{"id":2136,"date":"2014-07-11T11:41:02","date_gmt":"2014-07-11T09:41:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=2136"},"modified":"2014-07-11T11:41:02","modified_gmt":"2014-07-11T09:41:02","slug":"gesetzlicher-mindestlohn-auch-vom-bundesrat-beschlossen-aenderungen-zum-gesetzentwurf-der-bundesregierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2014\/07\/11\/gesetzlicher-mindestlohn-auch-vom-bundesrat-beschlossen-aenderungen-zum-gesetzentwurf-der-bundesregierung\/","title":{"rendered":"Gesetzlicher Mindestlohn auch vom Bundesrat beschlossen \u2013 \u00c4nderungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung"},"content":{"rendered":"<p>Nachdem der Bundestag bereits am 3.7.2014 den einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn beschlossen hat, hat am 11.7.2014 auch der Bundesrat dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zugestimmt. Damit wird der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zum 1.1.2015 in Kraft treten.<\/p>\n<p>Das beschlossene Gesetz weicht dabei in einigen Punkten von dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (MiLoG-E) (dazu <i>Sittard<\/i>\/<i>Sassen<\/i>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2014%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:142%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:arbrb%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">ArbRB 2014, 142<\/a> ff.) ab. Die wesentlichen \u00c4nderungen werden nachfolgend im \u00dcberblick dargestellt:<\/p>\n<p>Die erste Abweichung des jetzt beschlossenen MiLoG vom Gesetzentwurf der Bundesregierung betrifft die Sonderregelung zur F\u00e4lligkeit, wenn die Verg\u00fctung von \u00dcberstunden in Rede steht. Im Grundsatz wird der Mindestlohn sp\u00e4testens am Ende des Monats f\u00e4llig, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt (vgl. \u00a7 2 Abs. 1 MiLoG). Wenn ein (schriftlich vereinbartes) Arbeitszeitkonto existiert, konnte schon nach dem MiLoG-E ein Ausgleich f\u00fcr \u00fcber die vertragliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit innerhalb von zw\u00f6lf Monaten entweder durch Freizeitgew\u00e4hrung oder durch Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Damit galt (und gilt) insoweit eine abweichende F\u00e4lligkeitsregelung. Bei dieser Regelung war unklar, ob dies auch dann gelten sollte, wenn die betroffenen Mitarbeiter weit mehr als den Mindestlohn verdienen. Daher wurde die Gefahr gesehen, dass alle Arbeitszeitkonten an die Regelung des \u00a7 2 Abs. 2 MiLoG-E angepasst werden m\u00fcssen, also bspw. einen Ausgleichszeitraum von zw\u00f6lf Monaten vorsehen m\u00fcssen. Diesen Punkt hatte insbesondere der Ausschuss Arbeitsrecht des DAV (Stellungnahme 17\/2014) thematisiert. Wohl auf diesen Einwand hat der Bundestagsausschuss f\u00fcr Arbeit und Soziales reagiert und eine Erg\u00e4nzung des \u00a7\u00a02 Abs. 2 MiLoG-E vorgeschlagen. Danach besteht eine Ausgleichspflicht in Freizeit oder Mindestlohnzahlung nur, \u201esoweit der Anspruch auf den Mindestlohn f\u00fcr die geleitsteten Arbeitsstunden nach \u00a7 1 Abs. 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erf\u00fcllt ist.\u201c Damit wird klargestellt, dass die Spezialregelung des MiLoG nur beachtet werden muss, wenn durch die \u00dcberstunden der gesetzliche Mindestlohn unterschritten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die zweite bedeutsame \u00c4nderung liegt im Vorziehen der erstmaligen Anpassungsm\u00f6glichkeit des Mindestlohns durch die Mindestlohnkommission (\u00a7\u00a7 4 ff. MiLoG). Nach dem Entwurf der Bundesregierung konnte der Mindestlohn erstmals zum 1.1.2018 ge\u00e4ndert werden, nach der nun beschlossenen Regelung indes schon zum 1.1.2017. In Abweichung vom urspr\u00fcnglichen Entwurf entscheidet nun die Mindestlohnkommission nicht mehr j\u00e4hrlich, sondern nur alle zwei Jahre \u00fcber Anpassungen des Mindestlohns (\u00a7 9 Abs. 1 MiLoG). Weitere \u00c4nderungen liegen in einer Evaluierungspflicht hinsichtlich der Auswirkungen des Mindestlohns durch die Mindestlohnkommission sowie darin, dass der Kommission die M\u00f6glichkeit gegeben wird, Anh\u00f6rungen der Sozialpartner, Wohlfahrtsverb\u00e4nde etc. vor dem Beschluss eines Mindestlohns vorzusehen. Zudem wurde vor dem Erlass der Mindestlohnverordnung, die auf Vorschlag der Kommission von der Bundesregierung erlassen werden kann (!) und die den Mindestlohn in Kraft setzt, ein Anh\u00f6rungsrecht insbesondere f\u00fcr die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Bereits der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah eine Subunternehmerhaftung vor. Diese ist auch weiterhin im Gesetz vorgesehen (\u00a7 13 MiLoG), wobei jetzt nur noch eine entsprechende Anwendung von \u00a7 14 AEntG angeordnet wird.