{"id":2897,"date":"2015-08-08T07:23:59","date_gmt":"2015-08-08T05:23:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=2897"},"modified":"2022-11-10T10:09:38","modified_gmt":"2022-11-10T09:09:38","slug":"unterrichtungspflicht-bei-betriebsuebergang-cui-bono","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2015\/08\/08\/unterrichtungspflicht-bei-betriebsuebergang-cui-bono\/","title":{"rendered":"Unterrichtungspflicht bei Betriebs\u00fcbergang &#8211; cui bono?"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2015\/06\/20\/neues-zur-unterrichtung-beim-betriebsuebergang\/\" target=\"_blank\">Am 20.6.2015 habe ich an dieser Stelle darauf hingewiesen<\/a>, dass nach einer Entscheidung des 2. Senats des BAG vom 26.3.2015 (2 AZR 783\/12, ArbRB online) an die Sorgfalt bei der Erstellung der Unterrichtung weiterhin <strong>h\u00f6chste Anforderungen<\/strong> zu stellen sind, insbesondere mit Blick auf <strong>mittelbare Folgen<\/strong> des Betriebs\u00fcbergangs, z.B. bei der <strong>Auslegung von Tarifvertr\u00e4gen<\/strong>, die mitunter als nachrangig oder nebens\u00e4chlich angesehen werden.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um die \u00dcbertragung des Facilities Managements der\u00a0britischen Streitkr\u00e4fte in Deutschland (BFG)\u00a0auf eine neu gegr\u00fcndete GmbH (BSSG).\u00a0Das Schreiben unterrichtete dar\u00fcber, dass die Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit den obersten Beh\u00f6rden der Stationierungsstreitkr\u00e4fte eine Reihe von Tarifvertr\u00e4gen abgeschlossen hat, die auf alle in Deutschland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer der BFG Anwendung finden, die entweder Mitglied der tarifschlie\u00dfenden Gewerkschaft sind oder deren Arbeitsvertrag auf diese Tarifvertr\u00e4ge Bezug nimmt.\u00a0Die wichtigsten Tarifvertr\u00e4ge wurden ausdr\u00fccklich genannt, insbesondere der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkr\u00e4ften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich).<\/p>\n<p>Sodann hie\u00df es, dass, \u201c<em>da die Erwerberin nicht tarifgebunden ist, die durch diese Tarifvertr\u00e4ge geregelten Rechte und Pflichten, soweit Sie am \u00dcbergangsstichtag Mitglied der tarifabschlie\u00dfenden Gewerkschaft sind, am \u00dcbergangsstichtag zum Inhalt Ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses werden und f\u00fcr die Dauer eines Jahres nicht zu Ihrem Nachteil auf einzelvertraglicher Ebene ge\u00e4ndert werden\u00a0d\u00fcrfen.\u00a0Soweit arbeitsvertraglich die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen vereinbart wurde, werden diese Vereinbarungen durch den Betriebsteil\u00fcbergang nicht ber\u00fchrt; die Bezugnahme bleibt mit dem zum \u00dcbergangsstichtag ma\u00dfgeblichen Inhalt unver\u00e4ndert g\u00fcltig.<\/em>\u201d<\/p>\n<p>Das <strong>gen\u00fcgte\u00a0nach Ansicht des 2. Senats nicht<\/strong>, da das Schreiben keine Aussage zu der Frage enthielt, ob Anspr\u00fcche nach dem TV\u00a0SozSich gegen\u00fcber der privatrechtlich organisierten BSSG in Anbetracht der Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Ziff.\u00a01 TV\u00a0SozSich \u00fcberhaupt noch in Betracht kamen. Nach \u00a7\u00a02 Ziff.\u00a01 TV\u00a0SozSich haben Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag Arbeitnehmer, die wegen Personaleinschr\u00e4nkung infolge einer Verringerung der Truppenst\u00e4rke oder einer aus milit\u00e4rischen Gr\u00fcnden angeordneten Aufl\u00f6sung bzw. Verlegung von Dienststellen oder Einheiten entlassen werden. Diese Frage h\u00e4tten die Unterrichtenden zumindest aufwerfen und zu ihr einen <strong>vertretbaren Rechtsstandpunkt<\/strong> einnehmen m\u00fcssen. Mit der <strong>Geltung<\/strong> eines Tarifvertrags stehe nicht zugleich fest, dass die in ihm vorgesehenen <strong>Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch auf bestimmte Leistungen<\/strong> prinzipiell erf\u00fcllbar seien.