{"id":1985,"date":"2014-03-25T15:49:33","date_gmt":"2014-03-25T14:49:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arbrb.de\/blog\/?p=1985"},"modified":"2014-03-27T10:39:50","modified_gmt":"2014-03-27T09:39:50","slug":"russischer-buerohund-mit-ausgepraegtem-territorialverhalten-tierliebe-versus-fuersorgeplicht-des-arbeitgebers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2014\/03\/25\/russischer-buerohund-mit-ausgepraegtem-territorialverhalten-tierliebe-versus-fuersorgeplicht-des-arbeitgebers\/","title":{"rendered":"Russischer B\u00fcrohund mit ausgepr\u00e4gtem Territorialverhalten &#8211; Tierliebe versus F\u00fcrsorgeplicht des Arbeitgebers"},"content":{"rendered":"<p>Der Hund <strong>Kaya<\/strong> darf nicht mehr ins B\u00fcro, das hat das LAG D\u00fcsseldorf gestern am 24.3.2014 (Az. 9 Sa 1207\/13) auf die Berufung der Kl\u00e4gerin, die ihren dreibeinigen Hund nicht mehr in das B\u00fcro mitnehmen durfte, entschieden und das erstinstanzliche Urteil des ArbG D\u00fcsseldorf vom 4.9.2013 (Az. 8 Ca 7883\/12) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, pers\u00f6nliche Assistentin der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer Werbeagentur, hatte seit Ende 2009 ihren dreibeinigen, aus der Tierhilfe in Russland stammenden Hund Kaya mit Erlaubnis des damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in die Betriebsst\u00e4tte der Beklagten, einer Werbeagentur, mitgebracht. Auch andere Mitarbeiter der Beklagten hatten ihre Hunde dorthin mitgebracht und d\u00fcrfen dies weiterhin. Nachdem es Probleme mit der Integration des Hundes Kaya gegeben hatte, waren in verschiedenen Mitarbeitergespr\u00e4chen zwischen den Parteien Ziele der Hundehaltung schon bald (im Jahr 2011) vereinbart worden. Dies beinhaltete u.a., dass das Vorzimmer zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung <strong>sauber<\/strong> sein und der Hund sich der Umgebung <strong>anpassen<\/strong> musste, insbesondere sich <strong>sozial<\/strong> <strong>kompatibel<\/strong> mit den Mitarbeitern verhalten musste und nicht im B\u00fcro <strong>gef\u00fcttert<\/strong> werden durfte. Vereinbart worden war auch, dass ein <strong>Tiertrainer<\/strong> im B\u00fcro die Situation vor Ort analysiert und verbessert. Nachdem sich eine Mehrzahl der Mitarbeiter der Beklagten vom Hund Kaya bedroht gef\u00fchlt hatten und dieser ein ausgepr\u00e4gtes \u201eRevierverhalten\u201c gezeigt hatte, hatte die Beklagte Ende 2012 der Kl\u00e4gerin <strong>verboten<\/strong>, den Hund in die Agentur mitzubringen. Dies geschah, nachdem die Einschaltung eines Tiertrainers an dem aus Sicht der Beklagten gef\u00e4hrlichen sozialen und territorialen Verhalten des Hundes nichts ge\u00e4ndert habe. Der Hund habe bis auf wenige Ausnahmen niemanden ins B\u00fcro der Kl\u00e4gerin gelassen, Unterlagen mussten teilweise unter der T\u00fcr in das B\u00fcro der Kl\u00e4gerin durchgeschoben oder direkt bei dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im B\u00fcro abgegeben werden, weil sich wegen des aggressiven Hundes niemand getraut hatte, das B\u00fcro zu betreten. Teilweise hatte der Hund in besonderem Ma\u00dfe intensiv gestunken.