-fuer-scheinbewerber-a-1105184.html<\/a>.<\/p>\n<p>Der EuGH stellt auf das Ziel der Gleichbehandlungsrichtlinien ab. Aus Art.\u00a03\u00a0Abs.\u00a01\u00a0lit. a\u00a0der RL 2078 sowie Art.\u00a01\u00a0Abs.\u00a02 lit. a und Art.\u00a014\u00a0Abs.\u00a01\u00a0lit. a der RL 2006\/54 ergebe sich, dass die Richtlinien Personen sch\u00fctzen wollen, die <em>Besch\u00e4ftigung<\/em> <em>suchen<\/em> und zwar auch \u2013 dass ist f\u00fcr die weitere Behandlung solcher F\u00e4lle in der Tatsacheninstanz wichtig \u2013 in Bezug auf die \u201e<em>Auswahlkriterien<\/em> und <em>Einstellungsbedingungen<\/em> f\u00fcr diese <em>Besch\u00e4ftigung<\/em>\u201c (Rz.\u00a034 des Urteils). Eine Person, die Bewerbungen nicht einreicht, um eine Stelle zu erhalten, sondern um den formalen Status als Bewerber zu erlangen, sei vom Schutz der Richtlinien nicht betroffen. Jemand, der sich formal um eine Stelle bewerbe, die er nicht erhalten <em>wolle,<\/em> k\u00f6nne sich nicht auf den Schutz berufen.<\/p>\n<p>Der EuGH hat es sich im Urteil auf der <em>Tatbestandsseite<\/em> leicht machen k\u00f6nnen. Er hat die Feststellung des Vorlagebeschlusses des BAG \u00fcbernommen (das musste er auch nach der verfahrensrechtlichen Rechtsprechung zum Vorabentscheidungsverfahren nach Art.\u00a0267 AEUV), wonach Herr Kratzer die Bewerbung mit dem <em>alleinigen<\/em> <em>Ziel<\/em> eingereicht hat, auf der Grundlage des AGG eine <em>Entsch\u00e4digung<\/em> geltend zu machen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die zuk\u00fcnftige Praxis sind die weiteren Ausf\u00fchrungen des EuGH zum <em>objektiven<\/em> und <em>subjektiven<\/em> Tatbestandsmerkmal des missbr\u00e4uchlichen Verhaltens sehr bedeutsam.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst einmal m\u00fcssen die nationalen Gerichte die objektiven Umst\u00e4nde mit ihrer Gesamtheit w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p>Besonders <em>praxisrelevant<\/em> werden die Fragen des <em>subjektiven<\/em> Tatbestandsmerkmals werden. Der EuGH f\u00fchrt dazu aus (Rz.\u00a040), aus einer Reihe <em>objektiver<\/em> <em>Anhaltspunkte<\/em> m\u00fcsse ersichtlich sein, dass <em>wesentlicher Zweck<\/em> der fraglichen Handlung die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist. Das Missbrauchsverbot greife nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erkl\u00e4rung haben <em>k\u00f6nnen<\/em> als \u201enur\u201c die Erlangung eines Vorteils. Es sei Sache des nationalen Rechts entsprechend dessen Beweisregeln festzustellen, ob diese Tatbestandvoraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<p>W\u00fcrde alleine der formelle Status als Bewerber gen\u00fcgen \u2013 wie es auch teilweise in der Literatur vertreten worden war \u2013 w\u00fcrde letztlich die Wirksamkeit der Richtlinie besch\u00e4digt: Personen werden gesch\u00fctzt, die den Schutz gar nicht ben\u00f6tigen (und verdienen). Andere, die sich zurecht auf den Schutz des AGG berufen m\u00f6chten, w\u00fcrden mit diesen wertungsm\u00e4\u00dfig in eine Kategorie gebracht werden. Letztlich w\u00fcrde damit der notwendige Schutz vor Diskriminierungen insgesamt diskreditiert und in seiner Akzeptanz verringert. Dem tritt der EuGH zurecht entgegen.<\/p>\n<p>Spannend wird sein, nach welchen <em>Kriterien<\/em> die deutsche Rechtsprechung das Vorliegen missbr\u00e4uchlichen Verhaltens aus Indizien ableiten wird. Im Falle des Herrn Kratzer war dies recht einfach aufgrund der Vielzahl der von ihm anh\u00e4ngig gemachten Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche festzustellen. Sicherlich wird man auch dann eine missbr\u00e4uchliche Bewerbung annehmen d\u00fcrfen, wenn sich Bewerber trotz <em>Nichterf\u00fcllen der (sachlich gerechtfertigten) Einstellungskriterien<\/em> auf Stellen bewerben. F\u00fcr die andern F\u00e4lle wird es Aufgabe der Rechtsprechung sein, die Kategorien missbr\u00e4uchlichen Bewerbens zu definieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EuGH hat die Frage, ob Diskriminierungsschutz nach der RL 2000\/78\/EG auch bei Scheinbewerbungen besteht, mit Urteil vom 28.07.2016 (Rs. C\u2013423\/14) verneint. 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