{"id":2627,"date":"2015-04-14T20:52:34","date_gmt":"2015-04-14T18:52:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=2627"},"modified":"2015-04-14T20:52:34","modified_gmt":"2015-04-14T18:52:34","slug":"rechtsanspruch-auf-ein-homeoffice","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2015\/04\/14\/rechtsanspruch-auf-ein-homeoffice\/","title":{"rendered":"Rechtsanspruch auf ein Homeoffice?"},"content":{"rendered":"<p>Das Nachrichtenmagazin &#8222;Der Spiegel&#8220; berichtet \u00fcber ein <strong>heute verabschiedetes Gesetz<\/strong>, wonach Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein Homeoffice haben (<a href=\"www.spiegel.de\">www.spiegel.de<\/a>). Arbeitgeber m\u00fcssen eine Ablehnung begr\u00fcnden. Welche Interessen sie dabei \u00fcberhaupt geltend gemacht k\u00f6nnen, steht im Gesetz. Es l\u00e4sst 3 m\u00f6gliche Argumente zu: Wenn Heimarbeit zu schweren Sicherheitsrisiken oder zu unl\u00f6sbaren Problemen in der Dienstplanung oder zu untragbaren finanziellen Sch\u00e4den f\u00fchrt. Kein Aprilscherz, sondern ab Juli 2015 Realit\u00e4t &#8211; in den Niederlanden.<\/p>\n<p>Unser <strong>Arbeitsrecht<\/strong> kennt einen solchen Rechtsanspruch noch nicht &#8211; oder doch? K\u00f6nnte, etwa mit Blick auf gesundheitliche oder famili\u00e4re Belange eines Arbeitnehmers, zumindest die R\u00fccksichtnahmepflicht des Arbeitgebers aus<strong> \u00a7 241 Abs. 2 BGB<\/strong> gebieten, dass er, zumindest vor\u00fcbergehend f\u00fcr einige Monate, einem Arbeitnehmer eine \u00fcberwiegende T\u00e4tigkeit von einem Homeoffice aus gestattet? Diese Frage wurde heute vor einem Landesarbeitsgericht er\u00f6rtert\u00a0&#8211; zum wiederholten Male, denn zuvor waren zwei Termine ergebnislos verlaufen und 2014 wurde ein psychiatrisches Sachverst\u00e4ndigengutachten in Auftrag gegeben.\u00a0Wie kann diese allgemeine R\u00fccksichtnahmepflicht konkretisiert werden, wenn es, wie bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitnehmer, um R\u00fccksichtnahmepflichten in einer Belegschaft (neudeutsch: Team) geht? Und gebietet nicht die Systematik des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, zun\u00e4chst speziellere Normen, wie z.B. bei einer Arbeitsunf\u00e4higkeit die stufenweise Wiedereingliederung nach \u00a7 74 SGB V, zu pr\u00fcfen und erst subsidi\u00e4r \u00a7 241 Abs. 2 BGB? Besonders schwierig wird es jedoch, wenn ein Psychologe, ein Psychiater und ein Sachverst\u00e4ndiger \u00fcberzeugt sind, dass der Arbeitnehmer mindestens 3 Monate lang aus medizinischer Sicht nicht mehr als 4 Stunden pro Woche am betrieblichen Arbeitsplatz arbeiten kann und die restlichen 35 Stunden vom Homeoffice aus arbeiten muss, weil anderenfalls eine Wahrscheinlichkeit von \u00fcber 50 % besteht, dass er erkrankt, jedoch der Ansicht sind, dass dieser Arbeitnehmer voll arbeitsf\u00e4hig ist. Oder k\u00f6nnte man das Problem auch vom Kopf auf die F\u00fc\u00dfe stellen und mit gesundem Juristenverstand sagen, dass unter diesen Umst\u00e4nden Arbeitsunf\u00e4higkeit vorliegt und \u00a7 74 SGB V nicht nur die speziellere, sondern vor allem eine abschlie\u00dfende Regelung ist?\u00a0Immerhin schafft sie einen Schutzraum und erm\u00f6glicht dem Arbeitnehmer und dem behandelnden Arzt jederzeit den Abbruch.<\/p>\n<p><em>RA FAArbR Axel Groeger, Bonn<\/em><br \/>\n<em>www.redeker.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Nachrichtenmagazin &#8222;Der Spiegel&#8220; berichtet \u00fcber ein heute verabschiedetes Gesetz, wonach Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein Homeoffice haben (www.spiegel.de). Arbeitgeber m\u00fcssen eine Ablehnung begr\u00fcnden. Welche Interessen sie dabei \u00fcberhaupt geltend gemacht k\u00f6nnen, steht im Gesetz. 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