{"id":2875,"date":"2015-07-24T15:47:21","date_gmt":"2015-07-24T13:47:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=2875"},"modified":"2015-08-03T10:58:11","modified_gmt":"2015-08-03T08:58:11","slug":"kuendigungschutz-wegen-altersdiskriminierung-im-kleinbetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2015\/07\/24\/kuendigungschutz-wegen-altersdiskriminierung-im-kleinbetrieb\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigungsschutz wegen Altersdiskriminierung im Kleinbetrieb"},"content":{"rendered":"<p>Im Kleinbetrieb (\u00a7 23 KSchG) besteht kein K\u00fcndigungsschutz. K\u00fcndigungen k\u00f6nnen aber treuwidrig (\u00a7 242 BGB) oder gesetzeswidrig (\u00a7 134 BGB) sein. Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 23.7.2015 (Az. 6 AZR 457\/14, PM Nr. 37\/15) mit einer altersdiskriminierenden K\u00fcndigung einer Arzthelferin in einer \u00e4rztlichen Gemeinschaftspraxis besch\u00e4ftigt. Es hat diese wegen eines Versto\u00dfes gegen das Benachteiligungsverbot des \u00a7 7 Abs. 1 AGG als unwirksam iSv \u00a7 134 BGB angesehen.<\/p>\n<p>Der am 20.01.1950 geborenen Kl\u00e4gerin war mit Schreiben vom 24.05.2013 zum Jahresende gek\u00fcndigt worden. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eLiebe \u2026,<br \/>\nseit \u00fcber 20 Jahren gehen wir nun beruflich gemeinsame Wege. Wir haben in dieser Zeit viel erlebt, auch manche Ver\u00e4nderung. <em>Inzwischen bist Du pensionsberechtigt und auch f\u00fcr uns beginnt ein neuer Lebensabschnitt in der Praxis<\/em>. Im kommenden Jahr kommen gro\u00dfe Ver\u00e4nderungen im Laborbereich auf uns zu. Dies erfordert eine Umstrukturierung unserer Praxis. Wir k\u00fcndigen deshalb das zwischen uns bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis unter Einhaltung der vertraglichen Frist zum 31.12.2013.\u201c<\/p>\n<p>ArbG und LAG hatten die K\u00fcndigung als wirksam angesehen. Sie sei nicht treuwidrig (zur treuwidrigen K\u00fcndigung im Kleinbetrieb BAG v. 28.6.2007 \u2013 6 AZR 750\/06, Rz. 29\/30 und 23.4.2009 \u2013 6 AZR 533\/08, Rz. 32). Irgendwie einleuchtende Gr\u00fcnde sahen die Vorinstanzen in den Ver\u00e4nderungen der Laborabrechnung und geplanten Laborstruktur der Arztpraxis. Willk\u00fcr lag auch insofern nicht vor, als keine evident fehlerhafte Auswahlentscheidung vorgelegen hatte.<\/p>\n<p>Die Beklagten hatten nach den Feststellungen des LAG sogar einen Sachverhalt vorgetragen, aufgrund dessen eine unternehmerische Entscheidung vorgelegen haben soll, die geeignet gewesen w\u00e4re, eine betriebsbedingte K\u00fcndigung nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu rechtfertigen. Ca. 70 \u2013 80 % der Laborleistungen sollten aufgrund gesetzlicher \u00c4nderungen entfallen.<\/p>\n<p>Zur Frage einer Altersdiskriminierung hatte auch schon das LAG die Auffassung vertreten, dass der Wortlaut des K\u00fcndigungsschreibens eine Benachteiligung der Kl\u00e4gerin wegen ihres Alters und damit wegen eines in \u00a7 1 AGG genannten Grundes vermuten lasse. Das folge aus dem Hinweis auf die \u201ePensionsberechtigung\u201c, also auf den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung einer Rente wegen Alters, was mit dem Alter in Verbindung stehe. Die K\u00fcndigung habe auch unmittelbar im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 AGG benachteiligt. Aus Sicht des LAG war die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters jedoch nach \u00a7 10 Satz 1 und 2 AGG angemessen und erforderlich. Dies hatte das LAG aus \u00a7 10 Satz 3 Nr. 5 und 6 AGG abgeleitet. Es hat schlie\u00dflich auch \u2013 wie ich finde zu leichtfertig \u2013 das K\u00fcndigungsverbot wegen Rentenbezugs in \u00a7 41 Satz 1 SGB VI als nicht einschl\u00e4gig angesehen.<\/p>\n<p>Dieser Begr\u00fcndung und auch dem Ergebnis tritt das BAG entgegen. Aus der Vermutungswirkung des \u00a7 22 AGG \u2013 sie leite sich hier aus dem Wortlaut des K\u00fcndigungsschreibens ab \u2013 folge, dass eine Altersdiskriminierung vorliege. Dem Arbeitgeber sei es im Prozess nicht gelungen, unter ausreichendem Beweisangebot diese Vermutung zu widerlegen.<\/p>\n<p>Wegen des Versto\u00dfes gegen das Benachteiligungsverbot des \u00a7 7 Abs. 1 AGG ergebe sich als Rechtsfolge die Unwirksamkeit der K\u00fcndigung nach \u00a7 134 BGB. \u00a7 2 Abs. 4 AGG sperre die M\u00f6glichkeit unwirksamer K\u00fcndigungen nach den zivilrechtlichen Generalklauseln der \u00a7\u00a7 138, 242 BGB sowie \u00a7 134 BGB nicht. Dies hatte das BAG vor kurzem in seinem Urteil zur K\u00fcndigung wegen HIV Infektion v. 19.12.2013 \u2013 6 AZR 190\/12, Rz. 22 (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2014%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:67%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:arbrb%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ArbRB 2014, 67<\/a>) entwickelt.<\/p>\n<p>Neben der Unwirksamkeit der K\u00fcndigung, die zu Annahmeverzugsanspr\u00fcchen f\u00fchrt, wird noch zu pr\u00fcfen sein, ob und in welcher H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Entsch\u00e4digungsanspruch nach \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 AGG besteht. Die Kl\u00e4gerin hatte 31.759,00 \u20ac geltend gemacht. Dazu ist der Rechtsstreit zur\u00fcckverwiesen worden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist in der Begr\u00fcndung und im Ergebnis richtig und kommt nicht unerwartet. Neben der Unwirksamkeit aus \u00a7 134 BGB i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 AGG ist die K\u00fcndigung aus meiner Sicht aber auch schon wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 41 Satz 1 SGB VI unwirksam, da sie auf die \u201ePensionsberechtigung\u201c Bezug nimmt. Ohne die von den Beklagten gew\u00e4hlte Formulierung h\u00e4tte wohl eine die betriebsbedingte K\u00fcndigung rechtfertigende unternehmerische Entscheidung und richtige Sozialauswahlerw\u00e4gung vorgelegen, wie das LAG in seinem Urteil vom 09.05.2014 (3 Sa 695\/13, Rz. 46 ff) ausgef\u00fchrt hat. Merke: Reden ist Silber, schweigen ist Gold.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Kleinbetrieb (\u00a7 23 KSchG) besteht kein K\u00fcndigungsschutz. K\u00fcndigungen k\u00f6nnen aber treuwidrig (\u00a7 242 BGB) oder gesetzeswidrig (\u00a7 134 BGB) sein. 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