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hatte nach einer mit vier Zeugen durchgef\u00fchrten <strong>Beweisaufnahme<\/strong> festgestellt, dass von Kaya St\u00f6rungen des Arbeitsablaufes ausgingen und sich Mitarbeiter der Beklagten durch <strong>z\u00e4hnefletschendes Knurren<\/strong> so bedroht gef\u00fchlt h\u00e4tten, dass sie teilweise den B\u00fcroflur verlassen h\u00e4tten und ins Treppenhaus oder den Aufzug\u00a0gelaufen seien. Dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war einmal der Weg zu einem\u00a0 Meeting versperrt gewesen. Mitarbeiter h\u00e4tten infolge des aus ihrer Sicht bedrohlichen Verhaltens die B\u00fcror\u00e4ume verlassen, teilweise, obwohl diese Mitarbeiter selbst Hundehalter (englische Bulldogge!) seien. Die Kl\u00e4gerin habe auf entsprechende Kritik mit der Bemerkung reagiert \u201eEs ist doch gut, dass der Hund sein Revier verteidigt&#8220;.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht und \u2013 wenn man die Pressemitteilung zugrunde legt \u2013 auch das LAG stellen die <b>F\u00fcrsorgepflicht<\/b> des Arbeitgebers nach \u00a7 241 Abs. 2 BGB gegen\u00fcber den (anderen) Mitarbeitern in den Mittelpunkt. Jede Partei des Arbeitsvertrages sei zur <strong>R\u00fccksichtnahme<\/strong> auf die Rechte, Rechtsg\u00fcter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet (BAG, v. 12.2.2013 \u2013 3 AZR 99\/11, Rz. 39). Zu diesen Pflichten geh\u00f6re auch, Voraussetzungen f\u00fcr die <strong>Durchf\u00fchrung<\/strong> des Vertrages zu schaffen, Erf\u00fcllungshindernisse nicht entstehen zu lassen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen. Hieraus habe die Beklagte die Pflicht, allen anderen Mitarbeitern einen \u201e<b>angstfreien<\/b> Arbeitsplatz\u201c zur Verf\u00fcgung zu stellen. Das sei vorrangige Pflicht im Arbeitsverh\u00e4ltnis. Wenn Mitarbeiter sich durch den Hund bedroht f\u00fchlten, sei die Beklagte auch nicht in dem Ma\u00dfe verpflichtet, Arbeitsweisen zu \u00e4ndern und Betriebsabl\u00e4ufe umzustellen, so dass die Mitarbeiter den Hund \u201eumgehen\u201c k\u00f6nnten. Aus diesem Grunde habe die Beklagte ihr <b>Direktionsrecht<\/b> (\u00a7\u00a0106 GewO) ordnungsgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt. Es l\u00e4gen sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die R\u00fccknahme der Gestaltung der Hundehaltung im B\u00fcro vor. Weil solche sachlichen Gr\u00fcnde vorgelegen h\u00e4tten, habe auch \u2013 wie die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufungsinstanz ausf\u00fchren lie\u00df \u2013 kein Mobbing vorgelegen. Daf\u00fcr seien auch sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.<\/p>\n<p>Rechtlich hatte sich die Kl\u00e4gerin auch darauf gest\u00fctzt, die Gestattung der Hundehaltung im B\u00fcro sei <strong>unwiderruflich<\/strong> gewesen. Dem folgen weder das Arbeitsgericht noch das LAG. Es sei \u2013 so das Arbeitsgericht \u2013 offensichtlich gewesen, dass man auf Vorkommnisse und Entwicklungen in Bezug auf die Gestaltung der Mitnahme eines Hundes im B\u00fcro h\u00e4tte reagieren m\u00fcssen. Viele Sachverhalte seien denkbar, in denen eine solche Zusage angepasst oder korrigiert werden m\u00fcsse (Tierhaarallergien, neue, hunde\u00e4ngstliche Mitarbeiter, Ger\u00fcche und Verunreinigungen). Eine unwiderrufliche Zusage\u00a0h\u00e4tte daher <strong>ausdr\u00fccklich<\/strong> und unmissverst\u00e4ndlich vereinbart werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich mussten sich beide Gerichte mit dem <strong>Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz<\/strong> auseinandersetzen. Die Agentur hatte sogar (erfolglos) einen Hundetrainer engagiert. Der weitere Vorschlag der Kl\u00e4gerin, die beklagte Werbeagentur m\u00fcsse Kaya eine Art Schutzgitter oder Zwinger ins B\u00fcro bauen, war vom LAG D\u00fcsseldorf mit dem Hinweis des Vorsitzenden \u201eW\u00e4re das denn artgerechte Tierhaltung?