{"id":2762,"date":"2015-06-11T08:41:41","date_gmt":"2015-06-11T06:41:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=2762"},"modified":"2015-06-11T08:41:41","modified_gmt":"2015-06-11T06:41:41","slug":"nicht-lernfaehig-nicht-einsetzbar-und-absoluter-risikofaktor-zulaessige-beurteilung-oder-unzulaessige-schmaehkritik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2015\/06\/11\/nicht-lernfaehig-nicht-einsetzbar-und-absoluter-risikofaktor-zulaessige-beurteilung-oder-unzulaessige-schmaehkritik\/","title":{"rendered":"&#8222;Nicht lernf\u00e4hig, nicht einsetzbar und absoluter Risikofaktor&#8220; &#8211; zul\u00e4ssige Beurteilung oder unzul\u00e4ssige Schm\u00e4hkritik?"},"content":{"rendered":"<p>In einer internen Beurteilung aus Anlass des bevorstehenden Ablaufs einer\u00a0Probezeit wurden zum einen in einer tabellarischen Aufstellung die &#8222;Sorgfalt&#8220; und das &#8222;Verhalten des Arbeitnehmers gegen\u00fcber Kunden&#8220; jeweils mit &#8222;ausreichend&#8220; und die Kategorien &#8222;Arbeitstempo&#8220;, &#8222;Geschicklichkeit&#8220;, &#8222;Fachkenntnisse&#8220;, &#8222;Verhalten gegen\u00fcber Vorgesetzten&#8220; und &#8222;Verhalten gegen\u00fcber Arbeitskollegen&#8220; jeweils mit &#8222;mangelhaft&#8220; bewertet. Zum anderen hie\u00df es unter der vom Beklagten unterschriebenen Rubrik &#8222;Bemerkungen&#8220;:<\/p>\n<p>&#8222;Herr E. ist nicht lernf\u00e4hig. In der B1. so nicht einsetzbar. Absoluter Risikofaktor.&#8220; Die gegen die daraufhin w\u00e4hrend der Probezeit ausgesprochene K\u00fcndigung gerichtete Klage war erfolglos. Herr E., der Kl\u00e4ger, verlangte vom Beklagten die Unterlassung der wiedergegebenen &#8222;Bemerkungen&#8220;.<\/p>\n<p>Wenn eine \u00c4u\u00dferung sowohl einen tats\u00e4chlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter hat, h\u00e4ngt ihre rechtliche Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungs\u00e4u\u00dferung davon ab, ob der <strong>tats\u00e4chliche Gehalt der \u00c4u\u00dferung so substanzarm<\/strong> ist, dass er <strong>gegen\u00fcber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt<\/strong>, oder ob das nicht der Fall ist. Eine <strong>Schm\u00e4hkritik<\/strong> liegt noch nicht bei einer \u00fcberzogenen oder gar ausf\u00e4lligen Kritik vor. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der \u00c4u\u00dferung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die \u00c4u\u00dferung muss jenseits polemischer und \u00fcberspitzter Kritik in der pers\u00f6nlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schm\u00e4hung ist mithin eine <strong>das sachliche Anliegen v\u00f6llig in den Hintergrund dr\u00e4ngende pers\u00f6nliche Kr\u00e4nkung.<\/strong>\u00a0Das LAG Baden-W\u00fcrttemberg sah die Bemerkungen weder als Tatsachenbehauptung noch als Schm\u00e4hkritik, sondern als zul\u00e4ssige Beurteilung (Meinungs\u00e4u\u00dferung)\u00a0an (LAG Baden-W\u00fcrttemberg vom 27.08.2014 \u2013 13 Sa 39\/14, ArbRB online).<\/p>\n<p>Szenenwechsel: Wenn ein Arbeitnehmer Annahmeverzugsverg\u00fctung geltend macht, wendet der Arbeitgeber bisweilen ein, dass der Arbeitnehmer nicht leistungsbereit gewesen sei. Bekanntlich ist der subjektive Leistungswille eine Voraussetzung f\u00fcr den Annahmeverzug. Stellt die prozessuale Erkl\u00e4rung, der Arbeitnehmer sei nicht leistungswillig gewesen, die Behauptung einer Tatsache i.S.v. \u00a7 373 ZPO dar und l\u00f6st sie damit die sekund\u00e4re Darlegungslast des Arbeitnehmers aus oder muss der Arbeitgeber zus\u00e4tzlich \u00e4u\u00dfere Indiztatsachen vortragen? Gen\u00fcgt es, dass diese \u00e4u\u00dferen Tatsachen das Fehlen der inneren Tatsache der Leistungsbereitschaft m\u00f6glich erscheinen lassen, oder muss das Gericht unter Zugrundelegung dieser Tatsachen i.S.v. \u00a7 286 Abs. 1 ZPO davon \u00fcberzeugt sein, dass der Arbeitnehmer nicht leistungswillig war? Muss das Gericht in diesen sowie anderen F\u00e4llen der abgestuften Darlegungslast nach \u00a7 139 ZPO konkrete Hinweise erteilen? Immerhin will \u00a7 139 ZPO im Interesse einer gerechten und sachgem\u00e4\u00dfen Entscheidung Vorsorge treffen, dass nicht ein blo\u00dfes Versehen oder \u00dcbersehen, eine falsche rechtliche Beurteilung des Sachverhalts oder ein in sich unklares Vorbringen den Parteien zum Nachteil gereicht (BAG vom 23.8.1956 &#8211; 2 AZR 405\/55, AP \u00a7 139 ZPO Nr.1). Beruht eine Entscheidung darauf, dass die Aus\u00fcbung der in \u00a7 139 ZPO statuierten Frage- und Aufkl\u00e4rungspflicht aus Erw\u00e4gungen verneint worden ist, die bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verst\u00e4ndlich sind, so kann das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willk\u00fcrverbot verletzt sein (BVerfG 24.3.1976 &#8211; 2 BvR 804\/75, MDR 1976, 820).<\/p>\n<p><em>RA FAArbR Axel Groeger, Bonn<\/em><br \/>\n<em>www.redeker.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer internen Beurteilung aus Anlass des bevorstehenden Ablaufs einer\u00a0Probezeit wurden zum einen in einer tabellarischen Aufstellung die &#8222;Sorgfalt&#8220; und das &#8222;Verhalten des Arbeitnehmers gegen\u00fcber Kunden&#8220; jeweils mit &#8222;ausreichend&#8220; und die Kategorien &#8222;Arbeitstempo&#8220;, &#8222;Geschicklichkeit&#8220;, &#8222;Fachkenntnisse&#8220;, &#8222;Verhalten gegen\u00fcber Vorgesetzten&#8220; und &#8222;Verhalten gegen\u00fcber Arbeitskollegen&#8220; jeweils mit &#8222;mangelhaft&#8220; bewertet. 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