{"id":2814,"date":"2015-06-28T21:16:22","date_gmt":"2015-06-28T19:16:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=2814"},"modified":"2022-11-10T10:09:50","modified_gmt":"2022-11-10T09:09:50","slug":"ist-betriebsratstaetigkeit-arbeitszeit-im-sinne-des-arbzg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2015\/06\/28\/ist-betriebsratstaetigkeit-arbeitszeit-im-sinne-des-arbzg\/","title":{"rendered":"Ist Betriebsratst\u00e4tigkeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG?"},"content":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats <strong>von ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit<\/strong> ohne Minderung des Arbeitsentgelts <strong>zu befreien<\/strong>, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach \u00a7 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich f\u00fcr Betriebsratst\u00e4tigkeit, die aus betriebsbedingten Gr\u00fcnden <strong>au\u00dferhalb der Arbeitszeit<\/strong> durchzuf\u00fchren ist, Anspruch auf <strong>entsprechende Arbeitsbefreiung<\/strong> unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.<\/p>\n<p>Jedoch ist die Frage, ob Betriebsratst\u00e4tigkeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG bislang nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden. Das LAG Niedersachsen hat die Frage verneint (Beschluss vom 20.4.2015 &#8211; 12 TaBV 76\/15, ArbRB online). Mit \u00fcberzeugender Begr\u00fcndung, denn ansonsten k\u00f6nnten die alleinige Verantwortung des Arbeitgebers gegen\u00fcber der zur Durchf\u00fchrung des Arbeitszeitgesetzes berufenen Aufsichtsbeh\u00f6rden einerseits und die Autonomie des Betriebsrats bei der eigenen Wahrnehmung seiner Aufgaben anderseits zu schwer aufl\u00f6sbaren Konfliktsituationen f\u00fchren. Einerseits w\u00fcrde in die Unabh\u00e4ngigkeit der Amtsf\u00fchrung des Betriebsrates eingegriffen, wenn dem Arbeitgeber zugestanden w\u00fcrde, den Betriebsrat in der hei\u00dfen Phase einer Verhandlung &#8222;quasi ins Bett zu schicken&#8220;. Andererseits k\u00f6nnte der Arbeitgeber in eine schwer aufl\u00f6sbare Konfliktsituation geraten, wenn ein selbstbewusster und kampfstarker Betriebsrat sehenden Auges die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes \u00fcberschreitet, ohne dabei auf f\u00fcrsorgliche Hinweise des Arbeitgebers zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu achten.<\/p>\n<p>Das LAG Niedersachsen bevorzugt eine vermittelnde L\u00f6sung. Danach sind die Ma\u00dfst\u00e4be des Arbeitszeitgesetzes bei der Aus\u00fcbung des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber in Zusammenschau der Betriebsratst\u00e4tigkeit und der dienstlichen Verpflichtungen mittelbar zu beachten. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer au\u00dferhalb seiner pers\u00f6nlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unm\u00f6glich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat er gem. \u00a7 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Eine Unzumutbarkeit liegt in der Regel dann vor, wenn bei Zusammenrechnung der f\u00fcr die Betriebsratst\u00e4tigkeit aufgewendeten Zeiten mit den pers\u00f6nlichen Arbeitszeiten die werkt\u00e4gliche H\u00f6chstarbeitszeit nach \u00a7 3 ArbZG \u00fcberschritten werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p><em>RA FAArbR Axel Groeger, Bonn<\/em><br \/>\n<em>www.redeker.de<\/em><\/p>\n<p>================<br \/>\nHinweis der Redaktion: Vertiefende Informationen zum Thema finden Sie im Tsch\u00f6pe, Arbeitsrecht-Handbuch (Teil\u00a02\u00a0A Rz.\u00a081 ff.):<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.otto-schmidt.de\/arbeitsrecht-handbuch.html\"><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/TAR9-Ban-443x104.gif\" alt=\"\" width=\"443\" height=\"104\" \/><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 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