{"id":2253,"date":"2014-10-15T08:13:04","date_gmt":"2014-10-15T06:13:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=2253"},"modified":"2014-10-15T08:13:04","modified_gmt":"2014-10-15T06:13:04","slug":"austritt-aus-dem-arbeitgeberverband-weder-blitzschnell-noch-ausgebremst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2014\/10\/15\/austritt-aus-dem-arbeitgeberverband-weder-blitzschnell-noch-ausgebremst\/","title":{"rendered":"Austritt aus dem Arbeitgeberverband &#8211; weder &#8222;blitzschnell&#8220; noch &#8222;ausgebremst&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend sich das BAG in den letzten Jahren verschiedentlich mit der Frage der Zul\u00e4ssigkeit und der tarifrechtlichen Bedeutung eines Blitzaustritts aus dem Arbeitgeberverband zu befassen hatte, hat der BGH nunmehr zu der spiegelbildlichen Konstellation Stellung genommen. Wie lang darf eine K\u00fcndigungsfrist in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes bemessen sein?<\/p>\n<p>Im Ausgangspunkt gilt die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG mit der <strong>Vereinsautonomie<\/strong>. Diese sch\u00fctzt aber auch den Verein und damit sein Interesse, seinen Bestand zu sichern.<\/p>\n<p>F\u00fcr den <strong>Austritt aus einer Gewerkschaft<\/strong> hat der BGH bereits entschieden, dass dem einzelnen Mitglied mit R\u00fccksicht auf das Bestandsinteresse der Koalition als solcher und ihr Recht, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu f\u00f6rdern, das ebenfalls durch Art.\u00a0 9 Abs. 3 GG gesch\u00fctzt ist, die Einhaltung einer <strong>ma\u00dfvollen K\u00fcndigungsfrist<\/strong> zuzumuten ist. Im Hinblick darauf, dass sich eine Gewerkschaft auf Ver\u00e4nderungen im Mitgliederbestand organisatorisch einstellen k\u00f6nnen muss, hat der BGH eine K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten jedenfalls f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet (BGH, Urt. v. 4.7.1977 \u2013 II ZR 30\/76, WM 1977, 1166, 1168). Betr\u00e4gt die K\u00fcndigungsfrist dagegen mehr als sechs Monate, so hindert sie jedoch das Mitglied in unangemessener Weise an der Verwirklichung seines Grundrechts auf individuelle Koalitionsfreiheit (BGH, Urt. v. 22.9.1980 \u2013 II ZR 34\/80, MDR 1981, 291 = ZIP 1980, 999).<\/p>\n<p>Ob dieser Fristenrahmen auch auf die Beendigung der Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband Anwendung finden kann, war in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht gekl\u00e4rt und im Schrifttum umstritten. Teilweise wird angenommen, dass bei dem Austritt aus einer Arbeitgebervereinigung wegen der \u2013 gegen\u00fcber Gewerkschaften \u2013 unterschiedlichen Struktur solcher Verb\u00e4nde auch eine sechs Monate \u00fcberschreitende K\u00fcndigungsfrist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar sei. Der BGH hat sich jetzt der wohl \u00fcberwiegenden Ansicht angeschlossen, wonach dieser\u00a0Rahmen auch f\u00fcr den Austritt aus einem Arbeitgeberverband ma\u00dfgeblich ist\u00a0(BGH, Urt. v. 29.7.2014 &#8211; II ZR 243\/13; so zuvor schon Jarass in Jarass\/Pieroth, GG, 12.\u00a0Aufl., Art.\u00a09 Rz.\u00a058; H\u00f6pfner in: Henssler\/Moll\/Bepler, Der Tarifvertrag, Teil 6 Rz. 38;\u00a0Henssler in Henssler\/Willemsen\/Kalb, Arbeitsrecht, 6.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a03 TVG Rz.\u00a011).<\/p>\n<p>Die \u00dcberschreitung der h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Dauer von 6 Monaten hat nicht die Nichtigkeit der satzungsrechtlichen K\u00fcndigungsregelung, sondern lediglich die Reduzierung der K\u00fcndigungsfristenregelung auf das zul\u00e4ssige Ma\u00df zur Folge. Der Arbeitgeber darf daher nicht blitzschnell austreten, wird aber auch nicht ausgebremst, sondern es wird von ihm die Einhaltung einer ma\u00dfvollen K\u00fcndigungsfrist\u00a0erwartet.<\/p>\n<p><em>RA FAArbR Axel Groeger, Bonn<\/em><br \/>\n<em>www.redeker.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend sich das BAG in den letzten Jahren verschiedentlich mit der Frage der Zul\u00e4ssigkeit und der tarifrechtlichen Bedeutung eines Blitzaustritts aus dem Arbeitgeberverband zu befassen hatte, hat der BGH nunmehr zu der spiegelbildlichen Konstellation Stellung genommen. Wie lang darf eine K\u00fcndigungsfrist in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes bemessen sein? Im Ausgangspunkt gilt die Vereinigungsfreiheit des Art. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[20,5],"tags":[353],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2253"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2253"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2253\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2254,"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2253\/revisions\/2254"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2253"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2253"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2253"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}