{"id":3534,"date":"2016-06-27T08:16:57","date_gmt":"2016-06-27T06:16:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=3534"},"modified":"2016-06-27T11:06:42","modified_gmt":"2016-06-27T09:06:42","slug":"wer-schreibt-der-bleibt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2016\/06\/27\/wer-schreibt-der-bleibt\/","title":{"rendered":"Wer schreibt, der bleibt"},"content":{"rendered":"<p>Wer kennt sie nicht, die Situation, in der ein Arbeitnehmer meistens f\u00fcr\u00a0l\u00e4ngere und damit auch weit zur\u00fcckliegende\u00a0Zeitr\u00e4ume tats\u00e4chlich oder angeblich\u00a0geleistete <strong>\u00dcberstunden<\/strong> und deren <strong>Verg\u00fctung<\/strong> geltend macht. Fast immer geht es um die <strong>Darlegungs- und die Substantiierungslast<\/strong>, manchmal werden auch mehr oder weniger aussagekr\u00e4ftige Unterlagen vorgelegt, um deren &#8222;Beweiswert&#8220; es dann geht.<\/p>\n<p>Im vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte ein Tierpfleger auf einer Reitanlage am 10.9.2014\u00a0einer Angestellten des Beklagten, die f\u00fcr die Arbeitseinteilung und Anleitung der Mitarbeiter des Beklagten zust\u00e4ndig war, ein Schreiben vom 8.9.2014 \u00fcbergeben, in dem er ausf\u00fchrte, dass er<em> im Zeitraum 1.6.2011 \u2013 09.2014 (92 Freitage)<\/em><em> von der Betriebsleitung angeordnete Mehrarbeit geleistet (habe), die bisher nicht durch \u00dcberstundengeld bzw. bezahlter Freizeit abgegolten worden (sei).<\/em> Gleichzeitig bat er darum, <em>dies in angemessener Form bis zum 19.9.2014 nachzuholen bzw. zu kl\u00e4ren. <\/em>Am 15.10.2014 erhielt der Kl\u00e4ger das Schreiben, auf dem handschriftlich die Zus\u00e4tze &#8222;<em>Der Anspruch von Herrn B\u00e4. wird geldtechnisch abgegolten. <\/em><em>F\u00fcr das Jahr 2014 bleiben ihm 5 Tage erhalten.&#8220; <\/em>angebracht waren, von Frau C. zur\u00fcckgereicht nebst der Lohnbescheinigung f\u00fcr Oktober 2014 und einem Umschlag mit 500,00 EUR in bar. Im November 2014 zahlte der Beklagte an den Kl\u00e4ger weitere 500,00 EUR aus. Mit Schreiben vom 29.11.2014 k\u00fcndigte der Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 31.12.2014 und erkl\u00e4rte zugleich, es erfolge eine Freistellung vom 1.12.2014 bis 31.12.2014 zum Ausgleich bestehender Urlaubsanspr\u00fcche und eines etwaigen Freizeitausgleichs. Mit der im Februar 2015 erhobenen Klage hat der Kl\u00e4ger Verg\u00fctung f\u00fcr Mehrarbeit im Umfang von 92 Tagen zu je 64,60 EUR brutto geltend gemacht, worauf er sich 1.000,00 EUR netto hat anrechnen lassen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine ausdr\u00fcckliche <strong>Anordnung von \u00dcberstunden<\/strong> muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele \u00dcberstunden angeordnet hat. Es fehlt an substantiiertem Sachvortrag, wenn lediglich pauschal\u00a0behauptet wird, eine dem Arbeitgeber zuzurechnende Person habe die \u00dcberstunden angeordnet (BAG v. 10.4.2013 &#8211; 5 AZR 122\/12, <em>ArbRB online<\/em>).<\/p>\n<p>Die Annahme eines Schuldbest\u00e4tigungsvertrags ist nur dann berechtigt, wenn die Parteien einen besonderen Anlass zu seinem Abschluss hatten. Da der vertragstypische Zweck darin liegt, das Schuldverh\u00e4ltnis &#8211; ganz oder teilweise &#8211; dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, setzt der <strong>best\u00e4tigende Schuldanerkenntnisvertrag<\/strong> auch notwendig einen vorherigen Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit der Parteien \u00fcber das Bestehen der Schuld oder \u00fcber einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus (BGH v. 24.3.1976 &#8211; IV ZR 222\/74, BGHZ 66, 250). Diese Voraussetzung hielt das LAG f\u00fcr nicht gegeben.<\/p>\n<p>Ein wirksames <strong>abstraktes Schuldanerkenntnis<\/strong> iSv. \u00a7 781 BGB erfordert Schriftform, welche gem.\u00a0 \u00a7 126 S. 1 BGB die Namensunterschrift des Anerkennenden erfordert, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall war.<\/p>\n<p>Zur Bedeutung der tats\u00e4chlich gezahlten zweimal 500 EUR stellt das LAG zun\u00e4chst fest, dass zwar in der vom Beklagten\u00a0zur Akte gereichten \u201eLohn- und Gehaltsabrechnung 12.2014\u201c unter der Lohnart \u201e250\u201c \u00dcberstunden aufgef\u00fchrt waren, denen ein Bruttobetrag von 1.543,50 EUR zugewiesen wurde. Aber auch daraus k\u00f6nne weder auf Anordnung und Leistung einer bestimmten Anzahl von \u00dcberstunden, noch unabh\u00e4ngig davon auf einen zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr Dezember 2014 in H\u00f6he von 1.543,50 EUR brutto geschlossen werden. Die <strong>Lohnabrechnung<\/strong> stellt mangels erforderlicher Schriftform <strong>kein abstraktes Schuldanerkenntnis <\/strong>dar. Auch\u00a0kommt ihr regelm\u00e4\u00dfig nicht die Bedeutung\u00a0eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses\u00a0zu (BAG v. 27.2.2014 &#8211; 6 AZR 931\/12,\u00a0<em>ArbRB online<\/em>).<\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, rechtzeitig f\u00fcr sich selbst aufzuzeichnen, wer wann welche \u00dcberstunden angeordnet hat, oder rechtzeitig auf ein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinzuwirken (LAG Berlin-Brandenburg v. 28.4.2016 &#8211; 5 Sa 79\/16).<\/p>\n<p><em>RA FAArbR Axel Groeger, Bonn<\/em><br \/>\n<em>www.redeker.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer kennt sie nicht, die Situation, in der ein Arbeitnehmer meistens f\u00fcr\u00a0l\u00e4ngere und damit auch weit zur\u00fcckliegende\u00a0Zeitr\u00e4ume tats\u00e4chlich oder angeblich\u00a0geleistete \u00dcberstunden und deren Verg\u00fctung geltend macht. 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