{"id":2961,"date":"2015-09-13T20:18:58","date_gmt":"2015-09-13T18:18:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=2961"},"modified":"2022-11-10T10:09:26","modified_gmt":"2022-11-10T09:09:26","slug":"entgrenzte-arbeitswelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2015\/09\/13\/entgrenzte-arbeitswelt\/","title":{"rendered":"Entgrenzte Arbeitswelt"},"content":{"rendered":"<p>Die Chancen und die Gefahren, die von einer &#8222;entgrenzten&#8220; Arbeitswelt ausgehen, wird der <a href=\"http:\/\/www.ag-arbeitsrecht.de\/downloads\/AktuellProgramm-2.-Deutscher-Arbeitsrechtstag.pdf?PHPSESSID=7d9fde162c7e665e8b99cfe80f3d1fa0\" target=\"_blank\">2. Deutsche Arbeitsrechtstag im Januar 2016 in Berlin unter dem Untertitel &#8222;Zwischen \u00dcberforderungsschutz und individueller Gestaltungsfreiheit&#8220;<\/a> behandeln. Die Wochenzeitung &#8222;Die Zeit&#8220; befasst sich in ihrer aktuellen Ausgabe (No. 37, Seite 69) unter der \u00dcberschrift &#8222;Wir sind gut zu dir&#8220; mit sechs Versprechen von Unternehmen und der Realit\u00e4t. In der aktuellen Zeitschrift &#8222;Psychologie Heute&#8220; handelt ein Beitrag von der &#8222;Interessierten Selbstausbeutung&#8220;. Die Bundesanstalt f\u00fcr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine Studie ver\u00f6ffentlicht, die untersucht, ob es einen Zusammenhang zwischen belastenden Arbeitsbedingungen und dem Neuroenhancement gibt. Und Gregor Th\u00fcsing \u00fcberschreitet in seinem neuesten Buch &#8222;Mit Arbeit spielt man nicht!&#8220; in ausgesuchten aktuellen Themen, z.B. der kollektiven Interessenvertretung in einer individualisierten Gesellschaft, interessiert und freiwillig die Grenzen der reinen Rechtslehre &#8211; lesenswert!<\/p>\n<p>========================<br \/>\nAnzeige:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.otto-schmidt.de\/arbeitsrecht-handbuch.html\"><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/TAR9-Ban-443x104.gif\" alt=\"\" width=\"443\" height=\"104\" \/><\/a><br \/>\n=======================<\/p>\n<p>Aber auch in anderer Hinsicht f\u00e4llt es zunehmend schwerer, (rechtlich) klare Grenzen zu ziehen oder zu erkennen. Die Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen innerhalb einer Betriebsst\u00e4tte und die Abgrenzung von Werkvertr\u00e4gen und Arbeitnehmer\u00fcberlassung ist nur ein Beispiel. Die Frage, was eine arbeitsrechtliche von einer werkvertraglichen Weisung unterscheidet oder ob \u00fcberhaupt eine Weisung bei einer notwendigerweise sehr engen, vorausgeplanten projektbezogenen Zusammenarbeit im Rahmen von Scrum vorliegt, ein anderes. Kann ein Werkvertrag auch dann vorliegen, wenn der werkvertragliche Erfolg nur im Gro\u00dfen und Ganzen zu Beginn feststeht, jedoch die konkrete Werkleistung erst im Rahmen eines Projektes sukzessive konkretisiert wird?\u00a0Wo verl\u00e4uft in derartigen F\u00e4llen rechtlich die Grenze zwischen einem Werkvertrag und einer BGB Gesellschaft oder einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen oder Arbeitnehmer\u00fcberlassung? Welche Qualit\u00e4tskontrollen d\u00fcrfen in einer Austauschbeziehung sein und wann schl\u00e4gt das Pendel um und ist eine Person nur noch funktional dienend in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert? Wo endet die Grenze eines Betriebes, wenn dieser eher virtuell besteht?<\/p>\n<p>Das Arbeitsrecht bleibt angesichts dieser Herausforderungen st\u00e4ndig aktuell und es muss sich immer wieder &#8222;neu finden&#8220;.<\/p>\n<p><em>RA FAArbR Axel Groeger, Bonn<\/em><br \/>\n<em>www.redeker.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Chancen und die Gefahren, die von einer &#8222;entgrenzten&#8220; Arbeitswelt ausgehen, wird der 2. Deutsche Arbeitsrechtstag im Januar 2016 in Berlin unter dem Untertitel &#8222;Zwischen \u00dcberforderungsschutz und individueller Gestaltungsfreiheit&#8220; behandeln. 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