Die gesetzliche Neuregelung der Betriebsratsvergütung ist verabschiedet und am 24.7.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2024 I Nr. 248 v. 24.7.2024). Am 25.7.2024 ist sie in Kraft getreten. Ist es ein „großer Wurf“ geworden oder eher ein „Flop“? In diesem Online-Dossier, das fortlaufend aktualisiert wird, finden Sie Materialien und Informationen zum Thema sowie erste fachliche Einschätzungen, Umsetzungstipps und Arbeitshilfen.
1. Aufsätze
- Neu: Beck/Hartmann, Betriebsratsvergütung: Die Auswirkung des neuen § 78 Satz 3 BetrVG auf die Praxis – Eine Zusammenfassung der neuen Regelung und ihrer Handhabung in der Praxis, ArbRB 2024, 304 ff. (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
- Neu: Dzida/Castrup, Betriebsvereinbarungen zur Betriebsratsvergütung – Mehr Rechtssicherheit bei der Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer nach Änderung des BetrVG, ArbRB 2024, 307 ff. (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
- Gaul/Pitzer, Das Gesetz zur Anpassung der Betriebsratsvergütung – Alle Klarheiten beseitigt? Ein Überblick über die Neuregelung und eine erste Bewertung, ArbRB 2024, 240 ff. (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
- Kleinebrink, Die Bestimmung der richtigen Betriebsratsvergütung nach neuem Recht – Die wichtige Unterscheidung zwischen Entgeltausfall und Entgelterhöhung, DB 2024, 1883 ff., (Beratermodul DER BETRIEB)
- Pitzer, Neuregelung der Betriebsratsvergütung im Blickpunkt, GmbHR 2024, R308 (Beratermodul Zeitschriften Wirtschaftsrecht)
- Bonanni/Pitzer, Die Vergleichsgruppenbildung bei der Betriebsratsvergütung – Zeitpunkt des Vergleichs und Vergleichbarkeit, ArbRB 2023, 249 (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
- Bonanni/Pitzer, Der Betrieb als Bezugspunkt für die Vergleichsgruppenbildung bei der Betriebsratsvergütung – Erlaubt § 37 Abs. 4 BetrVG auch eine betriebs- oder unternehmensübergreifende Betrachtung? ArbRB 2023, 275 (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
- Bonanni/Pitzer, Betriebsratsvergütung – Wann ist eine Anpassung der Vergleichsgruppe nach § 37 Abs. 4 BetrVG möglich? Zum Verlust der Vergleichbarkeit und zur Neubestimmung der Vergleichsgruppe, ArbRB 2023, 367 (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
- Niklas/Dienst, Karlsruhe gegen Erfurt – Neue Anforderungen an die Betriebsratsvergütung – BGH-Urteil im „Volkswagen-Prozess“ wirft Haftungsfragen auf, ArbRB 2023, 145 (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
- Koch/Kudlich/Thüsing, Betriebsratsvergütung vor dem Strafgericht – Die Volkswagen-Entscheidung des LG Braunschweig aus arbeits‑, gesellschafts- und strafrechtlicher Perspektive, ZIP 2022, 1 (Beratermodul ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht)
- Kudlich/Scheuch/Gregor Thüsing, Ãœberhöhte Betriebsratsvergütung als betriebsverfassungsrechtliche Begünstigung, gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung und strafrechtliche Untreue – Was folgt aus BGH, Urt. v. 10.1.2023 – 6 StR 133/22?, ZIP 2023, 609 (Beratermodul ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht)
2. Aktuelle Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 10.1.2023 – 6 StR 133/22: Überhöhte Vergütung von Betriebsratsmitgliedern – BGH hebt Freisprüche auf, ArbRB 2023, 108 (Grimm) (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
- LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.5.2023 – 12 TaBV 1/23: Ermittlung des Vergleichsentgelts für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, ArbRB 2023, 237 (Groeger) (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
- BAG, Urt. v. 23.11.2022 – 7 AZR 122/22: Zur Vergütungsanpassung bei Betriebsratsmitgliedern, ArbRB 2023, 138 (Esser) (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
- LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 10.5.2023 – 6 Sa 202/22: Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern bei Beförderungsentscheidungen, ArbRB 2024, 43 (Esser) (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
