{"id":2608,"date":"2015-03-27T19:15:00","date_gmt":"2015-03-27T18:15:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=2608"},"modified":"2015-03-30T11:19:46","modified_gmt":"2015-03-30T09:19:46","slug":"erkrankte-auszubildende-in-der-berufsschule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2015\/03\/27\/erkrankte-auszubildende-in-der-berufsschule\/","title":{"rendered":"Erkrankte Auszubildende in der Berufsschule"},"content":{"rendered":"<p>Auf einen interessanten Aspekt weist ein Urteil des LAG Baden-W\u00fcrttemberg (Urt. v. 14.1.2015 &#8211; 13 Sa 73\/14) hin. W\u00e4hrend einer lang anhaltenden aus psychischen Gr\u00fcnden beruhenden Erkrankung konnte eine Auszubildende nicht mehr ihren Aufgaben im Ausbildungsbetrieb nachkommen, besuchte jedoch in Absprache mit ihren \u00c4rzten und Psychologen und auf deren Empfehlung die Berufsschule weiter. Die Krankenkasse k\u00fcrzte das auf die Tage des Berufsschulbesuchs entfallende Krankengeld. Die Auszubildende machte insoweit einen Verg\u00fctungsanspruch gegen\u00fcber dem Ausbildenden geltend.<\/p>\n<p>Bekanntlich schulden Auszubildende keine Arbeit, sondern sie haben sich nach \u00a7 13 S. 1 BBiG zu bem\u00fchen, die berufliche Handlungsf\u00e4higkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. In diesem Rahmen haben sie die ihnen aufgetragenen Aufgaben sorgf\u00e4ltig auszuf\u00fchren, Weisungen zu folgen und an Ausbildungsma\u00dfnahmen teilzunehmen, f\u00fcr die sie nach \u00a7 15 BBiG freigestellt werden. Im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes werden sie nach \u00a7 1 Abs. 2 EFZG als Arbeitnehmer behandelt. Wegen der besonderen Pflichtenstruktur passt der Begriff der Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht und wird teilweise durch den Begriff der <strong>&#8222;Ausbildungsunf\u00e4higkeit&#8220;<\/strong> ersetzt. Die Ausbildungsverg\u00fctung hat\u00a0ebenfalls einen besonderen Charakter: in erster Linie ist sie <strong>Unterhaltsbeitrag<\/strong> zur Finanzierung der Berufsausbildung, teilweise aber auch Entgelt f\u00fcr geleistete Arbeit. Schlie\u00dflich soll sie die Heranbildung einer hinreichenden Zahl qualifizierter Fachkr\u00e4fte sichern.<\/p>\n<p>Das LAG Baden-W\u00fcrttemberg ist trotz dieser Besonderheiten der Auffassung, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsverg\u00fctung voraussetzt, dass der Auszubildende f\u00fcr die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt wird. Eine <strong>Freistellung f\u00fcr die Teilnahme am Berufsschulunterricht<\/strong> nach \u00a7 15 BBiG kommt nur in Betracht, wenn der Auszubildende anderenfalls verpflichtet w\u00e4re, im Betrieb des Ausbildenden zu erscheinen. Besteht ein solche Pflicht nicht, etwa weil der Auszubildende arbeitsunf\u00e4hig erkrankt ist, kann er nicht nach \u00a7 15 BBiG f\u00fcr die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt werden. Nimmt ein arbeitsunf\u00e4hig erkrankter Auszubildender nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trotz fortbestehender Arbeitsunf\u00e4higkeit am Berufsschulunterricht teil, kann er mangels Freistellung nach \u00a7 15 BBiG f\u00fcr diese Tage keine Fortzahlung nach \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG vom Ausbilder verlangen. Nach dieser Vorschrift wird die Ausbildungsverg\u00fctung\u00a0fortgezahlt. Es bestehe <strong>kein eigenst\u00e4ndiger Zahlungsanspruch gegen den Ausbilder allein wegen der Teilnahme am Berufsschulunterricht.<\/strong><\/p>\n<p>Ebenso wie das Arbeitsrecht grunds\u00e4tzlich keine Teil-Arbeitsunf\u00e4higkeit kennt, lehnt das LAG Baden-W\u00fcrttemberg somit auch eine Teil-Ausbildungsf\u00e4higkeit ab. Es hatte nicht zu entscheiden, ob die Krankenkasse das Krankengeld mit Recht gek\u00fcrzt hatte.<\/p>\n<p><em>RA FAArbR Axel Groeger, Bonn<\/em><br \/>\n<em>www.redeker.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf einen interessanten Aspekt weist ein Urteil des LAG Baden-W\u00fcrttemberg (Urt. v. 14.1.2015 &#8211; 13 Sa 73\/14) hin. W\u00e4hrend einer lang anhaltenden aus psychischen Gr\u00fcnden beruhenden Erkrankung konnte eine Auszubildende nicht mehr ihren Aufgaben im Ausbildungsbetrieb nachkommen, besuchte jedoch in Absprache mit ihren \u00c4rzten und Psychologen und auf deren Empfehlung die Berufsschule weiter. 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