<\/p>\n<p>Die wohl am heftigsten diskutierte Abweichung vom Gesetzentwurf der Bundesregierung betrifft den pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich des MiLoG und die \u00dcbergangsregelung, die in den \u00a7\u00a7 24 und 25 geregelt sind:<\/p>\n<p>Es bleibt dabei, dass Pflichtpraktika sowie Praktika zur Orientierung f\u00fcr eine Berufsausbildung oder ein Studium sowie berufs- oder hochschulausbildungsbegleitende Praktika nicht mit dem Mindestlohn zu verg\u00fcten sind, wobei f\u00fcr alle freiwilligen Praktika die Befreiung vom Mindestlohn nur f\u00fcr Praktika von bis zu drei Monaten gilt. Erstmals wird auch der Begriff des Praktikanten definiert. Nach \u00a7\u00a024 Abs. 1 MiLoG ist Praktikant, \u201ewer sich nach der tats\u00e4chlichen Ausgestaltung und Durchf\u00fchrung des Vertragsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen T\u00e4tigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche T\u00e4tigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.\u201c Damit wird der Ausbildungszweck eines Praktikums betont. Studenten oder Auszubildende als \u201eErsatzarbeitskr\u00e4fte\u201c erf\u00fcllen diese Definition gerade nicht, so dass hier der Mindestlohn zu zahlen ist. Im Einzelfall wird die Abgrenzung gewiss Schwierigkeiten bereiten.<\/p>\n<p>Unver\u00e4ndert geblieben sind auch die Ausnahmen des Mindestlohns f\u00fcr unter 18-j\u00e4hrige sowie f\u00fcr Langzeitarbeitslose.<\/p>\n<p>In der \u00dcbergangsregelung (\u00a7\u00a025 MiLoG) wurde eine branchenspezifische L\u00f6sung f\u00fcr Zeitungszusteller getroffen. Danach haben Zeitungszusteller ab dem 1.1.2015 einen Anspruch auf 75 % und ab dem 1.1.2016 auf 85\u00a0% des Mindestlohns. Vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2017 betr\u00e4gt der Mindestlohn f\u00fcr diese Gruppe dann 8,50 Euro. Zugleich wird der Begriff des Zeitungszustellers definiert als \u201ePersonen, die in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausschlie\u00dflich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zusteller von Anzeigenbl\u00e4ttern mit redaktionellem Inhalt.\u201c Mit dieser Regelung reagiert der Gesetzgeber auf die Warnungen vor einem \u201eZeitungssterben\u201c aufgrund der Einf\u00fchrung des Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde.<\/p>\n<p>Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro gilt ab dem 1.1.2015 auch f\u00fcr Saisonkr\u00e4fte in der Landwirtschaft, also sog. Erntehelfer. Um dieser Branche die Einf\u00fchrung des Mindestlohns zu erleichtern, wird die bereits vorhandene M\u00f6glichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Besch\u00e4ftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt (\u00c4nderung von \u00a7\u00a0115 SGB IV). Diese Regelung wird auf vier Jahre befristet. Sie beeinflusst die H\u00f6he des Mindestlohns nicht.<\/p>\n<p>Im Ergebnis k\u00f6nnen die Abweichungen vom urspr\u00fcnglichen Gesetzentwurf damit wohl als recht gering bezeichnet werden. Sehr bedauerlich ist, dass es weiterhin \u2013 wohl aus Gr\u00fcnden des politischen Signals \u2013 bei der unflexiblen Anordnung eines Mindestlohns von 8,50 Euro pro Zeitstunde geblieben ist. Damit bleibt ungekl\u00e4rt, ob und inwieweit eine Durchschnittsbetrachtung des Entgelts im gesamten F\u00e4lligkeitszeitraum erfolgen darf (und muss). Dies wird insbesondere dann relevant, wenn der Grundlohn zwar weniger als 8,50 Euro\/Stunde betr\u00e4gt, aber z.B. Zulagen und Zuschl\u00e4ge im Monatsdurchschnitt zu einem Lohn von mehr als 8,50 Euro f\u00fchren. Ebenso ungekl\u00e4rt bleibt die Anrechenbarkeit von Gratifikationen und Boni sowie sonstigen nicht-monatlichen Sonderzahlungen des Arbeitgebers auf den Mindestlohn. Hier wird nun die Rechtsprechung gefordert sein.<\/p>\n<p><i>Dr. Ulrich Sittard, Rechtsanwalt bei Freshfields Bruckhaus Deringer in K\u00f6ln und Lehrbeauftragter an der Universit\u00e4t zu K\u00f6ln<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem der Bundestag bereits am 3.7.2014 den einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn beschlossen hat, hat am 11.7.2014 auch der Bundesrat dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zugestimmt. Damit wird der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zum 1.1.2015 in Kraft treten. 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