\u201c abgelehnt worden. Ob eine solche Nebenpflicht ohnehin best\u00fcnde, erscheint mir mehr als zweifelhaft.<\/p>\n<p>Aus meiner Sicht besteht die Schutzpflicht nicht nur im Hinblick darauf, keine Erf\u00fcllungshindernisse f\u00fcr andere Mitarbeiter zu bereiten, sondern auch konkret im Sinne des Schutzes des Lebens und der <strong>Gesundheit<\/strong> der anderen Arbeitnehmer. Der Schutz der Gesundheit geh\u00f6rt zu den wichtigsten arbeitgeberseitigen Nebenpflichten, wie sie auch sonst im Arbeitsschutzgesetz, im Arbeitssicherheitsgesetz und \u00a7 618 Abs. 1 BGB konkretisiert sind (dazu ausf\u00fchrlich HWK-<em>Th\u00fcsing<\/em>, 5. Aufl. 2012, \u00a7 611 BGB, Rz. 252). Die Schutzpflicht umfasst denklogisch pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen, wie sie hier getroffen worden waren.<\/p>\n<p>H\u00e4tte im Unternehmen der Beklagten ein <strong>Betriebsrat<\/strong> bestanden, w\u00e4re das Mitbestimmungsrecht nach \u00a7\u00a087 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, das Weisungen bzw. Verhaltensvorschriften bez\u00fcglich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Gegenstand hat, einschl\u00e4gig gewesen. Die Rubrik \u201e<strong>Hundeverbot<\/strong>\u201c l\u00e4sst sich zwanglos neben \u201eAlkoholverbot\u201c und \u201eRauchverbot\u201c (dazu HWK-<em>Lembke<\/em>, \u00a7\u00a0106 GewO, Rz.\u00a046) einordnen. Auch das allgemeine Verbot, im Betrieb Radio zu h\u00f6ren, unterliegt der Mitbestimmung (BAG, 14.1.1986 \u2013 1 ABR 75\/83, dazu HWK-<em>Clemenz<\/em>, \u00a7 87 BetrVG, Rz. 63).<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite kann das Arbeitsverhalten <strong>mitbestimmungsfrei<\/strong> geregelt werden, wenn ein Rauchverbot erteilt wird, weil die Arbeitsleistung als solche durch das Rauchen beeintr\u00e4chtigt wird (BAG, 19.1.1999 \u2013 1 AZR 499\/98, NZA 1999, 546). Hier ist die Arbeitsleistung der anderen Mitarbeiter unmittelbar beeintr\u00e4chtigt gewesen, weil diese entweder das Vorzimmer des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nicht nutzen konnten, Unterlagen unter der T\u00fcre zu diesem Gesch\u00e4ftszimmer durchgeschoben werden mussten, und Mitarbeiter (z.B. die Personalleiterin) in das Treppenhaus oder den Aufzug \u201efl\u00fcchten\u201c mussten, um dem Hund auszuweichen. Denkbar w\u00e4re auch die Argumentation, es habe sich nicht um eine <strong>Kollektivma\u00dfnahme<\/strong> (dazu HWK-<em>Clemenz<\/em>, \u00a7 87 BetrVG, Rz. 3 f.) gehandelt. Hier bleibt aber das Problem, dass die <strong>Abgrenzung<\/strong> zwischen Kollektiv- und Individualma\u00dfnahmen einzelfallbezogen und unpr\u00e4zise ist. Konkret lie\u00dfe sich damit argumentieren, es habe auf eine besondere Situation reagiert werden m\u00fcssen. Das stimmt auch, da in anderen F\u00e4llen in der Werbeagentur Hunde am Arbeitsplatz zugelassen waren und nur in Bezug auf den sein Territorium ausdehnenden und verteidigenden Hund Kaya\u00a0reagiert worden war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Hund Kaya darf nicht mehr ins B\u00fcro, das hat das LAG D\u00fcsseldorf gestern am 24.3.2014 (Az. 9 Sa 1207\/13) auf die Berufung der Kl\u00e4gerin, die ihren dreibeinigen Hund nicht mehr in das B\u00fcro mitnehmen durfte, entschieden und das erstinstanzliche Urteil des ArbG D\u00fcsseldorf vom 4.9.2013 (Az. 8 Ca 7883\/12) best\u00e4tigt. 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