{"id":2294,"date":"2014-11-27T22:00:49","date_gmt":"2014-11-27T21:00:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=2294"},"modified":"2014-11-28T09:27:41","modified_gmt":"2014-11-28T08:27:41","slug":"bverwg-zur-sonntagsarbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2014\/11\/27\/bverwg-zur-sonntagsarbeit\/","title":{"rendered":"BVerwG zur Sonntagsarbeit"},"content":{"rendered":"<p>Das BVerwG hat am Mittwoch entschieden, dass die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung insoweit nichtig ist, als sie eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in\u00a0<strong>Videotheken, <\/strong>\u00f6ffentlichen <strong>Bibliotheken<\/strong>, <strong>Callcentern<\/strong> sowie <strong>Lotto- und Totogesellschaften<\/strong> zul\u00e4sst. Hingegen hat es die Verordnung f\u00fcr wirksam befunden, soweit sie eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern\u00a0 im Bereich des Buchmachergewerbes zul\u00e4sst (BVerwG Urt. v. 26.11.2014 &#8211; 6 CN 1.13). Die Besch\u00e4ftigung im <strong>Buchmachergewerbe<\/strong> bezieht sich nach der Verordnung nur auf die Entgegennahme von Wetten f\u00fcr Veranstaltungen, die an diesen Tagen stattfinden und f\u00fcr die sich deshalb aus anderen Vorschriften ergeben muss, dass sie an diesen Tagen, etwa aus Gr\u00fcnden der Freizeitgestaltung der Bev\u00f6lkerung, auch stattfinden d\u00fcrfen. Ferner d\u00fcrfen die Wetten nur an der St\u00e4tte der Veranstaltung entgegengenommen werden. Erfasst werden damit insbesondere Rennsportveranstaltungen, etwa auf Pferderennbahnen. Insoweit handelt es sich bei der Annahme von Wetten um einen spezifischen Sonn- und Feiertagsbedarf, der als Bestandteil des Freizeiterlebnisses, um nicht den Freizeitgenuss insgesamt zu gef\u00e4hrden, nur an Ort und Stelle befriedigt werden kann.<\/p>\n<p>Die weiteren, oben\u00a0genannten Ausnahmen versto\u00dfen jedoch gegen Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Danach bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als <strong>Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung<\/strong> gesetzlich gesch\u00fctzt. Bereits 2009 hatte der 1. Senat des BVerfG eine Regelung des Berliner Ladenschlussgesetzes als mit diesen Verfassungsbestimmungen unvereinbar erkl\u00e4rt (BVerfG Urt. v. 1.12.2009 &#8211; 1 BvR 2857\/07).<\/p>\n<p>Der Pr\u00e4sident des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das Urteil begr\u00fc\u00dft und daran erinnert,\u00a0dass der\u00a0Sonn- und Feiertagsschutz als <strong>bew\u00e4hrtes Kulturgut<\/strong>\u00a0\u00fcber den Schutz des Religi\u00f6sen hinausgeht. Dazu passt gut, dass der Papst tags zuvor in Ansprachen vor dem Europarat und dem Europ\u00e4ischen Parlament an das <strong>gemeinsame kulturelle Erbe Europas<\/strong> erinnert\u00a0 und den Wunsch ge\u00e4u\u00dfert hat, dass Europa mit der Wiederentdeckung seines historischen Erbes und der Tiefe seiner Wurzeln sowie mit der Annahme seiner Multipolarit\u00e4t und des Ph\u00e4nomens einer &#8222;dialogisierenden Transversalit\u00e4t&#8220; jene geistige Jugend wiederfindet, die es fruchtbar und bedeutend gemacht hat. M\u00f6gen auch die Worte des ehemaligen Bundestagspr\u00e4sidenten Wolfgang Thierse nicht unerh\u00f6rt verhallen, dass all dies das <strong>Fundament<\/strong> und nicht der \u00dcberbau Europas ist!<\/p>\n<p><em>RA FAArbR Axel Groeger, Bonn<\/em><br \/>\n<em>www.redeker.de<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BVerwG hat am Mittwoch entschieden, dass die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung insoweit nichtig ist, als sie eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in\u00a0Videotheken, \u00f6ffentlichen Bibliotheken, Callcentern sowie Lotto- und Totogesellschaften zul\u00e4sst. Hingegen hat es die Verordnung f\u00fcr wirksam befunden, soweit sie eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern\u00a0 im Bereich des Buchmachergewerbes zul\u00e4sst (BVerwG Urt. v. 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