3. Literatur
- Gaul/Pitzer, Gesetzentwurf zur Anpassung der Betriebsratsvergütung (aus Gaul, Aktuelles Arbeitsrecht, Band 1/2024, Rz. 348 ff.) (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
- Gaul/Pitzer, Aktuelle Rechtsprechung zur Betriebsratsvergütung (aus Gaul, Aktuelles Arbeitsrecht, Band 1/2024, Rz. 609 ff.) (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
- Gaul/Pitzer, Aktuelle Rechtsprechung zur Betriebsratsvergütung (aus Gaul, Aktuelles Arbeitsrecht, Band 2/2023, Rz. 188 ff.) (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
4. Blog-Beiträge
- Kleinebrink, Betriebsratsvergütung: Eine Expertenkommission macht Vorschläge für eine Gesetzesänderung, ARBRBBLOG0008075
- Kleinebrink, Arbeitgeber aufgepasst! Überhöhte Betriebsratsvergütung kann einen Straftatbestand darstellen, ARBRBBLOG0007627
5. Die Inhalte der Neuregelung im Ãœberblick
- Der Gesetzentwurf stellt klar, dass zur Bestimmung der Vergleichspersonen auf den Zeitpunkt der Ãœbernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist.
- Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes soll eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe vorgenommen werden können.
- Die Betriebspartien sollen in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung von Vergleichspersonen regeln können.
- Sowohl diese Betriebsvereinbarung als auch die nachfolgende Festlegung der konkreten Vergleichspersonen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat soll nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.
- Eine Begünstigung oder Benachteiligung soll nicht vorliegen, wenn das Betriebsratsmitglied die für die Vergütung erforderlichen Anforderungen erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt ist.
6. Materialien
- BR-Drs. 564/23: Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (PDF-Datei – 13 Seiten)
7. Hintergrund der Neuregelung
Im sog. Volkswagen-Urteil hatte der BGH Freisprüche von Ex-Personalmanagern von Volkswagen (VW) vom Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) gekippt (BGH v. 10.1.2023 – 6 StR 133/22, ArbRB 2023, 108 [Grimm]). Der Anklage lag die Veranlassung überhöhter Gehälter für Betriebsratsmitglieder zugrunde. So hatte etwa der ehemalige Betriebsratschef Bernd Osterloh in manchen Jahren mehr als 700.000 Euro erhalten.
Der BGH hat entschieden, dass der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllt sein kann, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) einem Mitglied eines Betriebsrats ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt.
Nach diesem BGH-Urteil haben mehrere Unternehmen die Vergütung ihrer Betriebsräte aus Sorge vor rechtlichen Konsequenzen gekürzt, was wiederum einige Klagen zur Folge hatte, weil strittig war, ob die Vorgaben des BGH-Strafsenats mit den Regelungen im Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und den Maßstäben des sachlich zuständigen Bundesarbeitsgerichts (BAG) vereinbar sind.
Vor diesem Hintergrund waren die Erwartungen an die Neuregelung der Betriebsratsvergütung hoch. Ob diese jetzt wirklich (so das BMAS) „fair, nachvollziehbar und rechtssicher“ gestaltet ist, erscheint fraglich. Für Arbeitgeber und Betriebsräte ergeben sich allerdings auf jeden Fall interessante neue Gestaltungsmöglichkeiten.
8. Seminare
Ãœber dieses Dossier
Mit diesem stetig anwachsenden Online-Dossier liefern wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die gesetzliche Neuregelung der Betriebsratsvergütung, ihre Konsequenzen und Tipps zur praktischen Umsetzung mit vielen best-practice-Beispielen renommierter Autorinnen und Autoren.
Lesen Sie hierzu aktuelle Beiträge aus dem ArbRB und der ZIP, Blog-Beiträge renommierter Expertinnen und Experten und vertiefende Beiträge aus dem Fortsetzungswerk Gaul, Auktuelles Arbeitsrecht. Alle Beiträge sind gratis abrufbar im Test unseres Aktionsmoduls Arbeitsrecht und Beratermoduls ZIP.