{"id":2616,"date":"2015-04-09T11:00:54","date_gmt":"2015-04-09T09:00:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=2616"},"modified":"2015-04-10T07:15:40","modified_gmt":"2015-04-10T05:15:40","slug":"recht-zur-privatnutzung-bei-der-firmenkreditkarte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2015\/04\/09\/recht-zur-privatnutzung-bei-der-firmenkreditkarte\/","title":{"rendered":"Recht zur Privatnutzung bei der Firmenkreditkarte?"},"content":{"rendered":"<p>Fragen rund um die Privatnutzung dienstlich genutzter Arbeitsmittel (Auto, Telefon, Laptop) besch\u00e4ftigen die Gerichte seit langem. Mit den (k\u00fcndigungsrechtlichen) Folgen der Privatnutzung einer Firmenkreditkarte hat sich das LAG N\u00fcrnberg im Urteil vom 03.02.2015 (Az. 7 Sa 394\/14) besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger, Vertriebsingenieur der Beklagten, stand eine Firmenkreditkarte zur Verf\u00fcgung, hinsichtlich derer die monatlichen Belastungen von dem Konto der Beklagten eingezogen wurden. Im Zusammenhang mit <strong>Dienstreisen<\/strong> nahm der Kl\u00e4ger mit der Firmenkreditkarte Barabhebungen vor und nutzte diese f\u00fcr Beherbergung und Bewirtung. Dienstlich veranlasste Aufwendungen auf den Reisen verrechnete der Kl\u00e4ger mit den von ihm mit der Kreditkarte get\u00e4tigten Barabhebungen. Teilweise verbrauchte er die Barabhebungen auch <strong>privat<\/strong>.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die durch die unklare Abrechnungsweise eingetretene <strong>Verwirrung<\/strong> um die Frage betrieblich veranlasster Aufwendungen einerseits und des nicht durch betriebliche Aufwendungen abgedeckten Privatgebrauchs der Firmenkreditkarte andererseits gab es Gespr\u00e4che zwischen den Parteien und E-Mail-Korrespondenz. Nach Ablauf von sechs Wochen war immer noch ein Betrag von 3.673,25 \u20ac ungekl\u00e4rt. Die Beklagte k\u00fcndigte daraufhin das Arbeitsverh\u00e4ltnis <strong>ordentlich<\/strong>, <strong>ohne<\/strong> vorher eine <strong>Abmahnung<\/strong> auszusprechen.<\/p>\n<p>Das LAG N\u00fcrnberg hat entschieden, dass es dem Arbeitnehmer ohne eine ausdr\u00fcckliche Vereinbarung <strong>nicht<\/strong> gestattet ist, eine vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellte Firmenkreditkarte, mit der er im Ausland anfallende Kosten und sonstigen Dienstreiseaufwand begleichen kann, f\u00fcr private Zwecke einzusetzen. Nutzt der Arbeitnehmer die Karte f\u00fcr private Zwecke, stelle dies einen schwerwiegenden Versto\u00df gegen die R\u00fccksichtnahmepflichten nach \u00a7 241 Abs. 2 BGB dar, der regelm\u00e4\u00dfig nach einer Abmahnung eine verhaltensbedingte K\u00fcndigung begr\u00fcnden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Entbehrlich<\/strong> sei die Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer weder anzeige, die Firmenkreditkarte benutzt zu haben, noch dem Arbeitgeber die von diesem durch Nutzung der Firmenkreditkarte unfreiwillig verauslagten Gelder erstatte.<\/p>\n<p>Der Privatgebrauch der Firmenkreditkarte sei nicht gestattet, was sich ohne weiteres aus ihrem Zweck ergebe. Der \u00dcberlassung der Firmenkreditkarte komme die Funktion von <strong>Spesenvorsch\u00fcssen<\/strong> zu, um Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben habe und die vom Arbeitgeber zu tragen seien, unmittelbar zu Lasten des Arbeitgebers begleichen zu k\u00f6nnen, ohne sie zun\u00e4chst aus eigenen Mitteln des Arbeitnehmers vorfinanzieren zu lassen. Dazu bed\u00fcrfe es auch nicht \u2013 anders als der Kl\u00e4ger dies hier gemeint hatte \u2013 einer ausdr\u00fccklichen Anordnung der Beklagten, die Firmenkreditkarte nicht privat zu nutzen.<\/p>\n<p>Interessant sind auch die Ausf\u00fchrungen des LAG zur <strong>Entbehrlichkeit<\/strong> der Abmahnung. Dazu f\u00fchrt es zun\u00e4chst aus, nicht jeder Versto\u00df gegen arbeitsvertragliche Pflichten berechtige den Arbeitgeber sogleich zum Ausspruch der K\u00fcndigung. F\u00fcr sich genommen sei die Benutzung zu privaten Zwecken nicht so schwerwiegend, dass schon bei einer einmaligen Verfehlung eine Verhaltens\u00e4nderung in Zukunft nicht zu erwarten stehe. Bei der gebotenen ex ante-Betrachtung k\u00f6nne bei einer einmaligen Verfehlung eine Verhaltens\u00e4nderung erwartet werden. Daher bed\u00fcrfe es grunds\u00e4tzlich einer Abmahnung.<\/p>\n<p>Das LAG sieht im <strong>konkreten<\/strong> Fall eine Abmahnung als entbehrlich an, weil der Kl\u00e4ger trotz mehrmaliger Aufforderung der Buchhaltung und mindestens eines Gespr\u00e4ches in Bezug auf die Verwendung der mit der Firmenkreditkarte get\u00e4tigten Verm\u00f6gensverf\u00fcgungen f\u00fcr dienstliche Zwecke <strong>nicht<\/strong> <strong>offenbart<\/strong> hat, dass die Firmenkreditkarte von ihm privat genutzt wurde.<\/p>\n<p>Er habe \u201enicht von sich aus die privaten Aufzeichnungen bezeichnet und sie ihr (gemeint ist der Beklagten) erstattet\u201c. Zur Offenbarung der privaten Ausgaben sei der Kl\u00e4ger verpflichtet gewesen. Im Gegenteil habe er es unterlassen, s\u00e4mtliche privat entstandenen Aufwendungen zeitnah an die Beklagte zur\u00fcckzuzahlen. Zur\u00fcckgezahlt habe er lediglich das, worauf er von der Beklagten angesprochen worden sei. Mithin lasse er weiterhin \u2013 so sieht es offenbar das LAG, ohne dies ausdr\u00fccklich anzusprechen \u2013 die Beklagte im Dunkeln \u00fcber das, was dienstlich veranlasste Aufwendungen waren und was private Nutzung gewesen war. Das stelle einen \u2013 so das LAG \u2013 \u201eweiteren schweren Vertrauensbruch\u201c dar, der eine Abmahnung entbehrlich mache.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fragen rund um die Privatnutzung dienstlich genutzter Arbeitsmittel (Auto, Telefon, Laptop) besch\u00e4ftigen die Gerichte seit langem. 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