<\/p>\n<p>Nunmehr hat der <strong>6. Senat<\/strong> des BAG entschieden, dass eine betriebsbedingte K\u00fcndigung durch die BSSG\u00a0wegen des R\u00fcckgangs der ihr durch die britischen Streitkr\u00e4fte erteilten Auftr\u00e4ge und damit wegen eines zur\u00fcckgegangenen Besch\u00e4ftigungsbedarfs f\u00fcr einen (oder mehrere) Heizungsmonteure\u00a0nicht wegen einer Personaleinschr\u00e4nkung i.S.d. \u00a7 2 Ziff. 1 TV SozSich erfolgt. Der Arbeitsplatzverlust habe nicht allein <strong>milit\u00e4rische Ursachen<\/strong>, sondern sei auf eine unternehmerische Entscheidung aus <strong>wirtschaftlichen Gr\u00fcnden<\/strong> zur\u00fcckzuf\u00fchren. Vor deren Folgen sch\u00fctzt der TV SozSich nicht. In der Pressemitteilung des BAG vom 23.7.2015 (www.bundesarbeitsgericht.de) hei\u00dft es, dass es deshalb keiner Entscheidung bedurft habe, ob der TV SozSich nach einem Betriebs\u00fcbergang auf einen privaten Arbeitgeber weiterhin anwendbar bleiben kann.<\/p>\n<p>Man stelle sich als fiktiven Fall vor, die Beteiligten h\u00e4tten aus Anlass des Betriebs\u00fcbergangs vorausschauend diese Frage aufgeworfen und dazu einen Rechtsstandpunkt eingenommen. Man stelle sich weiter vor, sie h\u00e4tten den Rechtsstandpunkt gehabt und mitgeteilt, dass auch bei der BSSG die Voraussetzungen f\u00fcr Leistungen nach dem TV SozSich prinzipiell erf\u00fcllbar seien. Kann man ausschlie\u00dfen, dass ein durchschnittlicher Arbeitnehmer, den man sich wohl als arbeitsrechtlichen Laien vorstellen muss,\u00a0erstaunt einen Fachanwalt oder eine Fachanw\u00e4ltin gefragt h\u00e4tte, <strong>was &#8222;prinzipiell erf\u00fcllbar&#8220; bedeutet<\/strong>, und ist es ganz unwahrscheinlich, dass sich diese(r)\u00a0\u00fcber die in Unterrichtungsschreiben bis dahin eher ungew\u00f6hnliche <strong>Kategorie der prinzipiellen Erf\u00fcllbarkeit von Tatbestandsvoraussetzungen<\/strong> zun\u00e4chst gewundert h\u00e4tte? Jedoch h\u00e4tte er bzw. sie versucht, diese Passage des Unterrichtungsschreibens zu <strong>deuten<\/strong> oder zu fragen, ob sie ein <strong>verdeckter Hinweis<\/strong> darauf sein k\u00f6nnte, dass mit einer Ma\u00dfnahme i.S.d. \u00a7 2 Abs. 1 TV SozSich gerechnet werden m\u00fcsse? Sollte aber jemand, der klar &#8222;A&#8220; schreibt und ein Unterrichtungsschreiben so transparent erstellt, dass darin auch die Frage der prinzipiellen Erf\u00fcllbarkeit der Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages aufgeworfen wird, bei &#8222;B&#8220;, also bei m\u00f6glichen Ma\u00dfnahmen, anfangen zu stottern oder um den hei\u00dfen Brei herumzuschreiben? K\u00f6nnte mit anderen Worten ein Mehr an Informationen den Informierten am Ende ratloser zur\u00fccklassen als man r\u00fcckblickend und sicher gut gemeint aus der Perspektive des Bundesarbeitsgerichts meint?<\/p>\n<p><em>RA FAArbR Axel Groeger, Bonn<\/em><br \/>\n<em>www.redeker.de\u00a0<\/em><\/p>\n<p>========================<br \/>\nHinweis der Redaktion: Ausf\u00fchrliche Informationen zur Unterrichtungspflicht beim Betriebs\u00fcbergang finden Sie im Tsch\u00f6pe, Arbeitsrecht-Handbuch (Teil 2 G Rz. 371 ff.):<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.otto-schmidt.de\/arbeitsrecht-handbuch.html\"><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/TAR9-Ban-443x104.gif\" alt=\"\" width=\"443\" height=\"104\" \/><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 20.6.2015 habe ich an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach einer Entscheidung des 2. 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